| #LeiKa-ID | Daten Leika Referenz | Erstellt am | Geändert am | LeiKa Typ | Efa-Leistung | Rechtsgrundlage | Gesetze | Gesetzeskürzel | Rechtsbehelf | SDG1 | SDG2 | Zuständigkeiten von OZG übernehmen | Ministerien Land von OZG übernehmen | Fachlichkeiten von OZG übernehmen | Regelung von OZG übernehmen | Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen | Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen | Notizen | Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen | Leika Bezeichnung | LeiKa-ID | Beschreibung | Beschreibung bürgernahem Sprache | Begriffe Im Kontext | Informationen Kurztext | Teaser | Volltext | Unterlagen | Voraussetzungen | Kosten | Verfahrensablauf | Bearbeitungsdauer | Fristen | Formulare | Weiterfuehrende Informationen | Hinweise und Besonderheiten | Interne Information | Behörde | Amt und Sachgebiet | Öffnungszeiten | Straße | Hausnummer | PLZ | Ort | OEPNV | Barrierefreiheit | Zentraler Email Kontakt | Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen | Zentraler Fax Kontakt | Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen | Zentraler Telefon Kontakt | Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen | Ansprechpartner im Portal anzeigen | Intern Stand | Intern Status | OZG Leistung | Status | Priorität | Lage | Themenfeld | Online Dienste | Zustaendigkeiten | Fachlichkeiten | Regelungskompetenz | Regelungskompetenz Fachlichkeiten | Regelungskompetenz Ministerien Land | Relevant bei folgenden Grössenklassen | Stichwörter | Ministerien Land | OZG Umsetzungsprojekte | Veröffentlichte Umsetzungsprojekte | OZG-ID | Umsetzungsstatus NRW | Vorbereitung NRW | Konzeption NRW | Umsetzung NRW | Pilotierung NRW | Start Roll-Out NRW | Start Bundesweiter Roll-Out | FIM Typ Beschreibung | FIM Status Beschreibung | FIM Typ Stammdatenfelder | FIM Status Stammdatenfelder | FIM Typ Stammprozess | FIM Status Stammprozess | FIM Typ Referenzdatenfelder | FIM Status Referenzdatenfelder | FIM Typ Referenzprozess | FIM Status Referenzprozess |
| 406 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 01.03.2022 12:27:46 | 2/3 | NULL | §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG) | Personenstandsgesetz | PStG | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Anzeige eines Sterbefalls | 99101011000000 | NULL |
Sterbefall anzeigen |
Sterbefall, Urkunden, beurkundung |
|
NULL |
Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen. Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde. In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus. |
Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:
Hinweis: |
|
keine |
|
NULL | NULL | keine | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt |
Telefonische Erreichbarkeit |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Standesamt@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1329 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Sterbefallanzeige | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Tod | Gesundheit | OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 2) | Kommunal | Standesamt | Land | Ministerium des Innern | Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium des Innern | Geburts- und Sterbefallanzeige: OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls | 10235 | Umsetzung NRW | 01.11.2021 00:00:00 | 01.02.2022 00:00:00 | 01.05.2021 00:00:00 | 01.08.2022 00:00:00 | 01.08.2022 00:00:00 | 01.08.2022 00:00:00 | Freigegeben | Freigegeben | Vorgelegt | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||
| 4129 | maengelmelder0 | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 14:54:47 | 2/3 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen | 99089014000000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | I-01 Bürgermeisterbüro | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Mängel melden | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Engagement & Beteiligung | Engagement & Hobby | OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen (Reifegrad: 3) | Land, Kommunal | Ordnungsamt, Bauverwaltungsamt, Hochbauamt, Tiefbauamt, Stadtreinigungamt | kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Mängel melden: OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen | 10136 | Umsetzung NRW | 11.05.2020 00:00:00 | 01.10.2020 00:00:00 | 18.10.2021 00:00:00 | 04.04.2022 00:00:00 | 09.05.2022 00:00:00 | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||
| 4130 | maengelmelder0 | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 14:54:47 | 2/3 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Durchführung | 99089014058000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | I-01 Bürgermeisterbüro | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Mängel melden | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Engagement & Beteiligung | Engagement & Hobby | OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Durchführung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Durchführung (Reifegrad: 3) | Land, Kommunal | Ordnungsamt, Bauverwaltungsamt, Hochbauamt, Tiefbauamt, Stadtreinigungamt | kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Mängel melden: OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Durchführung | 10136 | Umsetzung NRW | 11.05.2020 00:00:00 | 01.10.2020 00:00:00 | 18.10.2021 00:00:00 | 04.04.2022 00:00:00 | 09.05.2022 00:00:00 | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||
