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<Table name="Leika">
    <Row>
        <#LeiKa-ID>332</#LeiKa-ID>
        <DatenLeikaReferenz></DatenLeikaReferenz>
        <Erstelltam>05.10.2019 14:38:15</Erstelltam>
        <Geändertam>15.10.2021 11:38:52</Geändertam>
        <LeiKaTyp>2/3</LeiKaTyp>
        <Efa-Leistung></Efa-Leistung>
        <Rechtsgrundlage></Rechtsgrundlage>
        <Gesetze><ul><li>Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG</li><li>Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImschG<br></li><li>diverse Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes&nbsp;</li></ul>







</Gesetze>
        <Gesetzeskürzel>LImschG, BImschG<br></Gesetzeskürzel>
        <Rechtsbehelf></Rechtsbehelf>
        <SDG1></SDG1>
        <SDG2></SDG2>
        <ZuständigkeitenvonOZGübernehmen></ZuständigkeitenvonOZGübernehmen>
        <MinisterienLandvonOZGübernehmen>1</MinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <FachlichkeitenvonOZGübernehmen>1</FachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <RegelungvonOZGübernehmen>1</RegelungvonOZGübernehmen>
        <RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen>1</RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen>1</RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <Notizen></Notizen>
        <GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen>1</GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen>
        <LeikaBezeichnung>Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung</LeikaBezeichnung>
        <LeiKa-ID>99089003034004</LeiKa-ID>
        <Beschreibung></Beschreibung>
        <BeschreibungbürgernahemSprache>Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob sie einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann.







</BeschreibungbürgernahemSprache>
        <BegriffeImKontext>Lärmbelästigung, Ruhestörung, Laubbläser, Feier, Party, Musik, Hundegebell, </BegriffeImKontext>
        <InformationenKurztext><p>Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob die Ordnungsbehörde einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann, eine andere Behörde/Stelle für die Bearbeitung zuständig ist oder ob die Angelegenheit im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes geklärt werden muss.<br></p>








</InformationenKurztext>
        <Teaser></Teaser>
        <Volltext><p>Übermäßiger Lärm ist für den Menschen schädlich<span style="background-color: initial;">, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.</span></p><p>Die bekanntesten Lärmbestimmungen mit alltäglichem Bezug sind:</p><ul><li>Rasenmäher dürfen an Werktagen (also auch samstags) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Laubsauger/-bläser und Freischneider dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. In den übrigen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen müssen alle lärmintensiven Geräte im Schuppen bleiben und dürfen nicht im Freien betrieben werden&nbsp;<span style="background-color: initial;">(Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). Diese eingeschränkten Betriebszeiten finden gemäß der Verordnung in ausgewiesenen Wohngebieten Anwendung. Sie gelten nicht für Kerngebiete (z.B. Innenstadt), Misch- und Gewerbegebiete.&nbsp;</span></li><li><span style="background-color: initial;">In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG).</span></li><li>Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).</li></ul><p>So vielfältig die Lärmbelästigungen sein können, so vielfältig sind die dazugehörigen Vorschriften und die für die Überprüfung und Durchsetzung dieser Vorschriften zuständigen Behörden. Je nach Art des Lärms kann die Ordnungsbehörde, eine andere Abteilung der Stadt Hilden oder einer anderen Behörde (z.B. Kreis Mettmann) zuständig sein.&nbsp;</p><p>Grundsätzlich kann die Ordnungsbehörde aber als erste Anlaufstelle bei verhaltensbezogenen Lärm fungieren. <br><strong><u>Verhaltensbezogener Lärm</u></strong> liegt vor, wenn der Lärm von Menschen oder Tieren ausgeht und durch deren Verhalten verursacht wird. <br><span style="background-color: initial;">Lärm, der von Maschinen oder (fest verbauten) Geräten auf/an gewerblichen Grundstücken ausgeht, nennt man </span><strong><u style="background-color: initial;">anlagenbezogener Lärm</u></strong><span style="background-color: initial;">. In solchen Fällen verursacht also ein Gerät/eine Maschine den Lärm und nicht eine Person die es bedient, z.B. Lärm von einer Lüftungsanlage einer Gaststätte. <br>In solchen Fällen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann (uib@kreis-mettmann.de) zuständig. Anzeigen zu anlagenbezogenen Lärm möchten daher direkt nach dorthin gerichtet werden.<br>Außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde steht Ihnen auch die Polizei als Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen zur Verfügung. Insbesondere wenn es darum geht, eine Belästigung in den Nachtstunden zu beenden.</span></p>




</Volltext>
        <Unterlagen><p>Die Anzeige kann formlos per E-Mail,&nbsp;<span style="background-color: initial;">Fax oder Post erfolgen.&nbsp;</span><span style="background-color: initial;">Zur Prüfung der oftmals in den Vorschriften geforderten Übermäßigkeit bzw. Erheblichkeit einer Belästigung ist der Anzeige neben den bekannten Angaben zum Verursacher des Lärms ein mindestens über mehrere Tage geführtes Lärmprotokoll beizufügen. Dieses Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:</span></p><p></p><ul><li><span style="background-color: initial;">Datum und Uhrzeit (von-bis) der Lärmbelästigung</span></li><li><span style="background-color: initial;">Art der Lärmbelästigung (z.B. laute Musik mit offenem Fenster)</span></li><li>Bemerkungen wie z.B. "Polizei um 23.45 Uhr informiert, um 23.55 Uhr vor Ort"</li><li><span style="background-color: initial;">Sollten mehrere Personen das Lärmprotokoll gemeinschaftlich geführt haben, ist zusätzlich bei jeder protokollierten Belästigung der Name des/der Zeug*in anzugeben.</span></li></ul><p></p>







