Leika

#LeiKa-ID Daten Leika Referenz Erstellt am Geändert am LeiKa Typ Efa-Leistung Rechtsgrundlage Gesetze Gesetzeskürzel Rechtsbehelf SDG1 SDG2 Zuständigkeiten von OZG übernehmen Ministerien Land von OZG übernehmen Fachlichkeiten von OZG übernehmen Regelung von OZG übernehmen Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen Notizen Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen Leika Bezeichnung LeiKa-ID Beschreibung Beschreibung bürgernahem Sprache Begriffe Im Kontext Informationen Kurztext Teaser Volltext Unterlagen Voraussetzungen Kosten Verfahrensablauf Bearbeitungsdauer Fristen Formulare Weiterfuehrende Informationen Hinweise und Besonderheiten Interne Information Behörde Amt und Sachgebiet Öffnungszeiten Straße Hausnummer PLZ Ort OEPNV Barrierefreiheit Zentraler Email Kontakt Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen Zentraler Fax Kontakt Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen Zentraler Telefon Kontakt Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen Ansprechpartner im Portal anzeigen Intern Stand Intern Status OZG Leistung Status Priorität Lage Themenfeld Online Dienste Zustaendigkeiten Fachlichkeiten Regelungskompetenz Regelungskompetenz Fachlichkeiten Regelungskompetenz Ministerien Land Relevant bei folgenden Grössenklassen Stichwörter Ministerien Land OZG Umsetzungsprojekte Veröffentlichte Umsetzungsprojekte OZG-ID Umsetzungsstatus NRW Vorbereitung NRW Konzeption NRW Umsetzung NRW Pilotierung NRW Start Roll-Out NRW Start Bundesweiter Roll-Out FIM Typ Beschreibung FIM Status Beschreibung FIM Typ Stammdatenfelder FIM Status Stammdatenfelder FIM Typ Stammprozess FIM Status Stammprozess FIM Typ Referenzdatenfelder FIM Status Referenzdatenfelder FIM Typ Referenzprozess FIM Status Referenzprozess
3257 landtagswahlvorschlag0 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 14:22:59 4 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Landtagswahlvorschlag Zurücknahme 99128022161000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden nicht zutreffend NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zugeordnet Zulassung, Änderung, Zurücknahme von Wahlvorschlägen offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Engagement & Beteiligung Engagement & Hobby OZG-Leistung Zulassung, Änderung, Zurücknahme von Wahlvorschlägen: Leika-Leistung Landtagswahlvorschlag Zurücknahme (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Einwohner- und Meldeamt, Wahlamt NULL NULL NULL Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt NULL NULL Wahlen: OZG-Leistung Zulassung, Änderung, Zurücknahme von Wahlvorschlägen: Leika-Leistung Landtagswahlvorschlag Zurücknahme NULL 10146 Konzeption NRW 15.05.2020 00:00:00 01.02.2022 00:00:00 16.05.2022 00:00:00 03.10.2022 00:00:00 07.11.2022 00:00:00 01.12.2022 00:00:00 NULL In Arbeit NULL In Arbeit NULL In Arbeit NULL In Arbeit NULL In Arbeit
3258 maengelmelder0 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 14:54:47 4 NULL NULL NULL NULL NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lärm/Staub - Beschwerde über eine Baustelle nicht im LeiKa NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden I-01 Bürgermeisterbüro NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Mängel melden offline (noch nicht in Betrieb) 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Engagement & Beteiligung Engagement & Hobby NULL Land, Kommunal Ordnungsamt, Bauverwaltungsamt, Hochbauamt, Tiefbauamt, Stadtreinigungamt kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Mängel melden: OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Lärm/Staub - Beschwerde über eine Baustelle 10136 Umsetzung NRW 11.05.2020 00:00:00 01.10.2020 00:00:00 18.10.2021 00:00:00 04.04.2022 00:00:00 09.05.2022 00:00:00 NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3264 NULL 05.10.2019 14:38:15 11.05.2022 07:13:24 2/3 NULL §§ 13 ff. Grundbuchordnung (GBO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html#BJNR001390897BJNG000201307], §§ 1018 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG009402377] Grundbuchordnung, Bürgerliches Gesetzbuch GBO, BGB NULL 1 1 1 1 1 1 1 1 Lasten und Beschränkungen im Grundbuch 99043017000000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL nicht zutreffend NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zugeordnet Grundbucheintragung, -änderung, -löschung offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Bauen & Immobilien Bauen & Wohnen Land Amtsgerichte Land Ministerium der Justiz Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt Ministerium der Justiz 10532 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3265 NULL 05.10.2019 14:38:15 11.05.2022 07:13:24 2/3 NULL § 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__875.html], §§ 22 ff. Grundbuchordnung (GBO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html#BJNR001390897BJNG000201307] Bürgerliches Gesetzbuch, Grundbuchordnung BGB, GBO NULL 1 1 1 1 1 1 1 Lasten und Beschränkungen im Grundbuch Löschung 99043017064000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL nicht zutreffend NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zugeordnet Grundbucheintragung, -änderung, -löschung offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Bauen & Immobilien Bauen & Wohnen Land Amtsgerichte Land Ministerium der Justiz Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt Ministerium der Justiz 10532 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3269 NULL 05.10.2019 14:38:15 11.04.2022 15:20:29 1/2/3 NULL

§ 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung 99114032000000 NULL

Die Rentenversicherung kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen.

