Wohnsitz Anmeldung

Wohnsitz Anmeldung

Leika: 99115005104000

Informationen / Kurztext

  • Anmeldung kann nicht mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, nur rückwirkend oder tag-gleich.
  • Bei Ehegatten kann auch nur eine Person die Anmeldung vornehmen, soweit diese gemeinsam von einer Wohnung in eine neue Wohnung ziehen. Der Ausweis des Ehegatten muss dabei sein, eine Vollmacht ist nicht notwendig. 
  • volljährige Kinder die mit nach Hilden ziehen, müssen sich eigenständig anmelden, da sie als eigener Haushalt betrachtet werden und nicht mehr im Familienverband verknüpft sind.
  • minderjährige Kinder müssen bei der Anmeldung nicht dabei sein
  • Von der Ehegatten-Regelung sind Ausländer die sich zum ersten Mal in Deutschland anmelden möchten ausgenommen. Hier müssen alle erscheinen (auch minderjährige Kinder)
  • Bei der Anmeldung kann nicht zeitgleich ein neuer Personalausweis/vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Es gibt eine Wartezeit von ca. 7 Tagen, bis nach einer Anmeldung alle Daten der alten Wohnsitzgemeinde übermittelt werden.
  • Bei Personen die nicht mehr mobil sind, können Angehörige mit einer Vollmacht, dem Personalausweis und der Wohnungsgeberbescheinigung (bei Altenheimen der Heimvertrag) der betroffenen Person, diesen Vorgang übernehmen. Angehörige benötigen ebenfalls ihren Personalausweis.

Einfache Sprache

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Volltext

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden. Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung demjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung. Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.

Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben (nicht erforderlich bei elektronisch geführten Melderegister und wenn die meldepflichtige Person persönlich erscheint).
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldeschein (nicht bei Umzug innerhalb Hildens)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht/ amtsgerichtliche Bestellung oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht, Meldeschein und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.

Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Keine (die Meldebestätigung wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

Fristen

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Gesetze

BMG