| 4131 | maengelmelder0 | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 14:54:47 | 2/3 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung | 99089014014000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | I-01 Bürgermeisterbüro | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Mängel melden | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Engagement & Beteiligung | Engagement & Hobby | OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung (Reifegrad: 3) | Land, Kommunal | Ordnungsamt, Bauverwaltungsamt, Hochbauamt, Tiefbauamt, Stadtreinigungamt | kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Mängel melden: OZG-Leistung Mängel melden: Leika-Leistung Schadensbeseitigung an öffentlichen Einrichtungen Meldung | 10136 | Umsetzung NRW | 11.05.2020 00:00:00 | 01.10.2020 00:00:00 | 18.10.2021 00:00:00 | 04.04.2022 00:00:00 | 09.05.2022 00:00:00 | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||
| 4138 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 08.04.2022 09:44:34 | 1 | NULL | § 6 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) [http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__6.html] | Aufenthaltsgesetz | AufenthG | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Schengen - Visum | 99125003000000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Kreis | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum) | offline (noch nicht in Betrieb) | 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Einwanderung | Ein- & Auswanderung | OZG-Leistung Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum): Leika-Leistung Schengen - Visum (Reifegrad: 3) | Bund, Kommunal | Ausländerbehörde | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Aufenthaltstitel: OZG-Leistung Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum): Leika-Leistung Schengen - Visum | 10274 | Umsetzung NRW | 01.08.2020 00:00:00 | 01.01.2021 00:00:00 | 01.09.2021 00:00:00 | 01.12.2021 00:00:00 | 01.06.2022 00:00:00 | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | |||||||||||||||
| 4139 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 08.04.2022 09:44:34 | 1 | NULL | Aufenthaltsgesetz (AufenthG) [https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/], Verordnung (EG) Nr.810/2009 (Visakodex) [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%253A32009R0810], Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-Visa VO) [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%253A32001R0539], Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%253A32016R0399] | Aufenthaltsgesetz, Verordnung (EU), Verordnung (EG) | AufenthG, EU-Verordnung, EU-Verordnung | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Schengen - Visum Erteilung | 99125003001000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Kreis | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum) | offline (noch nicht in Betrieb) | 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Einwanderung | Ein- & Auswanderung | Bund, Kommunal | Ausländerbehörde | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Aufenthaltstitel: OZG-Leistung Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum): Leika-Leistung Schengen - Visum Erteilung | 10274 | Umsetzung NRW | 01.08.2020 00:00:00 | 01.01.2021 00:00:00 | 01.09.2021 00:00:00 | 01.12.2021 00:00:00 | 01.06.2022 00:00:00 | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||||||
| 4140 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 08.04.2022 09:44:34 | 2/3 | NULL | § 6 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) [http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__6.html] | Aufenthaltsgesetz | AufenthG | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Schengen - Visum Verlängerung | 99125003020000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Kreis | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum) | offline (noch nicht in Betrieb) | 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Einwanderung | Ein- & Auswanderung | Bund, Kommunal | Ausländerbehörde | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Visaverlängerung: OZG-Leistung Visaerteilung (Schengen-Visum/D-Visum): Leika-Leistung Schengen - Visum Verlängerung | 10274 | Konzeption NRW | 01.09.2020 00:00:00 | 01.04.2022 00:00:00 | 01.08.2022 00:00:00 | 01.11.2022 00:00:00 | 01.02.2023 00:00:00 | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||||||