NULL Wenn die Rentenversicherung eine Lebensbescheinigung verlangt, kann diese im Bürgerbüro beantragt und ausgestellt werden. NULL NULL

  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
  • ggfs. Vordruck der Rentenversicherung
  • Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der jeweiligen Stelle in Verbindung zu setzen.

NULL keine NULL Die Lebensbescheinigung wird Ihnen sofort ausgestellt. NULL keine (ggfs. eigene Formulare/Vordrucke von der Rentenversicherung) NULL

Eine Meldebescheinigung der Meldebehörde kann nur ohne entsprechende Zusätze, dass die Kundin oder der Kunde lebend sei, erteilt werden. Bei der erteilten Meldebescheinigung bleibt das Sterbedatum leer. Daraus folgt, dass die Person noch lebt. Diese Meldebescheinigung kann mit dem Formular des Rentenleisters verbunden und gesiegelt werden und gilt als eine Urkunde.

Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen!


Text von https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/SH/10238085/010010000000

Stadt Hilden II-33.1 Amt für Bürgerservice - Bürgerbüro und Infotheke

Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. buergerbuero@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-1777 NULL NULL NULL Freigabe Final Lebensbescheinigung offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Rente & Soziale Entschädigung Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Lebensbescheinigung: Leika-Leistung Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Lebensbescheinigung: Leika-Leistung Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung (Reifegrad: 0) Bund, Kommunal Einwohner- und Meldeamt, Bürgerdienstleistungszentrum Bund Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt 10102 NULL NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3270 lebensbeschVorlRentenvers0 05.10.2019 14:38:15 11.04.2022 15:20:42 1 NULL § 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__119.html], § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html] Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung Ausstellung 99114032012000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden II-33.1 Amt für Bürgerservice - Bürgerbüro und Infotheke NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Lebensbescheinigung offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Rente & Soziale Entschädigung Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Lebensbescheinigung: Leika-Leistung Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung Ausstellung (Reifegrad: 0) Bund, Kommunal Einwohner- und Meldeamt, Bürgerdienstleistungszentrum Bund Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt 10102 NULL NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3274 NULL 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 12:28:51 2/3 NULL § 61 Personenstandsgesetz (PStG) Personenstandsgesetz PStG NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lebenspartnerschaftsurkunde 99079003000000 Sie können eine Lebenspartnerschaftsurkunde als nachweis der Begründung einer Lebenspartnerschaft erhalten.

Bescheinigung Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft, Begründung, Urkunde

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • wird aus dem Lebenspartnerschaftsregister auf Antrag ausgestellt
  • enthält folgende Angaben: Vornamen und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und zum Zeitpunkt der Ausstellung, Ort und Tag der Geburt, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft; gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Angaben zur Auflösung, Nichtbestehen, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, Umwandlung in eine Ehe
  • antragsberechtigt: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen selbst, Vorfahren, Abkömmlinge, andere Personen bei rechtlichem Interesse

NULL

Sie können sich auf Antrag eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausstellen lassen. Als Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, deren Vorfahren oder Abkömmlinge sind Sie antragsberechtigt. Außerdem sind Sie als nicht genannte Person auch antragsberechtigt, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält die Vornamen und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und zum Zeitpunkt der Ausstellung, den Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, den Ort und den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. Sie kann außerdem Angaben zur Religionszugehörigkeit, zur Auflösung, zum Nichtbestehen und zur Umwandlung in eine Ehe enthalten. Sollte ein Lebenspartner beziehungsweise eine Lebenspartnerin verstorben sein, enthält die Lebenspartnerschaftsurkunde auch diese Angabe.

