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<Table name="Leika">
    <Row>
        <#LeiKa-ID>H61001</#LeiKa-ID>
        <DatenLeikaReferenz></DatenLeikaReferenz>
        <Erstelltam></Erstelltam>
        <Geändertam></Geändertam>
        <LeiKaTyp></LeiKaTyp>
        <Efa-Leistung></Efa-Leistung>
        <Rechtsgrundlage><p class="MsoNormal">§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.</p><p class="MsoNormal">§§ 5 ff. BauGB (Baugesetzbuch) [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000303301]</p>




</Rechtsgrundlage>
        <Gesetze><p>Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), 
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung (PlanzV),
 Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV), 
Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (BauO NW), Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), 
Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), 
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des 
Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von 
Sozialwohnungen
(WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), 
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW 
(LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), 
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG 
NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)</p>




</Gesetze>
        <Gesetzeskürzel><p>BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, 
BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG 
NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG 
NRW, NachbG NRW</p>




</Gesetzeskürzel>
        <Rechtsbehelf></Rechtsbehelf>
        <SDG1></SDG1>
        <SDG2></SDG2>
        <ZuständigkeitenvonOZGübernehmen></ZuständigkeitenvonOZGübernehmen>
        <MinisterienLandvonOZGübernehmen></MinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <FachlichkeitenvonOZGübernehmen></FachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <RegelungvonOZGübernehmen></RegelungvonOZGübernehmen>
        <RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen></RegelungMinisterienLandvonOZGübernehmen>
        <RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen></RegelungFachlichkeitenvonOZGübernehmen>
        <Notizen></Notizen>
        <GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen></GrössenklassenvonOZGLeistungübernehmen>
        <LeikaBezeichnung>Bauleitplanung</LeikaBezeichnung>
        <LeiKa-ID>H61001</LeiKa-ID>
        <Beschreibung></Beschreibung>
        <BeschreibungbürgernahemSprache><p>Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende
(<strong>Flächennutzungsplan</strong>) und die verbindliche (<strong>Bebauungsplan</strong>) Bauleitplanung.</p>




</BeschreibungbürgernahemSprache>
        <BegriffeImKontext>vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan),
Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligungsverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligung Durchführung der Öffentlichkeit</BegriffeImKontext>
        <InformationenKurztext><p>Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich)
wird die Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet im Rahmen eines umfangreichen
Aufstellungsprozesses durch den Rat der Stadt per Beschluss geregelt.







</p>




</InformationenKurztext>
        <Teaser></Teaser>
        <Volltext><p class="MsoNormal"><u><strong>Was ist Bauleitplanung?</strong></u></p>



<p class="MsoNormal">Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch
(BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere
der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der
baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer
Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind
von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus
der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden
einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit
der Gemeinde, Art. 28 GG).</p>



<p>Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne)
müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im
Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt
in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den
Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den
Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan) 
gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren
Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden.<br></p><p class="MsoNormal"><strong>Was ist ein Flächennutzungsplan? (vorbereitende
Bauleitplanung)</strong><br>Der Flächennutzungsplan (FNP) umfasst das gesamte
Gemeindegebiet und stellt die langfristig geplante Art der Bodennutzung
(Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für die Landwirtschaft und den Naturschutz,
etc.) der Gemeindeflächen dar. Die Aussagen dieses Plans beziehen sich auf die
beabsichtigte Entwicklung des Gemeindegebiets und kennzeichnen die
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde (§ 5 BauGB). Da der
Flächennutzungsplan die Grundlage für die Bebauungspläne bildet, wird er im Baugesetzbuch (BauGB) als
vorbereitender Bauleitplan bezeichnet.</p><p class="MsoNormal">Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte
Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch
kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der
Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden
Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden.
Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im
Außenbereich (§ 35 BauGB), da er den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis
zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt
werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die
möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§
5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der
ortsüblichen Bekanntmachung (z.B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in
bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden.
Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende
Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind.</p><p class="MsoNormal">Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem
24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach
den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht
beigelegt werden.</p><p class="MsoNormal"><strong>Was ist ein Bebauungsplan? (verbindliche Bauleitplanung)</strong><br>Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der
Gemeinde (seines Geltungsbereiches) und stellt die Konkretisierung der Vorgaben
aus dem Flächennutzungsplan dar (siehe "Was ist ein
Flächennutzungsplan?"). Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im
Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt. Demnach können in einem Bebauungsplan
insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise,
der überbaubaren Grundstücksfläche und der Größe, Breite und Tiefe der
Baugrundstücke getroffen werden. Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für
die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Rat der
Stadt als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird (§ 10 (1) BauGB).</p><p class="MsoNormal">Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im
Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne
aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde
ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu
erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der
Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die
Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben
angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine
Bebauung beabsichtigen.</p><p>Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen
Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit
Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die
mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert,
wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für
den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die
zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 (3)
BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine
zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die
Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden
beizufügen (§ 10a (1) BauGB). 