| 415 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 11.05.2022 07:13:24 | 2/3 | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Anzeige von Eigentümerwechsel bei Grundstücken und Gebäuden | 77000000000314 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | nicht zutreffend | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Grundbucheintragung, -änderung, -löschung | offline (noch nicht in Betrieb) | 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW | Bauen & Immobilien | Bauen & Wohnen | Land | Amtsgerichte | Land | Ministerium der Justiz | Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt | Ministerium der Justiz | 10532 | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | |||||||||||||||||||||||
| 4161 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 07.02.2022 11:19:48 | 2/3 | NULL | § 111 Absatz 2 (Arbeitsgerichtsgesetz) ArbGG [http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__111.html] | Arbeitsgerichtsgesetz | ArbGG | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen | 99019017000000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | nicht zutreffend | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Berufsausbildung | offline (noch nicht in Betrieb) | 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW | Berufsausbildung | Bildung | NULL | Bund, Land | Schulverwaltungsamt, Industrie- und Handelskammer (IHK) | Bund, Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Schule und Bildung | 10748 | NULL | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||||||||
| 4162 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 07.02.2022 11:19:48 | 2/3 | NULL | NULL | Arbeitsgerichtsgesetz | ArbGG | NULL | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnissen Anmeldung | 99019017104000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | nicht zutreffend | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Berufsausbildung | offline (noch nicht in Betrieb) | 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW | Berufsausbildung | Bildung | NULL | Bund, Land | Schulverwaltungsamt, Industrie- und Handelskammer (IHK) | Bund | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Schule und Bildung | 10748 | NULL | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | |||||||||||||||||||
| 4172 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 31.08.2021 11:32:51 | 4 | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Diese Leika ist einzige Typ 4 Leistung unter der OZG-Leistung BuT und soll lt. Projektteam zunächst zurückgestelt werden. Sie ist deshalb nicht in der derzeit erarbeiteten Lösung berücksichtigt | 1 | Schüleraustausch | 99088034000000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | nicht zutreffend | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Bedarf für Bildung und Teilhabe | offline (noch nicht in Betrieb) | 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen | Arbeit & Ruhestand | Land, Kommunal | Einwohner- und Meldeamt, Sozialamt, Jugendamt, Landschaftsverbände, Jobcenter | Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt | Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales | Bildung und Teilhabe (BuT): OZG-Leistung Bedarf für Bildung und Teilhabe: Leika-Leistung Schüleraustausch | 10088 | Konzeption NRW | 01.07.2020 00:00:00 | 10.07.2020 00:00:00 | 03.01.2022 00:00:00 | 16.05.2022 00:00:00 | 01.06.2022 00:00:00 | 01.06.2022 00:00:00 | Freigegeben | Freigegeben | Freigegeben | In Arbeit | In Arbeit | ||||||||||||||||
| 4173 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 11.06.2021 06:09:58 | 4 | NULL |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
SchfkVO |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung | 99088011000000 | NULL |
Schülerbeförderung, Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung |
Schülerfahrkostenverordnung, Schülerbeförderung, Zuständigkeit, Schulträger, Schulträgerprinzip, Kostenträger, Antrag, Antragsformular, Bewilligungszeitraum, Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerzeitkarten, Schoko-Ticket, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit Privatfahrzeugen, Schulamt |
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtischen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten. |
Nur in Einzelfällen gibt es für Schülerinnen und Schüler unserer städtischen Schulen einen Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten. Erfahren Sie hier mehr. |
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten wir den Schülerinnen und Schülern, die eine städtische Schule besuchen, die notwendigen Kosten der Beförderung zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln (gegebenenfalls auch mit privaten Fahrzeugen). Im Regelfall können Sie als Schülerin oder Schüler einer städtischen Schule von der Rheinbahn eine Fahrkarte (Schoko-Ticket) zur Nutzung von Bus und Bahn erhalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen (siehe Voraussetzungen) können wir diese Kosten oder andere anfallende Kosten (z.B. für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs) erstatten. Bitte beachten Sie, dass Sie für das erste minderjährige Kind ein Eigenanteil von 14,00 € und für das zweite minderjährige Kind einen Eigenanteil von 7,00 € beibehalten. Ihr erster Ansprechpunkt ist immer die Schule, auch wenn die Anträge in einigen Fällen von uns bearbeitet werden. |