Es ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren),
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin,
  • für andere Personen oder Institutionen einen Nachweis Ihres rechtlichen Interesses

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lebenspartnerschaft muss im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet sein.
  • Antragsberechtigte (Mindestalter 16 Jahre):
    - die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, auf den oder die sich die Urkunde bezieht,
    - die Eltern,
    - die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Person (in direkter Linie),
    - andere Personen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 16
Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 8

NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. Standesamt@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-1329 NULL NULL NULL Freigabe Final Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde offline (noch nicht in Betrieb) 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Eheschließung Familie & Kind OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde (Reifegrad: 0) Kommunal Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum Bund kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt Geburtsurkunde, grundsätzliche Eignung für Verwendung eID Personenstandsurkunden: OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Digitalisierung von Prozessen im Bürgerwesen, Digitales Bürgerbüro Paderborn 10028 Inbetriebnahme NRW 02.03.2020 00:00:00 01.08.2020 00:00:00 01.04.2021 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3275 lebenspartnerschaftsurkunde0 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 12:28:51 2/3 NULL § 61 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__61.html] Personenstandsgesetz PStG NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung 99079003012000 das registerführende Standesamt stellt Lebenspartnerschaftsurkunden aus.

Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern

Lebenspartnerschaft, Urkunde, Nachweis

Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung

  • Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
  • Sie enthält folgende Angaben:

  1. Die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor
  2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
  3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
  4. Angaben zur Religionsgemeinschaft der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen
  5. gegebenenfalls die Auflösungsvermerke

  • Zuständig: Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

NULL

Die Lebenspartnerschaftsurkunde beweist die Begründung einer Lebenspartnerschaft und enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Begründung und zuvor, Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Angaben zur Religionsgemeinschaft der Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen.

Sie können jederzeit bei dem Standesamt, in dessen Bereich die Lebenspartnerschaft begründet wurde, eine Lebenspartnerschaftsurkunde anfordern.

Sie können die Lebenspartnerschaftsurkunde in folgenden Formen erhalten:

  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Beglaubigter Registerausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Schließung der Lebenspartnerschaft eingetragen hat;

Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als

  • neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register (sofern bei Ihrem Standesamt bereits geführt) oder
  • als Kopie oder wortgenaue Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags aus dem Lebenspartnerschaftsregister.

Außer den Angaben enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie gegebenenfalls Auflösungsvermerke

Für die Beantragung einer Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung eine beglaubigte Kopie, online müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis elektronisch authentifizieren)
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
  • für andere Personen einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Lebenspartnerschaftsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Antragsberechtigte sind (Mindestalter 16 Jahre):

  • die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, auf die sich die Urkunde bezieht
  • die Eltern
  • die direkten Vorfahren und Nachkommen der betroffenen Personen (in direkter Linie)
  • Geschwister mit berechtigtem Interesse

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

Verwaltungsgebühr für erstes Exemplar: EUR 16 Verwaltungsgebühr für jedes weitere identische Exemplar: EUR 8

Persönliche Beantragung:

Die persönliche Beantragung erfolgt folgendermaßen:

  • Für eine persönliche Beantragung kann ein Termin erforderlich sein.
  • Sie müssen Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
  • Die Gebühr zahlen Sie direkt bei der Beantragung im Standesamt.

Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass (original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.


 

Beantragung per Post:

Die schriftliche Beantragung erfolgt wie folgt:

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Lebenspartnerschaftsurkunde auszufertigen.
  • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Vorname
  2. Ort und Datum der Schließung der Lebenspartnerschaft
  3. wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.
  • Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
  • Nachdem Sie die Bezahlung der Gebühren nachgewiesen haben (z.B. durch die erneute Zusendung einer Email mit Kopie des Kontoauszugs), wird Ihnen die Lebenspartnerschaftsurkunde sofort per Post zugesandt.

 

Online-Beantragung:


Sie können die Ausstellung auch online beantragen.

2 - 5 Tage

keine

Lebenspartnerschaftsurkunde

Informationen des Bundesministeriums des Innern zum Personenstandsrecht https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderneverwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder eine Auflösung der Lebenspartnerschaft, wird der Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann eine neue Lebenspartnerschaftsurkunde ausgestellt werden.

NULL Stadt Hilden II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde offline (noch nicht in Betrieb) 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Eheschließung Familie & Kind OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung (Reifegrad: 2) Kommunal Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum Bund kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal Personenstandsurkunden: OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung Digitalisierung von Prozessen im Bürgerwesen, Digitales Bürgerbüro Paderborn 10028 Inbetriebnahme NRW 02.03.2020 00:00:00 01.08.2020 00:00:00 01.04.2021 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 NULL Freigegeben Freigegeben Vorgelegt In Arbeit In Arbeit
3276 lebenspartnerschaftsurkunde0 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 12:28:51 2/3 NULL § 61 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__61.html] Personenstandsgesetz PStG NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland 99079003012001 Eine im Ausland erfolgte Lebenspartnerschaft einer/eines deutschen Staatsangehörigen kann bei einem deutschen Standesamt auf Antrag nachbeurkundet werden, daraus können dann deutsche Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt werden.

