| #LeiKa-ID | Daten Leika Referenz | Erstellt am | Geändert am | LeiKa Typ | Efa-Leistung | Rechtsgrundlage | Gesetze | Gesetzeskürzel | Rechtsbehelf | SDG1 | SDG2 | Zuständigkeiten von OZG übernehmen | Ministerien Land von OZG übernehmen | Fachlichkeiten von OZG übernehmen | Regelung von OZG übernehmen | Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen | Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen | Notizen | Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen | Leika Bezeichnung | LeiKa-ID | Beschreibung | Beschreibung bürgernahem Sprache | Begriffe Im Kontext | Informationen Kurztext | Teaser | Volltext | Unterlagen | Voraussetzungen | Kosten | Verfahrensablauf | Bearbeitungsdauer | Fristen | Formulare | Weiterfuehrende Informationen | Hinweise und Besonderheiten | Interne Information | Behörde | Amt und Sachgebiet | Öffnungszeiten | Straße | Hausnummer | PLZ | Ort | OEPNV | Barrierefreiheit | Zentraler Email Kontakt | Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen | Zentraler Fax Kontakt | Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen | Zentraler Telefon Kontakt | Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen | Ansprechpartner im Portal anzeigen | Intern Stand | Intern Status | OZG Leistung | Status | Priorität | Lage | Themenfeld | Online Dienste | Zustaendigkeiten | Fachlichkeiten | Regelungskompetenz | Regelungskompetenz Fachlichkeiten | Regelungskompetenz Ministerien Land | Relevant bei folgenden Grössenklassen | Stichwörter | Ministerien Land | OZG Umsetzungsprojekte | Veröffentlichte Umsetzungsprojekte | OZG-ID | Umsetzungsstatus NRW | Vorbereitung NRW | Konzeption NRW | Umsetzung NRW | Pilotierung NRW | Start Roll-Out NRW | Start Bundesweiter Roll-Out | FIM Typ Beschreibung | FIM Status Beschreibung | FIM Typ Stammdatenfelder | FIM Status Stammdatenfelder | FIM Typ Stammprozess | FIM Status Stammprozess | FIM Typ Referenzdatenfelder | FIM Status Referenzdatenfelder | FIM Typ Referenzprozess | FIM Status Referenzprozess | |
| H41002 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
Richtlinien zur Förderung Kultur pflegender Vereine und Organisationen in Hilden |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Kulturförderung | H41002 | NULL |
Antrag Sonderzuschuss Kultur pflegender Vereine und Organisationen |
Kultur,Kulturförderung,Förderung,Zuschuss,Sonderzuschuss,Verein |
Antrag Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen |
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Die Stadt Hilden fördert die anerkannten Kultur pflegenden Vereine und Organisationen Hildens nach den Richtlinien im Rahmen der im Haushalt der Stadt bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. |
Endgültige Abrechnung der Veranstaltung unter Vorlage geeigneter Belege / Nachweise |
Die Vereine müssen mindestens 20 Mitglieder haben und alle zwei Jahre öffentlich in Hilden eigenständig - d. h. selbst oder in Verbindung mit anderen anerkannten Kultur pflegenden Vereinen und Organisationen Hildens - auftreten bzw. in Erscheiniung treten. |
Keine |
Antragseinreichung, endgültige Abrechnung der Veranstaltung unter Vorlage der Belege, Prüfung der Belege, Bewilligungsschreiben, Auszahlung der Zuschüsse |
NULL |
Anmeldefrist bis 30.06. für das nächste Jahr |
Antrag Gewährung eines Zuschusses - Kultur pflegender Vereine und Organisationen |
NULL | Förderrichtlinien | NULL | Stadt Hilden | III-41.1 Kulturamt - Kulturverwaltung, Archiv und Museum |
Montag: 08:00 - 16:00 Uh Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. | kulturamt@hilden.de | NULL | NULL | NULL | 02103 721501 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H50001 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Itterpass | H50001 | NULL | Einkommensschwache Menschen in Hilden können den Itter-Pass erhalten, mit dem zahlreiche Vergünstigungen und Ermäßigungen möglich sind. | Rabatt, Vergünstigung, Ermäßigung, Sozialpass, Stadtausweis, Stadtpass, Itterpass, soziale Hilfen, Itter Pass |