Antragsformular |
Notwendige Fahrkosten entstehen, wenn der einfache Fußweg von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule (Unterrichtsort, z.B. HSU, Betriebspraktikum) folgende Länge übersteigt: Als Unterrichtsort gilt auch der Ort des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU). Bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform werden Besonderheiten wie z.B. Fremdsprachenangebote, Schwerpunktsetzungen und Ganztagsschulen allerdings nicht berücksichtigt. Alle Schüler und Schülerinnen des Helmholtz-Gymnasiums, die an der Kooperation mit dem Gymnasium Haan teilnehmen, erhalten ein Schoko-Ticket. Der Eigenanteil beträgt 14 EUR, sofern keine Geschwisterermäßigung vorliegt. Unabhängig von der Länge des Schulwegs, kann ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung bestehen, wenn der Schüler nicht nur vorübergehend, sondern mehr als 8 Wochen
ein Verkehrsmittel benutzen muss. In diesen Fällen können ggf. auch ein Spezialtransport via Taxi oder eine Wegstreckenentschädigung bewilligt werden. Der Nachweis ist in allen gesundheitlich begründeten Fällen durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, ggf. durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringen. Bitte informieren Sie sich in Ihrer jeweiligen Schule. |
Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket |
Den „Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten“ und den dazugehörigen Bestellschein der Rheinbahn AG erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat. Da das SchokoTicket auch zur Nutzung von sonstigen (privaten) Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigt, wird von den Schülern/ Erziehungsberechtigten ein Eigenanteil erhoben. Dieser beträgt: Der Eigenanteil wird automatisch von der Rheinbahn eingezogen. Hierzu ist eine Einzugsermächtigung auf dem Bestellformular zu erteilen. Anspruchsberechtigte auf Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII und BKGG erhalten auf Antrag vom Jobcenter-Mettmann eine Erstattung des Eigenanteils für das ermäßigte Ticket. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Abbuchung (z.B. Kontoauszug) der Verkehrsgesellschaft beizufügen. Der Eigenanteil kann bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Schulträger übernommen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen, der für städtische Schulen im jeweiligen Schulsekretariat oder im Rathaus (Schulverwaltung) erhältlich ist. Der Antrag auf Erstattung des Eigenanteils ist jährlich neu zu stellen. Falls sich Änderungen ergeben und kein Anspruch mehr besteht, müssen Sie die Fahrkarte zurückgeben. Für Praktikumsfahrten werden die Kosten für Bus beziehungsweise Bahn erstattet - nutzen Sie den Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten „Betriebspraktikum“. Sie erhalten diesen in Ihrem Schulsekretariat. |
Ca. 2 Wochen |
Keine |
NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung | Big Bird Westfalen, Digitalisierung von Prozessen im Bürgerservice (Kinder, Jugend und Familie), Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | Vorgelegt | Vorgelegt | |||||||||
| 4174 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 11:57:30 | 4 | NULL |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
SchfkVO |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung Durchführung | 99088011058000 | NULL |
Zuständigkeit für die Schülerbeförderung |
Schülerfahrkostenverordnung, Schülerbeförderung, Zuständigkeit, Schulträger, Schulträgerprinzip, Kostenträger, Antrag, Antragsformular, Bewilligungszeitraum, Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerzeitkarten, Schülerticket, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit Privatfahrzeugen., Schulamt |
Schülerbeförderung Durchführung Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. |
Hier finden Sie Informationen zur Durchführung der Schülerbeförderung. |
Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen. Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren. |
Ausgefüllter Antrag mit Nachweis der besuchten Schule Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen). |
Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. des volljährigen Schülers an den Schulträger (i.d.R. über das Schulsekretariat). |
Für die Antragstellung keine, Eigenanteil Schoko-Ticket |
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsekretariat. In der Regel werden entsprechende Formulare über das Schulsekretariat zur Verfügung gestellt. Bei vorliegendem Anspruch: Schülerzeitkarten (4er-Tickets): Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler kaufen die Fahrkarte und bekommen den Betrag im Nachhinein auf Antrag erstattet. Schülerticket (Schoko-Ticket) nach § 2 Abs. 3 SchfkVO: Aushändigung des Tickets erfolgt i.d.R. über die Rheinbahn. Die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler leisten einen Eigenanteil. Das konkrete Aushändigungs- und Erstattungsverfahren sollte über die jeweilige Schule kommuniziert werden. Schülerspezialverkehr: Es fallen keine Kosten an. Beförderung im Privatfahrzeug mit Wegstreckenentschädigung: Die Eltern oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler gehen in Vorleistung und bekommen die Wegstreckenentschädigung im Nachhinein erstattet. |