Lebenspartnerschaftsurkunde für im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft ausstellen lassen

Nachbeurkundung, Urkunde, Nachweis, Lebenspartnerschaft

  • Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland
  • bei Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland als Deutsche oder Deutscher kann diese auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden
  • antragsberechtigt für die Beurkundung: Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen, falls beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  • aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Lebenspartnerschaftsurkunden ausgestellt werden
  • wird die Lebenspartnerschaftsurkunde bei einem anderen, als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt, so übermittelt das für die Führung des Registers zuständige Standesamt die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten
  • Lebenspartnerschaftsurkunden können in Form eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt werden
  • zuständig: Standesamt, das den Registereintrag führt

NULL

Wenn Sie als Deutscher oder Deutsche im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können Sie dies auf Antrag im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkunden lassen. Antragsberechtigt sind Sie als Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen. Sollten beide verstorben sein, sind deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

Aus dem Lebenspartnerschaftsregister können Sie sich sodann Urkunden und beglaubigte Auszüge ausstellen lassen. Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten beziehungsweise Ehegattinnen, Lebenspartnern beziehungsweise Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

Ordnungsgemäß ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Der nachträgliche Eintrag in das Lebenspartnerschaftsregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Lebenspartnerschaftsurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

Zuständig für die Ausstellung der Urkunde ist das Standesamt, das den Registereintrag führt.

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Begründung der Lebenspartnerschaft muss im deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet sein.
  • Die antragstellende Person für die Beurkundung muss selbst die Person sein, auf die sich der Registereintrag bezieht.
  • Ebenfalls antragsberechtigt sind Ehegatten und Ehegattinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren, Abkömmlingen oder eine andere Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann.

Erstes Exemplar 16€, jedes weitere bei gleichzeitiger Bestellung 8€

Nachbeurkundung 110€

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen. Das Standesamt stellt Ihnen nach erfolgter Registereintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

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Lebenspartnerschaftsurkunde

Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

NULL NULL Stadt Hilden II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde offline (noch nicht in Betrieb) 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Eheschließung Familie & Kind NULL Kommunal Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum Bund kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt Personenstandsurkunden: OZG-Leistung Ehe- und Lebenspartnerschaftsurkunde: Leika-Leistung Lebenspartnerschaftsurkunde Ausstellung bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland 10028 Inbetriebnahme NRW 02.03.2020 00:00:00 01.08.2020 00:00:00 01.04.2021 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 01.04.2022 00:00:00 NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3295 NULL 05.10.2019 14:38:15 20.01.2021 16:09:10 4 NULL

§ 17 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)

BestG NRW NULL 1 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Leichenpass 99101003000000 NULL Sobald ein Leichnam aus Deutschland ausgeführt werden soll, benötigt man dazu einen Leichenpass der Ordnungsbehörde. Feuerbestattung, Bestatter, Beerdigung, Leichenhalle, Leichenpass, Leichenaufbewahrung, Feuerbestattungsgesetz, Leichenausgrabung, Leiche, Bestattungsinstitut, Leichenwesen, Leichenwagen, Seebestattung, Leichenüberführung, Überführung, Beerdigungsinstitut, Bestattung, Leichenverordnung

Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nur mit einem Leichenpass zulässig.

NULL

Nach § 17 Abs. 1 Bestattungsgesetz NW sind Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nur mit einem Leichenpass zulässig. Der Leichenpass wird auf Antrag von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgestellt. Für die Ausstellung des Leichenpasses müssen der Ordnungsbehörde bestimmte Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt werden (siehe unter "Unterlagen").

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten

  • zustellfähige Anschrift des Bestattungsinstitutes, welches den Transport ausführt;
  • die Beförderungsweise (z.B. Leichenwagen, Leichenwagen und Flugzeug);
  • den Transportweg (z.B. Abflughafen-Ankunftsflughafen-Beerdigungsort oder Abfahrtsort-Grenzübergang-Beerdigungsort).

Dem Antrag sind darüber hinaus noch folgende Urkunden/Bescheinigungen beizufügen:

  • die Todesbescheinigung (Totenschein);
  • die Bestätigung über die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt (Sterbeurkunde);
  • eine Bescheinigung über eine zweite Leichenschau durch den Amtsarzt oder die Freigabeerklärung der für den Sterbefall zuständigen Staatsanwaltschaft;
  • eine Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung des Leichnams.