</p><p class="MsoNormal">Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem
24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten
Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht
beigelegt werden.</p>




</Volltext>
        <Unterlagen><p>Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen,
müssen mindestens Aussagen über die betroffenen Grundstücke im Stadtgebiet und
über das Planungsziel für diese Grundstücke zum Ausdruck gebracht werden.
Hierbei helfen verbale Beschreibungen und/oder Zeichnungen bzw. Pläne.</p>




</Unterlagen>
        <Voraussetzungen><p>Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet
der zuständige Fachausschuss (hier: Stadtentwicklungsausschuss), denn auf die
Aufstellung eines Bauleitplanes und sonstiger städtebaulicher Satzungen besteht
kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).</p>




</Voraussetzungen>
        <Kosten><p>Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und 
Fachgutachten. Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen trägt 
diese Kosten der Vorhabenträger. Gleiches gilt bei der Einbeziehung 
Dritter in die Bauleitplanung gem. § 4b BauGB. Dies gilt auch für 
externe Planungskosten. Ansonsten trägt die Gemeinde die Kosten für die 
Aufstellung eines Bauleitplanes.<span style="font-size:11.0pt;mso-bidi-font-size:12.0pt;
font-family:"></span></p>




</Kosten>
        <Verfahrensablauf><p class="MsoNormal"><strong>Verfahrensablauf der
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans</strong></p><p class="MsoNormal">Die Initiative zur <strong>Aufstellung</strong> eines Bauleitplans geht von
der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und
Planungsausschuss), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf
Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen
Vertrag begründet werden [§ 1 (3) BauGB]. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-,
Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss [§ 2 (1) BauGB] die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin
werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem
Planungsbüro - Lösungsvorschläge und Vorentwürfe erarbeitet. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge und Entwürfe
und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der <strong>vorgezogenen oder
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit</strong> [§ 3 (1) BauGB] und der Behörden [§
4 (1) BauGB]. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und
Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so
dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den
Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung
eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und
Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter
werden davon unabhängig beteiligt.</p><p class="MsoNormal">Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen<strong> ersten förmlichen
Planentwurf</strong>, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen
enthält. Der zuständige Fachausschuss beschließt daraufhin den
konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, <strong>mindestens jedoch für die
Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen</strong> [§ 3 (2) BauGB]. Ort und Dauer dieser
öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können <strong>erneut
Stellungnahmen</strong> zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger
berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen
sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung
aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann
die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und
untereinander gerecht abwägen [§ 1 (7) BauGB] und entscheidet über ihre
Berücksichtigung oder Zurückweisung [§ 3 (2) BauGB]. Den Einsendern von
Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen
<strong>Änderungen</strong>, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung
durchgeführt werden [§ 4a (3) BauGB]. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird
das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem <strong>Feststellungsbeschluss</strong>
(im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem <strong>Satzungsbeschluss</strong> (im Falle
eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen.</p>