Wenn Sie Grundsicherungsleistungen oder Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und mindestens 15 Jahre alt sind, erhalten Sie den Itter-Pass unmittelbar beim Amt für Soziales und Wohnen. |
NULL |
Jedes Familienmitglied ab dem vollendeten 15. Lebensjahr erhält einen eigenen Itterpass. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis gültig. |
|
Erhalt des Itter-Passes über die Stadtverwaltung Hilden:
Beantragung beim Jobcenter ME-aktiv:
Bitte fügen Sie dem Antrag einen aktuellen Leistungsbescheid bei. Das Jobcenter ME-aktiv leitet Ihren Antrag an das zuständige Amt der Stadtverwaltung Hilden weiter. Von dort erhalten Sie dann Ihren Itter-Pass. |
Die Erteilung des Itter-Passes ist kostenfrei. |
NULL | Nach der Prüfung Ihres Antrages, wird der Itter-Pass postalisch versandt. | NULL |
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NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen |
Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. | sozialhilfe@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H50002 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Rentenauskunft | H50002 | NULL | NULL | Rente, Rentenzeit, Versicherungsamt, Rentenantrag, Rentenberatung, Rentenstelle, Ruhestand, DRV, Rentenversicherung, Versicherung, Konten, Kontenklärung, Klärung |
Das Versicherungsamt ist ansprechbar für folgende Themen:
Die erforderlichen Anträge können im Versicherungsamt gestellt werden. Sie können aber auch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger kostenlos heruntergeladen werden. |
NULL |
Information und Service rund um die Rente bietet das Versicherungsamt, das zum Amt für Soziales und Wohnen gehört. Im Versicherungsamt kann Rente beantragt werden und Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden beantwortet. Das Versicherungsamt hilft zum Beispiel, wenn das Versicherungskonto geklärt und Rente beantragt werden sollen. Die erforderlichen Anträge werden auf Wunsch gemeinsam ausgefüllt. |
Bei der Terminvereinbarung wird mitgeteilt, welche Unterlagen erforderlich sind. |
Sie müssen in Hilden wohnhaft sein. |
Die Angebote des Versicherungsamtes sind ein kostenloser Service für alle, die in Hilden wohnen. |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen |
Nur nach Vereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. | NULL | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-1594 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H51001 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
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AdVermiG, BGB, FamFG, GG |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Adoption | H51001 | NULL |
Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt. |
internationale Adoption, Adoption eines ausländischen Kindes, Adoption eines deutschen Kindes, Annahme eines Volljährigen, Vermittlungsakte, Eignungsfeststellung, Adoptionsbewerber, Stiefkindadoption, Herkunftssuche, schwache Adoption, starke Adoption |
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NULL | NULL |
Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt. |
NULL |
Keine (bzw. je nach Vorgaben). |
NULL | NULL | NULL |
Werden in der Beratung benannt und mitgegeben. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste |
Offene Sprechstunde |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. | Soziale-Dienste@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H51002 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
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Sozialgesetzbuch achtes Buch |
SGB VIII | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Pflegeperson / Pflegeeltern | H51002 | NULL |
Wer ein Kind in seinen Haushalt aufnehmen möchte, benötigt eine Erlaubnis. |