Wird der Antrag vollständig gestellt, wird der Leichenpass ausgestellt. Pro Leichenpass 25,00 € NULL Der Leichenpass wird unmittelbar nach Antragstellung ausgestellt und ausgehändigt. Es wird jedoch um vorherige telefonische Kontaktaufnahme und Übersendung der erforderlichen Unterlagen gebeten. keine Der Antrag kann formlos (per Mail, Fax oder Post) oder persönlich gestellt werden. NULL NULL NULL Stadt Hilden II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. Ordnungsamt@hilden.de Ja +49 2103 72-608 Ja +49 2103 72-1322 NULL NULL NULL Freigabe Final Leichenpass offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Tod Gesundheit OZG-Leistung Leichenpass: Leika-Leistung Leichenpass (Reifegrad: 3) Kommunal Ordnungsamt, Standesamt, Gesundheitsamt, Friedhofsamt Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Leichenpass: OZG-Leistung Leichenpass: Leika-Leistung Leichenpass 10604 Umsetzung NRW 01.10.2021 00:00:00 01.12.2021 00:00:00 01.02.2022 00:00:00 30.06.2022 00:00:00 01.09.2022 00:00:00 01.09.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3296 leichenpass0 05.10.2019 14:38:15 17.03.2021 13:02:26 4 NULL NULL 1 1 1 1 1 1 1 1 Leichenpass Ausstellung 99101003012000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Leichenpass offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Tod Gesundheit Kommunal Ordnungsamt, Standesamt, Gesundheitsamt, Friedhofsamt Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Leichenpass: OZG-Leistung Leichenpass: Leika-Leistung Leichenpass Ausstellung 10604 Umsetzung NRW 01.10.2021 00:00:00 01.12.2021 00:00:00 01.02.2022 00:00:00 30.06.2022 00:00:00 01.09.2022 00:00:00 01.09.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3305 NULL 05.10.2019 14:38:15 08.04.2022 10:37:04 1 NULL § 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__15.html] Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI NULL 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen der Rentenversicherung zur medizinischen Rehabilitation Bewilligung 99114010017000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL nicht zutreffend NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zugeordnet Bewilligung und Finanzierung von Rehabilitationsleistungen offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Krankheit Gesundheit Bund Landschaftsverbände Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt 10193 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3307 NULL 05.10.2019 14:38:15 11.04.2022 19:11:10 1 NULL § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__16.html], Kraftfahrzeughilfe-Verordnung [https://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html] Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI NULL 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben Erbringung 99114011017000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL nicht zutreffend NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Zugeordnet Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben offline (noch nicht in Betrieb) 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW Behinderung Gesundheit Bund Sozialamt, Landschaftsverbände Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt 10211 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3311 NULL 05.10.2019 14:38:15 11.05.2022 12:26:54 1, 2/3 NULL Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, Bundeskindergeldgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz SGB II, SGB XII, BKGG, AsylbLG NULL 1 1 1 1 1 1 NULL 1 Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (SGB XII) Erbringung 99107032148000 NULL

Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen haben einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, kurz Bildungspaket oder BuT. Damit haben sie eine faire Chance am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben teilzunehmen.

Bildung und Teilhabe (BuT), Bildungspaket, Stellwerk

Damit Kinder aus Familien mit geringem Einkommen am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben teilnehmen können, können sie Zuschüsse erhalten für:

  • Schulbedarf
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
  • teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben
  • Ausflüge der Schulen und Kitas
  • Mehrtägige Klassen- und Ausflugsfahrten in Schule und Kita
  • Lernförderung
  • Schülerbeförderung
NULL

Das Bildungspaket - Mitmachen möglich machen

Alle Kinder sollen von Anfang an mitmachen können, ob in der Kita, der Schule oder in der Freizeit. Dafür gibt es jetzt das Bildungs- und Teilhabepaket, kurz Bildungspaket genannt. Damit haben auch Kinder aus Familien mit geringem Einkommen eine faire Chance am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben teilzuhaben.

Folgende Leistungen können Kinder und Jugendliche erhalten, wenn sie oder ihre Eltern Empfänger der nachfolgenden Leistungen sind:

  • Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II (Sozialgesetzbuch II)
  • Empfänger/innen von Grundsicherung (Sozialgesetzbuch XII)
  • Empfänger/innen des Kinderzuschlags (Bundeskindergeldgesetz)
  • Empfänger/innen von Wohngeld (Wohngeldgesetz)
  • Empfänger/innen von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz

Schulbedarf

  • Voraussetzung: Ihr Kind ist Schüler/in einer allgemeinen oder einer berufsbildenden Schule.
  • aktuelle Leistung aus dem Bildungspaket: Auszahlung eines Betrages in Höhe von 130,- € jeweils im August und 65,- € im Februar jedes Jahres (insgesamt 195.- € pro Schuljahr).

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

  • Voraussetzung: Ihr Kind nimmt regelmäßig an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in einer Kita, Schule oder einer OGS teil.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Es werden die entstehenden Aufwendungen der Mittagsverpflegung in o.g. Einrichtungen übernommen.

Teilhabe am sozialen und kulturellen Gemeinschaftsleben

  • Voraussetzung: Ihr Kind (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) ist Mitglied in einem Verein aus den Bereichen Sport, Spiel, Kunst, Kultur/Geselligkeit oder nimmt an vergleichbaren, angeleiteten kulturellen Aktivitäten (z.B. Musikschule) oder an von Pädagogen begleiteten Freizeiten teil.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Kinder und Jugendliche erhalten pauschal 15,00 € monatlich.