<p>Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan
anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) <strong>zur Prüfung und
Genehmigung</strong> vorgelegt werden [§ 6 (1) BauGB]. Bei Beanstandung oder
vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt. <br>Mit der <strong>Bekanntmachung der Genehmigung</strong> (Flächennutzungsplan)
wird der Flächennutzungsplan wirksam [§ 6 (5)
BauGB] bzw. mit dem <strong>Beschluss der Satzung</strong> (Bebauungsplan) tritt der Bebauungsplan in
Kraft [§ 10 (3) BauGB].<br>Im Falle eines Bebauungsplans ist dieser dann eine rechtsverbindliche 
Satzung (Ortsrecht) und Grundlage für die Umsetzung einer 
städtebaulichen Maßnahme. <br></p><p>Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne
 können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit 
den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann <strong>
eingesehen werden</strong> [§ 6 (5) BauGB  bzw. § 10 (3) BauGB]. Zusätzlich ist 
dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung 
über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der 
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden 
beizufügen [§ 10a (1) BauGB].<span style="font-size:11.0pt;mso-bidi-font-size:12.0pt;
font-family:"></span></p>




</Verfahrensablauf>
        <Bearbeitungsdauer><p class="MsoNormal">Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt
lediglich zeitliche Vorgaben für einige Verfahrensschritte.<br>Darüber hinaus hängt die Verfahrensdauer von zahlreichen
internen und externen Faktoren ab, die es nicht möglich machen, eine maximale
Verfahrensdauer zu benennen. In aller Regel muss von einem Zeitaufwand von ein
bis zwei Jahren ausgegangen werden.</p>




</Bearbeitungsdauer>
        <Fristen><p>Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die
öffentliche Auslegung eines Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB; sie beträgt
einen Monat, mindestens aber 30 Tage. Die Frist kann unter bestimmten Umständen
verkürzt oder verlängert werden.</p>




</Fristen>
        <Formulare><p>Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitplanes anzuregen.<span style="font-size:11.0pt;mso-bidi-font-size:12.0pt;
font-family:"></span></p>



</Formulare>
        <WeiterfuehrendeInformationen></WeiterfuehrendeInformationen>
        <HinweiseundBesonderheiten><p>Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Hilden. Ein Bauleitplan besteht mindestens aus einem
Plan und einer Erläuterung (FNP) bzw. einer Begründung (Bebauungsplan).</p>




</HinweiseundBesonderheiten>
        <InterneInformation><p>Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die 
aus dem Flächennutzungplan und dem Bebauungsplan besteht. Derzeit gibt 
es keine LeiKa "Bauleitplanung", daher wurde eine neue Leistung Bauleitplanung (H61001) erstellt und alle weiteren Leistungen als Bündel
(Bauleitplanung0) verknüpft. (Stand 24.10.2022)</p>




</InterneInformation>
        <Behörde>Stadt Hilden</Behörde>
        <AmtundSachgebiet>IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung</AmtundSachgebiet>
        <Öffnungszeiten><p>Montag 	8:00 	- 	12:00 Uhr<br>Dienstag 	8:00 - 	16:00 Uhr<br>
Mittwoch 	8:00 	- 	16:00 Uhr<br>Donnerstag 	8:00 	- 	18:00 Uhr<br>
Freitag 	8:00 	- 	12:00 Uhr</p>
</Öffnungszeiten>
        <Straße>Am Rathaus</Straße>
        <Hausnummer>1</Hausnummer>
        <PLZ>40721</PLZ>
        <Ort>Hilden</Ort>
        <OEPNV>Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus</OEPNV>
        <Barrierefreiheit>Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.</Barrierefreiheit>
        <ZentralerEmailKontakt>planung@hilden.de</ZentralerEmailKontakt>
        <ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen></ZentralerEmailKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerFaxKontakt>+49 2103 72-601</ZentralerFaxKontakt>
        <ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen></ZentralerFaxKontaktimPortalanzeigen>
        <ZentralerTelefonKontakt>+49 2103 72-0</ZentralerTelefonKontakt>
        <ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen></ZentralerTelefonKontaktimPortalanzeigen>
        <AnsprechpartnerimPortalanzeigen></AnsprechpartnerimPortalanzeigen>
        <InternStand></InternStand>
        <InternStatus>Freigabe Final</InternStatus>
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