Pflegeperson, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis |
Sie können unabhängig von Ihrem Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, mit oder ohne Kinder) ein Pflegekind aufnehmen. Ob Sie als Pflegeperson oder als Pflegefamilie in Frage kommen, entscheidet das Jugendamt. Dafür gibt es ein sehr umfangreiches Auswahlverfahren. Sie werden vorher umfassend beraten. |
NULL | NULL |
Erforderliche Unterlagen werden Ihnen im Auswahlverfahren mitgeteilt. |
NULL |
Keine (bzw. je nach Vorgaben). |
NULL | NULL | NULL |
Formulare werden Ihnen in der Beratung benannt und mitgegeben. |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | III-51.3 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Soziale Dienste |
Offene Sprechstunde |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. | Soziale-Dienste@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H60001 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz |
NULL | TGK | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG | H60001 |
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. |
Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden. |
Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG (alte Bezechnung) |
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer. |
NULL | NULL |
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NULL |
Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden. |
NULL |
Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate. |
NULL |
Formloser Antrag |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrecht |
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | bauverwaltung@hilden.de | NULL | +49 2103 72-601 | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H60002 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Bauakteneinsicht | H60002 | NULL | NULL | Baurecherche, Bauaktenprüfung, Bauplan-Einsicht, Dokumenteneinsicht im Baubereich, Baugenehmigungsprüfung, Akteneinsicht im Bauwesen, Einsichtnahme in Baudokumente, Bauunterlagen-Überprüfung, Bauprojektakte-Einsicht, Bauakteinsicht, Baugenehmigung, Bauplan, Bauprojekt, Bauunterlagen, Baurecht, Baubehörde, Bauvorhaben, Baustelle, Architektur, Baubestimmungen |
Die Akteneinsicht in Bauakten ermöglicht es Ihnen, wichtige Informationen über Bauvorhaben, Baugenehmigungen und bautechnische Unterlagen einzusehen. Dies kann Ihnen bei verschiedenen Anliegen wie dem Kauf oder der Sanierung einer Immobilie oder bei der Einsichtnahme in öffentliche Bauprojekte helfen. |
NULL | NULL |
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Sie haben die Möglichkeit den Antrag auf Akteneinsicht direkt hier online zu stellen. Sie finden den Onlineantrag unter "Anträge & Informationen" Nach Eingang des Antrages werden nach Feststellen Ihrer Berechtigung zur Einsicht die angeforderten Nachweise kopiert und zusammen mit dem Gebührenbescheid an Sie versendet. |
NULL | NULL | NULL |
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NULL | Stadt Hilden | IV-60.3 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht Verwaltungsabteilung |
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. | akteneinsichten@hilden.de | NULL | +49 2103 72-601 | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | ||
| H60003 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
BauO NRW, BauPrüfVO |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Beseitigungsanzeige (Abbruch) | H60003 | NULL |
Wenn Sie größere Gebäude oder ein Gebäude, das an ein anderes angebaut ist, abreißen wollen, ist eine Beseitigungsanzeige an die Untere Bauaufsicht nötig. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, da die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Abriss eingegangen sein muss. |
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Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen. Dies ist erforderlich für:
Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten.
Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist. Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. |
Eine digitale Beantragung ist derzeit nicht möglich. |
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Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen. |
Den Vordruck für die Anzeige für die Beseitigung von Anlagen finden Sie unter "Anträge und Informationen". |
NULL | NULL | NULL | NULL | IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung |
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barriefefrei möglich. | bauaufsicht@hilden.de | NULL | NULL | NULL | 02103-72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H61001 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |
§ 1 Abs. 3 BauGB (Baugesetzbuch): Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. §§ 5 ff. BauGB (Baugesetzbuch) [http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/BJNR003410960.html#BJNR003410960BJNG000303301] |
Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV), Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW), Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) |
BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Bauleitplanung | H61001 | NULL |
Bauleitplanung beinhaltet die vorbereitende (Flächennutzungsplan) und die verbindliche (Bebauungsplan) Bauleitplanung. |
vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan), Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligungsverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan Beteiligung Durchführung der Öffentlichkeit |
Mit Hilfe der Bauleitplanung (vorbereitend und verbindlich) wird die Nutzung von Grundstücken im Stadtgebiet im Rahmen eines umfangreichen Aufstellungsprozesses durch den Rat der Stadt per Beschluss geregelt. |
NULL |
Was ist Bauleitplanung? Die Bauleitplanung ist bundesrechtlich im Baugesetzbuch (BauGB) und den darauf beruhenden bundesrechtlichen Verordnungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (BauNVO), geregelt. Sie dient der Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung des Bodens (der Grundstücke) innerhalb einer Gemeinde und setzt sich zusammen aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und Bebauungsplänen (verbindlicher Bauleitplan). Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Dieses ergibt sich aus der im Grundgesetz niedergelegten Selbstverwaltungsgarantie, die den Gemeinden einräumt, die Belange der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (Planungshoheit der Gemeinde, Art. 28 GG). Die Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne)
müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden. Die hierfür geltenden Verfahrensvorschriften sind im
Baugesetzbuch geregelt. Durch unterschiedliche Vorschriften der Länder zur Aufstellung von gemeindlichen Satzungen, geregelt
in den Gemeindeordnungen, kann es zu Abweichungen im Verfahren zwischen den
Bundesländern kommen. Das Verfahren ist in seinen Grundzügen für den
Flächennutzungsplan (FNP oder FPlan) und den Bebauungsplan (BPlan)
gleich. Der Flächennutzungsplan muss jedoch immer von der höheren
Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) genehmigt werden. Was ist ein Flächennutzungsplan? (vorbereitende
Bauleitplanung) Im Flächennutzungsplan selbst wird die beabsichtigte Bodennutzung flächenhaft und nicht parzellenscharf dargestellt, so dass noch kein Baurecht für ein Grundstück abgeleitet werden kann. Ferner ist der Flächennutzungsplan die verwaltungsinterne Vorgabe für die nachfolgenden Bebauungspläne sowie für Planungen anderer Planungsträger und Fachbehörden. Darüber hinaus ist er eine indirekte Vorgabe zur Steuerung des Baugeschehens im Außenbereich (§ 35 BauGB), da er den Innenbereich (§ 34 BauGB) im Verhältnis zum Außenbereich abgrenzt. Zu jedem Flächennutzungsplan muss eine Begründung beigefügt werden (§ 2a BauGB), die die Ziele, die Zwecke sowie die wesentlichen und die möglichen Auswirkungen der Planungen auf die Umwelt (Umweltbericht) umfasst (§ 5 (5) BauGB). Der Flächennutzungsplan und die Begründung können nach der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) und der ortsüblichen Bekanntmachung (z.B. Amtsblatt, lokale Tagespresse oder in bestimmten Fällen durch Aushang) von jedem Interessierten eingesehen werden. Die Begründung zum Flächennutzungsplan enthält auch eine zusammenfassende Erklärung, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt worden sind. Für Flächennutzungspläne, deren Aufstellung vor dem 24.06.2004 beschlossen wurde, gelten die Bestimmungen des alten BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Flächennutzungsplan nur ein Erläuterungsbericht beigelegt werden. Was ist ein Bebauungsplan? (verbindliche Bauleitplanung) Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist." (§ 1 (3) BauGB). Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne immer nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt. Alternativ zum "normalen" Bebauungsplan kann die Gemeinde auch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) aufstellen (§ 12 BauGB). Dieser wird zumeist bei Vorhaben angewandt, bei denen ein oder mehrere konkrete Nutzer und Investoren eine Bebauung beabsichtigen. Zu jedem Bebauungsplan gehören neben der zeichnerischen Darstellung, dem eigentlichen Plan, auch die Begründung (ggf. mit Umweltbericht) und die zusammenfassende Erklärung. In der Begründung werden die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele und Zwecke erläutert, wohingegen in der zusammenfassenden Erklärung dargelegt wird, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Planung berücksichtigt worden sind. Zudem enthält sie die Begründung für den aus mehreren Alternativen gewählten Entwurf. Der Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung können von jedermann eingesehen werden (§10 (3) BauGB). Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen (§ 10a (1) BauGB). Für Bebauungspläne, deren Aufstellungsbeschluss vor dem 24.06.2004 erfolgte, gelten die Bestimmungen des alte BauGB´s. Nach den alten Regelungen muss dem Bebauungsplan nur eine Begründung ohne einen Umweltbericht beigelegt werden. |
Um die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens anzuregen, müssen mindestens Aussagen über die betroffenen Grundstücke im Stadtgebiet und über das Planungsziel für diese Grundstücke zum Ausdruck gebracht werden. Hierbei helfen verbale Beschreibungen und/oder Zeichnungen bzw. Pläne. |
Über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens entscheidet der zuständige Fachausschuss (hier: Stadtentwicklungsausschuss), denn auf die Aufstellung eines Bauleitplanes und sonstiger städtebaulicher Satzungen besteht kein Anspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). |
Im Regelfall entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Im Falle von Vorhaben- und Erschließungsplänen trägt diese Kosten der Vorhabenträger. Gleiches gilt bei der Einbeziehung Dritter in die Bauleitplanung gem. § 4b BauGB. Dies gilt auch für externe Planungskosten. Ansonsten trägt die Gemeinde die Kosten für die Aufstellung eines Bauleitplanes. |
Verfahrensablauf der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bauleitplans Die Initiative zur Aufstellung eines Bauleitplans geht von der Verwaltung, der Politik (Rat, Bezirksvertretung, Bau- und Planungsausschuss), Investoren oder der Bürgerschaft aus. Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht nicht und kann auch nicht durch einen Vertrag begründet werden [§ 1 (3) BauGB]. Der Rat bzw. der zuständige Fachausschuss (Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss) stellt zunächst durch den Aufstellungsbeschluss [§ 2 (1) BauGB] die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans fest. Daraufhin werden vom zuständigen Fachbereich - oft in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro - Lösungsvorschläge und Vorentwürfe erarbeitet. Der zuständige Fachausschuss prüft die Vorschläge und Entwürfe und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der vorgezogenen oder frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit [§ 3 (1) BauGB] und der Behörden [§ 4 (1) BauGB]. Durch die frühzeitige Beteiligung sollen die Ziele und Zwecke der Planung sowie die möglichen Alternativen bekannt gemacht werden, so dass Bedenken, Verbesserungsvorschläge und Anregungen noch leicht in den Entwurf aufgenommen werden können. Häufig wird zu einer Bürgerversammlung eingeladen, in der die Planung öffentlich mit Vertretern der Verwaltung und Politik diskutiert werden kann. Die Behörden, Verbände und andere Fachämter werden davon unabhängig beteiligt. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erstellt die Verwaltung einen ersten förmlichen Planentwurf, der die Planungen weiter konkretisiert und genauere Festlegungen enthält. Der zuständige Fachausschuss beschließt daraufhin den konkretisierten Entwurf für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, öffentlich auszulegen [§ 3 (2) BauGB]. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen wiederum mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Während der öffentlichen Auslegung können erneut Stellungnahmen zur Planung vorgebracht werden, wozu alle Bürgerinnen und Bürger berechtigt sind, auch wenn sie nicht unmittelbar von der Planung betroffen sind. Die eingegangenen Stellungnahmen werden von der Verwaltung aufbereitet und dem Rat der Stadt zur Entscheidung vorgelegt. Dieser muss dann die öffentlichen und privaten Belange (Interessen) gegeneinander und untereinander gerecht abwägen [§ 1 (7) BauGB] und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung [§ 3 (2) BauGB]. Den Einsendern von Stellungnahmen muss das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt werden. Führt die Berücksichtigung der Stellungnahmen zu erheblichen Änderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und eine erneute Offenlegung durchgeführt werden [§ 4a (3) BauGB]. Sind die Stellungnahmen unerheblich für die Planung, wird das Verfahren fortgesetzt und der Bauleitplan mit dem Feststellungsbeschluss (im Falle eines Flächennutzungsplans) oder mit dem Satzungsbeschluss (im Falle eines Bebauungsplans: § 10 BauGB) abgeschlossen. Im Falle eines Flächennutzungsplans muss der Plan