Ausflüge der Schulen und Kitas

  • Voraussetzung: Ihr Kind ist Schüler/Schülerin einer allgemeinen oder berufsbildenden Schule bzw. besucht eine Kindertagesstätte. Der Ausflug erfolgt nach allgemeinem Schulrecht. Eine Bescheinigung der Schule/Kita über die Kosten für den Ausflug liegt vor.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Übernahme der Ausflugskosten.

Mehrtägige Klassen-und Ausflugsfahrten

  • Voraussetzung: Ausflüge der Schulen und Kitas.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Übernahme der Klassenfahrt einschließlich Ausgaben, die in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Fahrt stehen (z.B. Eintrittsgelder für Museen, Leihgebühren für eine Skiausrüstung etc.). Von den Leistungen ausgenommen ist das Taschengeld.

Lernförderung

  • Voraussetzung: Ihr Kind besucht eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (ohne Ausbildungsvergütung) und hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die schulischen Angebote ergänzender Lernförderung sind ausgeschöpft oder es fehlt ein entsprechendes Angebot.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem konkreten Umfang der benötigten Lernförderung und den ortsüblichen Sätzen.

Schülerbeförderung

  • Voraussetzung: Ihr Kind ist unter 25. Jahre und Schüler/Schülerin einer allgemeinen oder berufsbildenden Schule. Die Entfernung zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule (für den gewünschten Schulabschluss ) ist größer als: 2 km Klasse 1 - 4 (Primarstufe), 3,5 km Klasse 5 -10 (Sekundarstufe I), 5 km ab Klasse 11 (Sekundarstufe II). Die Kosten werden nicht durch Dritte übernommen und die Kosten können aus eigenen Mitteln nicht beglichen werden.
  • Leistung aus dem Bildungspaket: Übernahme des Eigenanteils. Dieser muss berechnet werden.

Sie haben noch Fragen oder finden, dass das viel zu viel Text ist? Dann machen Sie es kurz und einfach und nehmen Kontakt zum Stellwerk Hilden auf. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Stellwerk beraten Sie gern umfassend zu dem Thema. Bezieher von Grundsicherung, Wohngeld, Kinderzuschlag oder von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Ihre Anträge im Stellwerk Hilden stellen.

Bezieher von Arbeitslosengeld II (SGB II) können Anträge auf Bildung und Teilhabe beim Jobcenter Mettmann-aktiv stellen: Jobcenter Mettmann-aktiv Geschäftsstelle Hilden
Hochdahler Str. 14
40721 Hilden Tel.: 02104-14163-0.

  • Antragsformular 
  • Bescheid Grundsicherung
  • Bescheid Wohngeld
  • Bescheid Kinderzuschlag oder
  • Bescheid von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-50.2 Amt für Soziales und Wohnen - Verwaltung Kostenbeiträge

Montags nur nach Absprache.
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitags nur nach Absprache.

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. But@hilden.de NULL NULL NULL +49 2103 72-1599 NULL NULL NULL Freigabe Final Bedarf für Bildung und Teilhabe offline (noch nicht in Betrieb) 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: Leika-Leistung Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (SGB XII) Erbringung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: Leika-Leistung Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (SGB XII) Erbringung (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Einwohner- und Meldeamt, Sozialamt, Jugendamt, Landschaftsverbände, Jobcenter Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bildung und Teilhabe (BuT): OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: Leika-Leistung Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (SGB XII) Erbringung 10088 Konzeption NRW 01.07.2020 00:00:00 10.07.2020 00:00:00 03.01.2022 00:00:00 16.05.2022 00:00:00 01.06.2022 00:00:00 01.06.2022 00:00:00 Freigegeben Freigegeben Freigegeben nicht vorgesehen nicht vorgesehen
3312 NULL 05.10.2019 14:38:15 19.07.2021 08:17:16 2/3 NULL

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG

Widerspruch, Anfechtungsklage

1 1 1 1 1 1 NULL 1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz 99107029000000 NULL

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen.
Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und in der Bundesrepublik Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle und materielle Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Diese Leistungen sollen Sie unterstützen, die notwendigen Bedarfe des täglichen Lebens zu decken.

Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerber, AsylbLG, Baby-Erstausstattung, Behandlungsschein, Dolmetscherkosten, Einwanderung, Flüchtlinge, Geburt, Grundleistungen, Geldleistung, Lebensunterhalt, Mietrückstände, Migration, Nebenkosten, notwendiger Bedarf, notwendiger persönlicher Bedarf, Sachleistung, Schwangerschaft
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen
  • Sach- und/oder Geldleistungen für Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs
  • Richtet sich an Ausländer mit Aufenthalt im Bundesgebiet und bestimmter Aufenthaltsgestattung/-erlaubnis/Duldung/vollziehbarer Ausreisepflicht
  • Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Sonstige Leistungen für besondere Bedürfnisse von Kindern und Erfüllung von Mitwirkungspflichten
  • Einkommen und Vermögen der in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder sind auf
  • gebraucht Bei Geldleistungen: Höhe der Leistung abhängig von Alter und Familiensituation
  • Zuständige Behörde: abhängig vom Bundesland; örtliche Zuständigkeit nach Verteilung, Zuweisung, Wohnsitzauflage, Aufnahmeeinrichtung oder tatsächlichem Aufenthaltsort
NULL

Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich im Bundesgebiet aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.

Die Grundleistungen decken den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung sein.

Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Auch möglich sind Leistungen bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.

  • Ausgefüllten Antrag
  • Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In- und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (z.B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ggf. Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Ggf. Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Ggf. Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
  • Ggf. Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Ggf. leistungsbezogene Nachweise:

  • Mutterpass
  • Schulbescheinigung
  • Kostenvoranschläge
  • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde

Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien

  • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
  • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
  • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.

Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.

NULL

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden.
Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
Füllen Sie den Antrag auf Leistungen aus und reichen ihn möglichst vollständig ein.

Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung.
Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können. Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Formloser Antrag

NULL

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000€ geahndet werden.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen oder Integrationskurse zu besuchen. Bei unbegründeter Ablehnung besteht nur Anspruch auf verminderte Leistungen. 

NULL Stadt Hilden III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl

Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Herderstraße 33-35 40721 Hilden Buslininen: 03 / Haltestelle: Auf dem Sand Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. asyl@hilden.de NULL +49 2103 72-15671 NULL +49 2103 72-1000 NULL NULL NULL Freigabe Final Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz 10266 Umsetzung NRW 01.09.2020 00:00:00 01.12.2020 00:00:00 01.11.2021 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3313 leistungAsylbLG0 05.10.2019 14:38:15 19.07.2021 08:17:27 2/3 NULL Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) [http://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/] Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG NULL 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung 99107029017000 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung 10266 Umsetzung NRW 01.09.2020 00:00:00 01.12.2020 00:00:00 01.11.2021 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3314 leistungAsylbLG0 05.10.2019 14:38:15 19.07.2021 08:17:44 2/3 NULL NULL 1 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Grundleistungen 99107029080001 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Grundleistungen (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Grundleistungen (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Grundleistungen 10266 Umsetzung NRW 01.09.2020 00:00:00 01.12.2020 00:00:00 01.11.2021 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3315 leistungAsylbLG0 05.10.2019 14:38:15 16.11.2020 15:16:33 2/3 NULL NULL 1 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 99107029080002 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 10266 Umsetzung NRW 01.09.2020 00:00:00 01.12.2020 00:00:00 01.11.2021 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
3316 leistungAsylbLG0 05.10.2019 14:38:15 16.11.2020 15:16:33 2/3 NULL NULL 1 1 1 1 1 1 1 1 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als sonstige Leistungen 99107029080003 NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Stadt Hilden III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl NULL Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL NULL Freigabe Final Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen Arbeit & Ruhestand OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als sonstige Leistungen (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als sonstige Leistungen (Reifegrad: 3) Land, Kommunal Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Gewährung als sonstige Leistungen 10266 Umsetzung NRW 01.09.2020 00:00:00 01.12.2020 00:00:00 01.11.2021 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit
332 NULL 05.10.2019 14:38:15 15.10.2021 11:38:52 2/3 NULL NULL
  • Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImschG
  • diverse Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
LImschG, BImschG
NULL 1 1 1 1 1 NULL 1 Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung 99089003034004 NULL Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob sie einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann. Lärmbelästigung, Ruhestörung, Laubbläser, Feier, Party, Musik, Hundegebell,

Wenn Sie sich von Lärm gestört fühlen, können Sie dies bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Diese wird dann prüfen, ob die Ordnungsbehörde einschreiten und gegen den Lärmverursacher tätig werden kann, eine andere Behörde/Stelle für die Bearbeitung zuständig ist oder ob die Angelegenheit im Rahmen des Nachbarschaftsrechtes geklärt werden muss.

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Übermäßiger Lärm ist für den Menschen schädlich, jedoch in der heutigen Zeit kaum wegzudenken. Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die das Zusammenleben regeln.