Im Normalfall: zum 1. des nächsten Monats bzw. Schulbeginn, wenn möglich unverzüglich In Sonderfällen: abhängig vom zeitlichen Ausmaß der Anspruchsprüfung. |
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. |
Beantragen Sie die Übernahme der Fahrkosten in Ihrem jeweiligen Schulsekretariat. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Durchführung (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Durchführung | Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW. | Freigegeben | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | Vorgelegt | Vorgelegt | ||||||||
| 4175 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 11:57:30 | 4 | NULL |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
SchfkVO |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung Erstattung | 99088011039000 | NULL |
Übernahme von Schülerfahrkosten |
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schulamt |
Schülerbeförderung Erstattung Übernahme von Schülerfahrkosten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Gilt für allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und Berufskollegs in Vollzeitform Regelfall: Erstattung für die kostengünstigste Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück Regelfall: Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kostengünstigste Beförderungsart Schülerzeitkarten oder Schülertickets, die sich von Region zu Region unterscheiden Regelfall Erstattung von höchstens 100 Euro monatlich Normalfall: Übernahme von Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule Erstattung für die kostengünstigste Beförderung: i.d.R. öffentliche Verkehrsmittel Erstattung nur zur nächstgelegenen Schule und zurück Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen (= Schülertickets), kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen. Sonderfälle: Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung, Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen (z. B. gefährlicher Schulweg). |
Hier erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Schülerbeförderung erstattet werden. |
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schülern, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Die Erstattung der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. |
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Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat. |
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Fall. |
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Fall. |
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. |
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der Regel auch über die Schule erhältlich sind. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung | Digitalisierung von Prozessen im Bürgerservice (Kinder, Jugend und Familie), Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW. | Freigegeben | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | Vorgelegt | Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Antrag auf Übernahme von SchülerfahrkostenWichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare). | Vorgelegt | ||||||
| 4176 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 11:57:30 | 4 | NULL |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) |
SchfkVO |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung | 99088011039001 | NULL |
Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule |
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Entfernungsgrenzen, Gefährlicher Schulweg, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schulamt |
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Schülerfahrkosten werden für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen und für die ein Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht. |
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
Der jeweilige Schulträger ist nicht dazu verpflichtet, ein Beförderungsmittel anzubieten, aber dazu, die Kosten für die Beförderung zu übernehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Im Regelfall werden die Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen. Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs liegt im Ermessen des Schulträgers. Für die Eltern bzw. die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler fallen keine Kosten an, Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Daneben gibt es Sonderfälle: Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen (wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. |