anschließend der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung) zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden [§ 6 (1) BauGB]. Bei Beanstandung oder
vollständiger Ablehnung wird das geschilderte Verfahren wiederholt. Der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne können danach jederzeit bei den zuständigen Abteilungen zusammen mit den Begründungen und den zusammenfassenden Erklärungen von jedermann eingesehen werden [§ 6 (5) BauGB bzw. § 10 (3) BauGB]. Zusätzlich ist dem in Kraft getretenen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise wie Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden beizufügen [§ 10a (1) BauGB]. |
Die Bearbeitungsdauer ist nicht festgelegt. Es gibt
lediglich zeitliche Vorgaben für einige Verfahrensschritte. |
Gesetzlich festgelegte Fristen gibt es lediglich für die öffentliche Auslegung eines Bauleitplanes gem. § 3 Abs. 2 BauGB; sie beträgt einen Monat, mindestens aber 30 Tage. Die Frist kann unter bestimmten Umständen verkürzt oder verlängert werden. |
Es sind keine Formulare erforderlich, um die Erstellung eines Bauleitplanes anzuregen. |
NULL |
Ein Bauleitplan wird rechtswirksam nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hilden. Ein Bauleitplan besteht mindestens aus einem Plan und einer Erläuterung (FNP) bzw. einer Begründung (Bebauungsplan). |
Information zur Bündelbildung: Beschrieben ist die Bauleitplanung, die aus dem Flächennutzungplan und dem Bebauungsplan besteht. Derzeit gibt es keine LeiKa "Bauleitplanung", daher wurde eine neue Leistung Bauleitplanung (H61001) erstellt und alle weiteren Leistungen als Bündel (Bauleitplanung0) verknüpft. (Stand 24.10.2022) |
Stadt Hilden | IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung |
Montag 8:00 - 12:00 Uhr |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | planung@hilden.de | NULL | +49 2103 72-601 | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
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Baugesetzbuch Kapitel 2 „Besonderes Städtebaurecht“ (§§ 136 bis 191 BauGB) |
Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung , (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV),Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW),Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) |
BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW |
NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Verfahren im besonderen Städtebaurecht | H61002 | NULL |
Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale Bauleitplanung (als Teil des Allgemeinen Städtebaurechts im BauGB) hinaus. Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen entgegenzuwirken ist. Des Weiteren befasst es sich mit der Stadtgestalt und baulichen Eigenheiten bestimmter Räume in der Stadt und beinhaltet Themen des Städtebaulichen Denkmalschutzes sowie des Stadtumbaus und städtebaulicher Gebote. Das besondere Städtebaurecht beinhaltet einerseits eigene formelle Instrumente und Verfahren und kann sich andererseits auch auf formelle Instrumente der Bauleitplanung sowie informelle Instrumente, z.B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen. Zahlreiche Einzelvorschriften des besonderen Städtebaurechts betreffen die Durchführung verschiedenster Maßnahmen, z.B. die Verantwortlichkeiten für Planung und Kosten. |
Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Integrierte Handlungskonzepte, Öffentlichkeitsbeteiligungen, Strukturverbesserungen |
Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen
Es werden Inhalte, Einzelheiten zu Kostenaspekten, Verfahrensweisen und andere Aspekte dargestellt und geregelt. |
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Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 136 bis 191 BauGB werden die Rahmenbedingungen für Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbaumaßnahmen, Maßnahmen der Sozialen Stadt, Erhaltungsmaßnahmen und städtebaulichen Geboten sowie weiteren Regelungen gesetzt. Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:
Details sind in den angegebenen Paragrafen des Baugesetzbuches abschließend geregelt. Bestimmte Instrumente werden dabei übergreifend angewendet. Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R. ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Das gilt umso mehr, wenn parallel auf formelle Instrumente der Bauleitplanung zurückgegriffen wird, in der umfassende Beteiligung Teil der Verfahren ist. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung komplexer städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). Durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen können Ortsteile oder andere Gemeindeteile entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmals entwickelt werden oder sie werden im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt. Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, die das Ziel haben, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind – wie beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, bspw. für Wohnzwecke – eine nachhaltige städtebauliche Struktur herzustellen. Wesentlich für Stadtumbaumaßnahmen ist, dass sie auf der Grundlage von erarbeiteten städtebaulichen Entwicklungskonzepten durchgeführt werden. Maßnahmen der Sozialen Stadt sind auf die Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets ausgelegt. Soziale Missstände in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Mit dem Instrument der Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit von Rückbau und Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung baulicher Anlagen festlegen, und zwar zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. |
Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). |
Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates fest. In manchen Fällen ist hierfür eine formelle Satzung erforderlich, die durch den Stadtrat verabschiedet werden muss (z.B. Sanierungsgebiet, Gebiet für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme). |
In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen, die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben. |
Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegeben ist (städtebauliche Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme), ist das in anderen Bereichen weniger formalisiert. |
Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts kann nicht eingegrenzt werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen und anderen Faktoren. |
Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln. |
Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie abhängig vom Förderprogramm vom jeweiligen Fördergeber bzw. können diese dort abrufen. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei. |
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Beispiele für Hilden:
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NULL | Stadt Hilden | IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung |
Montag 8:00 - 12:00 Uhr |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. | planung@hilden.de | NULL | +49 2103 72-601 | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | |
| H66001 | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Antrag auf Gehwegüberfahrt | H66001 | NULL |
Sie können die Absenkung Ihrer Grundstückszufahrt beantragen, um beispielsweise ein E-Auto direkt auf dem Grundstück laden zu können. |
Grundstückszufahrt, Bordstein, Absenkung, Wallbox, Ladegerät, E-Auto, E-Mobilität, Elektroauto, Elektro, Stellplatz, Garage, Carport, Parkplatz, Gehwegüberfahrt |
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In jüngerer Vergangenheit häufen sich in Hilden die Anfragen zur Errichtung zusätzlicher privater Stellplätze und Grundstückszufahrten, um z.B. private Ladevorrichtungen (sog. Wallboxen) für die Aufladung von E-Fahrzeugen möglichst wohnungsnah nutzen zu können. Die zusätzliche Versiegelung durch neue Stellplätze und die Herrichtung neuer Grundstückszufahrten können im konkreten Einzelfall wiederum zu Kollisionen mit verschiedenen öffentlichen Belangen führen. Hierzu zählen neben bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen sowie versorgungstechnischen Aspekten auch straßenrechtliche, entwässerungstechnische und (klima-)ökologische Belange. Im Ergebnis entstehen in vielen Fällen Zielkonflikte mit anderen wichtigen Aspekten einer klimagerechten, nachhaltigen und verkehrssicheren Stadtentwicklung, so dass – auch vor dem Hintergrund der wachsenden E-Mobilität – die Stadtverwaltung im Einzelfall prüfen muss, ob eine weitere Grundstückszufahrt genehmigt werden kann. |
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NULL | Das Antragsverfahren ist kostenfrei. | NULL | NULL | NULL |
Online-Antrag zur Errichtung einer zusätzlichen Grundstückseinfahrt |
NULL | NULL | NULL | Stadt Hilden | IV-66.1 Tiefbau- und Grünflächenamt - Straßen und Verkehrsbehörde |
Offene Sprechzeiten: |
Am Rathaus | 1 | 40721 | Hilden | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus | Der Zugang zum Dienstgebäude ist barrierefrei möglich. | gehwegueberfahrt@hilden.de | NULL | NULL | NULL | +49 2103 72-0 | NULL | NULL | NULL | Freigabe Final | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | Mittlere kreisangehörige Stadt | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL | NULL |