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<Table name="Leika">
    <Row>
        <#LeiKa-ID>3605</#LeiKa-ID>
        <DatenLeikaReferenz></DatenLeikaReferenz>
        <Erstelltam>05.10.2019 14:38:15</Erstelltam>
        <Geändertam>20.01.2021 12:28:05</Geändertam>
        <LeiKaTyp>1</LeiKaTyp>
        <Efa-Leistung></Efa-Leistung>
        <Rechtsgrundlage>§ 33 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__33.html], § 39 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__39.html]






</Rechtsgrundlage>
        <Gesetze>Bundeszentralregistergesetz






</Gesetze>
        <Gesetzeskürzel>BZRG






</Gesetzeskürzel>
        <Rechtsbehelf></Rechtsbehelf>
        <SDG1></SDG1>
        <SDG2></SDG2>
        <ZuständigkeitenvonOZGübernehmen>1</ZuständigkeitenvonOZGübernehmen>
        <MinisterienLandvonOZGübernehmen>1</MinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <FachlichkeitenvonOZGübernehmen>1</FachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <RegelungvonOZGübernehmen>1</RegelungvonOZGübernehmen>
        <RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen>1</RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen>1</RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <Notizen></Notizen>
        <GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen>1</GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen>
        <LeikaBezeichnung>Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis</LeikaBezeichnung>
        <LeiKa-ID>99049002000000</LeiKa-ID>
        <Beschreibung></Beschreibung>
        <BeschreibungbürgernahemSprache><p>Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt das Bundeszentralregistergesetz (BZRG).Dabei gibt es ein paar Ausnahmen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.</p>





</BeschreibungbürgernahemSprache>
        <BegriffeImKontext></BegriffeImKontext>
        <InformationenKurztext><p>Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.</p> 
<p>Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:</p> 
<ul><li>das Privatführungszeugnis für private Zwecke</li><li>das Behördenführungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde</li></ul> 
<p>Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister. <span class="sbw-langtext">Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise </span></p> 
<ul class="sbw-langtext"><li><span class="sbw-langtext">strafgerichtliche Verurteilungen, </span></li><li><span class="sbw-langtext">bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder&nbsp;</span></li><li><span class="sbw-langtext">gerichtliche Entscheidungen und 
Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren 
wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne 
Verurteilung abgeschlossen worden ist. </span></li></ul><p>Nach § 39 "Anordnung der Nichtaufnahme" des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) gibt es Ausnahmen, sodass keine Eintragung erfolgt.</p><span class="sbw-langtext"></span>





</InformationenKurztext>
        <Teaser></Teaser>
        <Volltext><p style="language:de;margin-top:0pt;margin-bottom:0pt;margin-left:0in;
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text1;mso-style-textfill-fill-color:black;mso-style-textfill-fill-alpha:100.0%">Gesetz
über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)</span></p>

<p style="language:de;margin-top:0pt;margin-bottom:0pt;margin-left:0in;
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text1;mso-style-textfill-fill-color:black;mso-style-textfill-fill-alpha:100.0%">§
39 Anordnung der Nichtaufnahme</span></p>

 
<p class="jurAbsatz">(1) Die 
Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß 
Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht 
in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das 
öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann 
auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für 
Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten 
Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der 
erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige 
Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. Die 
Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige 
Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 
bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine 
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet 
worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der 
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.</p><p class="jurAbsatz">(2)
 Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im 
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu 
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das 
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, 
verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange 
sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.</p><p>(3)
 Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der 
antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der 
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde
 nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für 
Verbraucherschutz</p>





</Volltext>
        <Unterlagen></Unterlagen>
        <Voraussetzungen><p style="language:de;margin-top:0pt;margin-bottom:0pt;margin-left:0in;
text-align:left;direction:ltr;unicode-bidi:embed;mso-line-break-override:none;
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über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)</span></p>

<p style="language:de;margin-top:0pt;margin-bottom:0pt;margin-left:0in;
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text1;mso-style-textfill-fill-color:black;mso-style-textfill-fill-alpha:100.0%">§
39 Anordnung der Nichtaufnahme</span></p>

 
<p class="jurAbsatz">(1) Die 
Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß 
Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht 
in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht, soweit das 
öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. Die Anordnung kann 
auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für 
Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten 
Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der 
erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige 
Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. Die 
Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige 
Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 
bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine 
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet 
worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der 
Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.</p><p class="jurAbsatz">(2)
 Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im 
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu 
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das 
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, 
verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange 
sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.</p><p>(3)
 Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der 
antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der 
Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft die Registerbehörde der Beschwerde
 nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für 
Verbraucherschutz</p>