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Der Schulträger übernimmt höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Darüber hinaus gehende Kosten übernehmen Sie. Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro pro Monat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen. Für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gelten andere Regelungen. Richtet der Schulträger einen Schülerspezialverkehr ein, fallen für Sie keine gesonderten Kosten an. Die Übernahme der Schülerfahrkosten ist damit abgegolten. Stellt der Schulträger Schülertickets zur Verfügung, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann er einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat. |
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall. |
|
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder das Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt hat. |
Jeder Schulträger hat in der Regel seine eigenen Formulare, die in der Regel auch über die Schule erhältlich sind. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten bei Überschreitung der Mindestentfernung | Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW. | Freigegeben | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | Vorgelegt | Vorgelegt | |||||||
| 4177 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 11:57:30 | 4 | NULL |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), Schulgesetz NRW (SchulG NRW) |
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO), Schulgesetz NRW (SchulG NRW) |
SchfkVO, SchulG NRW |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke | 99088011039002 | NULL |
Übernahme von Schülerfahrkosten aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung |
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Zumutbarkeit |
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Hier finden Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für behinderte und kranke Schülerinnen und Schüler. |
Wenn Schülerinnen und Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein anderes Verkehrsmittel (z. B. privater PKW) benutzen müssen, muss der Schulträger die entstehenden Kosten erstatten. Unter bestimmten Voraussetzungen (bei Vorliegen eines besonders begründeten Ausnahmefalls) kann eine Spezialbeförderung (Schülerspezialverkehr) beantragt werden. Normalerweise werden höchstens 100 Euro monatlich für Schülerfahrkosten erstattet. Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind von dieser Regelung befreit. Bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrkosten für eine Begleitperson übernommen werden. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten). Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt. Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender geführt wird. Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt, können vom Land Schülerfahrkosten übernommen werden. |
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Grundsätzlich übernimmt der Schulträger höchstens 100 Euro der Schülerfahrkosten pro Monat. Dieser Höchstbetrag gilt jedoch nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Kosten eines Attestes oder Guthaben sind von den Eltern selbst zu tragen. |
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und Fall. Generell:
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Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. Der Antrag auf Erstattung dauert mindestens drei Wochen (abhängig vom Gutachten des Gesundheitsamt/ anderer Dienststellen). |
Formular des zuständigen Schulträgers (erhältlich im jeweiligen Schulsekretariat). |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten für Behinderte und Kranke | Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW. | Freigegeben | In Arbeit | In Arbeit | Vorgelegt | Vorgelegt | |||||||
| 4178 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 20.01.2021 11:57:30 | 4 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen | 99088011039003 | NULL |
Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen |
Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Zumutbarkeit, Schulamt |
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Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. |
Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden: wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt, für arbeitslose Berufsschulpflichtige. Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden. |
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Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig). |
Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen. |
Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und je nach Ausnahmefall. Generell:
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NULL |
Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird. |