</Unterlagen>
        <Voraussetzungen>Die Ordnungsbehörde hat für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren die Beweislast, das bedeutet, dass die Behörde dem Verursacher beweisen muss, dass er sich ordnungswidrig verhalten hat. Das geht nur, wenn die Person, welche die Lärmbelästigung wahrgenommen und angezeigt hat, dies auch bezeugt. Um überhaupt ein Verfahren durchführen zu können, ist es also erforderlich, dass Anzeigende bereit sind, für das Verfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen.
</Voraussetzungen>
        <Kosten></Kosten>
        <Verfahrensablauf><p>Nach Eingang einer Lärmanzeige wird die Ordnungsbehörde prüfen, ob eine gesetzliche Ermächtigung für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde vorliegt. Wir aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes festgestellt, dass eine andere Behörde zuständig ist, erfolgt eine entsprechende Mitteilung.&nbsp;<span style="background-color: initial;">Kann die Ordnungsbehörde einschreiten, wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen im Anschluss jedoch keine detaillierten Informationen zum Verfahrensstand an die anzeigende Person mitgeteilt werden.&nbsp;</span></p>







</Verfahrensablauf>
        <Bearbeitungsdauer>Einzelfallabhängig







</Bearbeitungsdauer>
        <Fristen></Fristen>
        <Formulare>Formloser Antrag
</Formulare>
        <WeiterfuehrendeInformationen></WeiterfuehrendeInformationen>
        <HinweiseundBesonderheiten></HinweiseundBesonderheiten>
        <InterneInformation></InterneInformation>
        <Behörde>Stadt Hilden</Behörde>
        <AmtundSachgebiet>II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten</AmtundSachgebiet>
        <Öffnungszeiten><p><strong>Offene Sprechzeiten</strong><br><span style="background-color: initial;">Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr<br></span><span style="background-color: initial;">Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr<br></span><span style="background-color: initial;">Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.</span></p><p><strong>Telefonische Erreichbarkeit</strong><br><span style="background-color: initial;">Montag &amp; Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr<br></span><span style="background-color: initial;">Dienstag &amp; Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr<br></span><span style="background-color: initial;">Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr</span></p>








</Öffnungszeiten>
        <Straße>Am Rathaus</Straße>
        <Hausnummer>1</Hausnummer>
        <PLZ>40721</PLZ>
        <Ort>Hilden</Ort>
        <OEPNV>Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus</OEPNV>
        <Barrierefreiheit>Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.</Barrierefreiheit>
        <ZentralerEmailKontakt>Ordnungsamt@hilden.de</ZentralerEmailKontakt>
        <ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen>Ja</ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerFaxKontakt>+49 2103 72-608</ZentralerFaxKontakt>
        <ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen></ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerTelefonKontakt>+49 2103 72-1328</ZentralerTelefonKontakt>
        <ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen></ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen>
        <AnsprechpartnerimPortalanzeigen></AnsprechpartnerimPortalanzeigen>
        <InternStand></InternStand>
        <InternStatus>Freigabe Final</InternStatus>
        <OZGLeistung>Online-Anzeige</OZGLeistung>
        <Status>offline (noch nicht in Betrieb)</Status>
        <Priorität>3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW</Priorität>
        <Lage>Rechtsverstöße - Anzeigen und Hilfen für Opfer</Lage>
        <Themenfeld>Recht & Ordnung</Themenfeld>
        <OnlineDienste></OnlineDienste>
        <Zustaendigkeiten>Kommunal</Zustaendigkeiten>
        <Fachlichkeiten>Ordnungsamt, Kreispolizeibehörde, Veterinäramt</Fachlichkeiten>
        <Regelungskompetenz>Land</Regelungskompetenz>
        <RegelungskompetenzFachlichkeiten></RegelungskompetenzFachlichkeiten>
        <RegelungskompetenzMinisterienLand>Ministerium der Justiz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz</RegelungskompetenzMinisterienLand>
        <RelevantbeifolgendenGrössenklassen>Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt</RelevantbeifolgendenGrössenklassen>
        <Stichwörter></Stichwörter>
        <MinisterienLand>Ministerium der Justiz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz</MinisterienLand>
        <OZGUmsetzungsprojekte>Lärmbelästigung: OZG-Leistung Online-Anzeige: Leika-Leistung Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung</OZGUmsetzungsprojekte>
        <VeröffentlichteUmsetzungsprojekte></VeröffentlichteUmsetzungsprojekte>
        <OZG-ID>10592</OZG-ID>
        <UmsetzungsstatusNRW>Vorbereitung NRW</UmsetzungsstatusNRW>
        <VorbereitungNRW>20.07.2021 00:00:00</VorbereitungNRW>
        <KonzeptionNRW>01.03.2022 00:00:00</KonzeptionNRW>
        <UmsetzungNRW>01.07.2022 00:00:00</UmsetzungNRW>
        <PilotierungNRW>01.08.2022 00:00:00</PilotierungNRW>
        <StartRoll-OutNRW></StartRoll-OutNRW>
        <StartBundesweiterRoll-Out></StartBundesweiterRoll-Out>
        <FIMTypBeschreibung></FIMTypBeschreibung>
        <FIMStatusBeschreibung>In Arbeit</FIMStatusBeschreibung>
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        <FIMStatusStammdatenfelder>In Arbeit</FIMStatusStammdatenfelder>
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        <FIMStatusReferenzprozess>In Arbeit</FIMStatusReferenzprozess>
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