</Voraussetzungen>
        <Kosten></Kosten>
        <Verfahrensablauf></Verfahrensablauf>
        <Bearbeitungsdauer></Bearbeitungsdauer>
        <Fristen></Fristen>
        <Formulare><p>In FormSolutions nichts gefunden</p>

</Formulare>
        <WeiterfuehrendeInformationen><p><u><span class="sbw-langtext">Zudem werden nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.</span></u></p> 
<p>Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). <br>Vor
 allem bei Privatführungszeugnissen sind <strong>zahlreiche Eintragungen von der
 Aufnahme ausgenommen</strong>. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer 
Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe 
von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem 
Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den 
§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im 
Register keine weitere Strafe eingetragen ist.</p> 
<p>Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach 
Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis 
aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG 
vorliegt.</p> 
 
<p><span class="sbw-langtext">Beantragt eine Person, die (auch) die 
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzt, ein 
Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis 
ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im 
Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, wenn dieser eine 
Übermittlung nach seinem Recht vorsieht. </span><br><span class="sbw-langtext">Entsprechendes
 gilt bei britischen Staatsangehörigen aufgrund des zwischen der EU und 
Großbritannien ausgehandelten Handels- und Kooperationsabkommens.</span></p>





</WeiterfuehrendeInformationen>
        <HinweiseundBesonderheiten></HinweiseundBesonderheiten>
        <InterneInformation>VORSCHLAG. Bitte prüfen UND ergänzen<br>



</InterneInformation>
        <Behörde>Stadt Hilden</Behörde>
        <AmtundSachgebiet>nicht zutreffend</AmtundSachgebiet>
        <Öffnungszeiten><p>Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr<br>Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr<br>Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr<br>Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr<br>Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr</p>

</Öffnungszeiten>
        <Straße>Am Rathaus</Straße>
        <Hausnummer>1</Hausnummer>
        <PLZ>40721</PLZ>
        <Ort>Hilden</Ort>
        <OEPNV>Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus</OEPNV>
        <Barrierefreiheit>Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.</Barrierefreiheit>
        <ZentralerEmailKontakt>buergerbuero@hilden.de</ZentralerEmailKontakt>
        <ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen></ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerFaxKontakt></ZentralerFaxKontakt>
        <ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen></ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerTelefonKontakt>+49 2103 72-1777</ZentralerTelefonKontakt>
        <ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen></ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen>
        <AnsprechpartnerimPortalanzeigen></AnsprechpartnerimPortalanzeigen>
        <InternStand></InternStand>
        <InternStatus>Unbearbeitet</InternStatus>
        <OZGLeistung>Führungszeugnis</OZGLeistung>
        <Status>offline (noch nicht in Betrieb)</Status>
        <Priorität>4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW</Priorität>
        <Lage>Querschnitt Unternehmen</Lage>
        <Themenfeld>Querschnitt</Themenfeld>
        <OnlineDienste></OnlineDienste>
        <Zustaendigkeiten>Bund, Kommunal</Zustaendigkeiten>
        <Fachlichkeiten>Einwohner- und Meldeamt</Fachlichkeiten>
        <Regelungskompetenz>Bund, Land</Regelungskompetenz>
        <RegelungskompetenzFachlichkeiten></RegelungskompetenzFachlichkeiten>
        <RegelungskompetenzMinisterienLand>Ministerium der Justiz</RegelungskompetenzMinisterienLand>
        <RelevantbeifolgendenGrössenklassen>Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt</RelevantbeifolgendenGrössenklassen>
        <Stichwörter></Stichwörter>
        <MinisterienLand>Ministerium der Justiz</MinisterienLand>
        <OZGUmsetzungsprojekte></OZGUmsetzungsprojekte>
        <VeröffentlichteUmsetzungsprojekte></VeröffentlichteUmsetzungsprojekte>
        <OZG-ID>10562</OZG-ID>
        <UmsetzungsstatusNRW></UmsetzungsstatusNRW>
        <VorbereitungNRW></VorbereitungNRW>
        <KonzeptionNRW></KonzeptionNRW>
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        <FIMTypBeschreibung></FIMTypBeschreibung>
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        <FIMTypReferenzprozess></FIMTypReferenzprozess>
        <FIMStatusReferenzprozess>In Arbeit</FIMStatusReferenzprozess>
    </Row>
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