Die bekanntesten Lärmbestimmungen mit alltäglichem Bezug sind:

  • Rasenmäher dürfen an Werktagen (also auch samstags) in der Zeit von 7 bis 20 Uhr betrieben werden. Laubsauger/-bläser und Freischneider dürfen werktags nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr benutzt werden. In den übrigen Zeiten und an Sonn- und Feiertagen müssen alle lärmintensiven Geräte im Schuppen bleiben und dürfen nicht im Freien betrieben werden (Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV). Diese eingeschränkten Betriebszeiten finden gemäß der Verordnung in ausgewiesenen Wohngebieten Anwendung. Sie gelten nicht für Kerngebiete (z.B. Innenstadt), Misch- und Gewerbegebiete. 
  • In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 1 LImschG).
  • Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (§ 12 LImschG).

So vielfältig die Lärmbelästigungen sein können, so vielfältig sind die dazugehörigen Vorschriften und die für die Überprüfung und Durchsetzung dieser Vorschriften zuständigen Behörden. Je nach Art des Lärms kann die Ordnungsbehörde, eine andere Abteilung der Stadt Hilden oder einer anderen Behörde (z.B. Kreis Mettmann) zuständig sein. 

Grundsätzlich kann die Ordnungsbehörde aber als erste Anlaufstelle bei verhaltensbezogenen Lärm fungieren.
Verhaltensbezogener Lärm liegt vor, wenn der Lärm von Menschen oder Tieren ausgeht und durch deren Verhalten verursacht wird.
Lärm, der von Maschinen oder (fest verbauten) Geräten auf/an gewerblichen Grundstücken ausgeht, nennt man anlagenbezogener Lärm. In solchen Fällen verursacht also ein Gerät/eine Maschine den Lärm und nicht eine Person die es bedient, z.B. Lärm von einer Lüftungsanlage einer Gaststätte.
In solchen Fällen ist die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann (uib@kreis-mettmann.de) zuständig. Anzeigen zu anlagenbezogenen Lärm möchten daher direkt nach dorthin gerichtet werden.
Außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde steht Ihnen auch die Polizei als Ansprechpartner bei Lärmbelästigungen zur Verfügung. Insbesondere wenn es darum geht, eine Belästigung in den Nachtstunden zu beenden.

Die Anzeige kann formlos per E-Mail, Fax oder Post erfolgen. Zur Prüfung der oftmals in den Vorschriften geforderten Übermäßigkeit bzw. Erheblichkeit einer Belästigung ist der Anzeige neben den bekannten Angaben zum Verursacher des Lärms ein mindestens über mehrere Tage geführtes Lärmprotokoll beizufügen. Dieses Protokoll sollte folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Uhrzeit (von-bis) der Lärmbelästigung
  • Art der Lärmbelästigung (z.B. laute Musik mit offenem Fenster)
  • Bemerkungen wie z.B. "Polizei um 23.45 Uhr informiert, um 23.55 Uhr vor Ort"
  • Sollten mehrere Personen das Lärmprotokoll gemeinschaftlich geführt haben, ist zusätzlich bei jeder protokollierten Belästigung der Name des/der Zeug*in anzugeben.

Die Ordnungsbehörde hat für alle Ordnungswidrigkeitenverfahren die Beweislast, das bedeutet, dass die Behörde dem Verursacher beweisen muss, dass er sich ordnungswidrig verhalten hat. Das geht nur, wenn die Person, welche die Lärmbelästigung wahrgenommen und angezeigt hat, dies auch bezeugt. Um überhaupt ein Verfahren durchführen zu können, ist es also erforderlich, dass Anzeigende bereit sind, für das Verfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen. NULL

Nach Eingang einer Lärmanzeige wird die Ordnungsbehörde prüfen, ob eine gesetzliche Ermächtigung für ein Einschreiten der Ordnungsbehörde vorliegt. Wir aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhaltes festgestellt, dass eine andere Behörde zuständig ist, erfolgt eine entsprechende Mitteilung. Kann die Ordnungsbehörde einschreiten, wird ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen im Anschluss jedoch keine detaillierten Informationen zum Verfahrensstand an die anzeigende Person mitgeteilt werden. 

Einzelfallabhängig NULL Formloser Antrag NULL NULL NULL Stadt Hilden II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus 1 40721 Hilden Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. Ordnungsamt@hilden.de Ja +49 2103 72-608 NULL +49 2103 72-1328 NULL NULL NULL Freigabe Final Online-Anzeige offline (noch nicht in Betrieb) 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW Rechtsverstöße - Anzeigen und Hilfen für Opfer Recht & Ordnung NULL Kommunal Ordnungsamt, Kreispolizeibehörde, Veterinäramt Land Ministerium der Justiz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt Ministerium der Justiz, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Lärmbelästigung: OZG-Leistung Online-Anzeige: Leika-Leistung Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung 10592 Vorbereitung NRW 20.07.2021 00:00:00 01.03.2022 00:00:00 01.07.2022 00:00:00 01.08.2022 00:00:00 NULL NULL In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit In Arbeit