Analoger Antrag über die Schulsekretariate. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Schülerbeförderung | offline (noch nicht in Betrieb) | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Schule | Bildung | OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen (Reifegrad: 0) | Kommunal | Schulverwaltungsamt | Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium für Schule und Bildung | Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen | Digitales Bürgerbüro Paderborn, Das digitale Schülerticket | 10042 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.08.2020 00:00:00 | 01.07.2021 00:00:00 | 01.10.2022 00:00:00 | 01.12.2022 00:00:00 | NULL | Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW. | Freigegeben | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | Vorgelegt | Vorgelegt | |||||||
| 4185 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 09.08.2021 09:54:02 | 4 | NULL |
Schulgesetz NRW (SchulG NRW) |
Schulgesetz NRW (SchulG NRW) |
SchulG NRW |
NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schulpflicht | 99088006000000 | NULL |
Überwachung der Schulpflicht |
Schulpflicht Schulpflichtüberwachung Vollzeitschulpflicht Berufsschulschulpflicht Verstoß gegen Schulpflicht Verletzung der Schulpflicht Ruhen der Schulpflicht, Schulamt |
Überwachung der Schulpflicht gemäß des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen |
NULL |
Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden haben, schulpflichtig. Es gibt Möglichkeiten der Befreiung von der Schulpflicht und auch Fälle in denen das Ruhen der Schulpflicht ausgesprochen wird. Regelmäßig ergeben sich aus Rechten auch Pflichten, wie auch im Fall der Schulpflicht. Kommen Eltern oder deren Kinder der Schulpflicht nicht nach handelt es sich hierbei um eine Schulpflichtverletzung. Schülerinnen und Schüler sollen in Ihrer gesamten Entwicklung bestmöglich gefördert werden, dies soll auch seitens der Schule in ihrem möglichen Rahmen erfolgen. Daher haben die Schulleiterinnen und Schulleiter die Möglichkeit eine Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszusprechen. Dies soll ihnen z.B. einen Auslandaufenthalt ermöglichen oder ihre sportliche oder musische Begabung fördern. Die Einhaltung der Schulpflicht muss kontinuierlich überwacht werden. Für die Schulpflichtüberwachung sind die abgebenden Schulen zuständig. Sie sind für die Beratung und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Vollzeitschulpflicht In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre. Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden. Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen. Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann Ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule. Berufsschulpflicht Nach der Vollzeitschulpflicht sind die Schülerinnen und Schüler in der Regel noch nicht 18 Jahre alt. Somit beginnt mit der Ableistung der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs (Vollzeitbildungsgang oder auch Berufsausbildung) oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasiale Oberstufe). Beginnen Jugendliche vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung, sind sie bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. Wird nach der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen, gibt es den Anspruch auf den Besuch einer Berufsschule jedoch nicht die Pflicht. Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden. Jedes Schuljahr beginnt offiziell am 01. August eines jeden Jahre und endet am 31.Juli. So kann es sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler noch in den Sommerferien achtzehn Jahre alt wird, dies aber erst im August passiert und sie oder er somit bis zum Ende des neuen Schuljahres schulpflichtig ist. Befreiung von der Schulpflicht Hier gibt es eine Besonderheit! Regulär gibt es keine Befreiung von der Schulpflicht, jedoch bietet uns das Schulgesetz die Möglichkeit Schülerinnen und Schüler ab dem achtzehnten Lebensjahr, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von der Schulpflicht zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder –orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist. In diesen Fällen muss ein Antrag zusammen mit einem genauen Nachweis über das Berufskolleg bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass es keine Möglichkeit gibt eine Befreiung vor dem achtzehnten Lebensjahr auszusprechen. Ruhen der Schulpflicht In einigen Fällen ruht die Schulpflicht. Die genauen Fälle sind in § 40 SchulG aufgelistet sind. Die Schulpflicht ruht
Die Feststellung des Ruhens der Berufsschulpflicht erfolgt bei der Bezirksregierung Detmold auf Antrag. Ebenfalls hier soll der Antrag mit dem entsprechenden Nachweis über die Schule gestellt werden. Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Schulpflichtverletzung Sowohl den Eltern als auch den Schülern obliegen Pflichten. Die Eltern der schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet die Kinder an einer Schule anzumelden. Darüber hinaus sind Sie dafür verantwortlich, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler verstoßen ebenfalls gegen ihre Pflichten wenn sie ab dem vierzehnten Lebensjahr nicht Ihrer Schulpflicht nachkommen. Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet. In den Fällen in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, erfolgt die Zuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern vom Unterricht Auslandsaufenthalt Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zu einer Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Darüber hinaus bedürfen längerfristige Beurlaubungen der Zustimmung seitens der Bezirksregierung Düsseldorf. Ein Auslandsaufenthalt ist in der Regel ein wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG. Es bedarf jedoch eines Gespräches mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, da die Leistungen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers auch in die Entscheidung über eine Beurlaubung einfließen müssen. Voraussetzung für einen Auslandsaufenthalt ist der Besuch einer anerkannten Schule, da die Einhaltung der Schulpflicht auch im Ausland sichergestellt werden muss. Schulpflichtüberwachung Für die Überwachung der Schulpflicht sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.16.2007 – BASS 10- 44 Nr. 2.1 – die abgebenden Schulen, bis die Schülerinnen und Schüler an der neuen Schule angemeldet sind und eine Aufnahmebestätigung durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde. Somit muss jede Schule die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler die ihre Schule verlassen bei dem Übergang in die neue Schule unterstützen und nachhalten ob sie ihrer Schulpflicht nachkommen. Das bedeutet, dass auch wenn das Schuljahr abgeschlossen wurde und die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben, sich aber an keiner Schule angemeldet haben, sie weiterhin Schülerin oder Schüler der abgebenden Schule sind. Hier ist wie in den regulären Fällen der Schulpflichtverletzung von der Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einzuleiten. In besonderen Fällen kann eine Zwangszuweisung an ein Berufskolleg durch die Bezirksregierung Düsseldorf erfolgen. Es ist überaus wichtig, dass die abgebenden Schulen der Schulpflichtüberwachung und ihre Informationspflicht nachkommen. |
keine |
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Für städtische Schulen keine |
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Keine |
Formlos |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule |
Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr und nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | Schulverwaltung@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | Bildungszugang | online | 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Studium | Bildung | OZG-Leistung Bildungszugang: Leika-Leistung Schulpflicht (Reifegrad: 3) | Land, Kommunal | Schulverwaltungsamt, Landschaftsverbände | Bund, Land | Ministerium für Schule und Bildung | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal | Ministerium für Schule und Bildung | Schulaufnahme und -wechsel / Schüler Online 2.0: OZG-Leistung Bildungszugang: Leika-Leistung Schulpflicht | 10746 | Umsetzung NRW | 01.03.2020 00:00:00 | 01.07.2020 00:00:00 | 01.05.2021 00:00:00 | 01.11.2022 00:00:00 | 01.11.2022 00:00:00 | NULL | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | nicht vorgesehen | |||||||||
| 4187 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 06.07.2021 09:13:35 | 2/3 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | 1 | Schulungsprogramm/Integration - Onlineanmeldung | nicht im LeiKa | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | Kreis | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Integrationskurs | offline (noch nicht in Betrieb) | 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW | Einwanderung | Ein- & Auswanderung | NULL | Bund, Land, Kommunal | Landschaftsverbände, Ausländerbehörde | Land, Kommunal | Volkshochschule, Ausländerbehörde | Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration | Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration | 10264 | NULL | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | |||||||||||||||
| 4195 | NULL | 05.10.2019 14:38:15 | 07.02.2022 19:15:14 | 4 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | NULL | NULL | Schulzeugnis | 99088035000000 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | nicht zutreffend | NULL | Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zugeordnet | Bildungsabschlüsse | offline (noch nicht in Betrieb) | 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW | Studium | Bildung | OZG-Leistung Bildungsabschlüsse: Leika-Leistung Schulzeugnis (Reifegrad: 0) | Bund, Land, Kommunal | Schulverwaltungsamt | Bund, Land | Ministerium für Schule und Bildung | kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt | Ministerium für Kultur und Wissenschaft, Ministerium für Schule und Bildung | Schulzeugnis: OZG-Leistung Bildungsabschlüsse: Leika-Leistung Schulzeugnis | 10747 | zurückgestellt | 01.06.2021 00:00:00 | NULL | NULL | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit | In Arbeit |