Leika

#LeiKa-ID 1984
Daten Leika Referenz veranstFestsetz0
Erstellt am 05.10.2019 14:38:15
Geändert am 30.03.2021 08:55:32
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage § 55a Absatz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__55a.html]
Gesetze Gewerbeordnung
Gesetzeskürzel GewO
Rechtsbehelf NULL
SDG1 1
SDG2 1
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen NULL
Leika Bezeichnung Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
LeiKa-ID 99050105000000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache

Sie möchten zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.) Waren zum Sofortverkauf anbieten? Wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben, benötigen Sie keine Reisegewerbekarte.

Begriffe Im Kontext NULL
Informationen Kurztext

  • Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass Erteilung
  • Gegenstand: Gelegentliches Anbieten von Waren auf Messen, Märkten, zu Festen und besonderen Anlässen
  • Genügt, wenn der Verkauf in räumlichem Zusammenhang mit der Messe, dem Fest oder der Veranstaltung erfolgt (z.B. auf dem Vorplatz oder an einer Zufahrtstraße)
  • Ausschluss von Waren, die primär Gegenstand der Messe oder Ausstellung sind (Verkauf nur anlässlich der Messe/Ausstellung)
  • Erfasst ist nur der Sofortverkauf von Waren, nicht die bloße Entgegennahme von Bestellungen
  • Die Erlaubnis macht eine Reisegewerbekarte entbehrlich
  • Beim Vorliegen einer Reisegewerbekarte, keine Erlaubnis erforderlich
  • Sonstige Erlaubnisse (z.B. nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht) werden nicht ersetzt
  • Keine Erlaubnis erforderlich für den reisegewerbekartenfreien Verkauf

  1. der in § 55a Abs. 1 Nr. 2 genannten Waren (selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei),
  2. von Waren am Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder in der Gemeinde seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner zählt (§ 55a Abs. 1 Nr. 3),
  3. der in § 55a Abs. 1 Nr. 5 genannten Waren (Waren, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgegeben werden),
  4. von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen aus einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung heraus an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9),
  5. von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10)
  6. der von einer festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfassten Waren.

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Volltext

Wenn Sie anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür keine Reisegewerbekarte, wenn Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle haben. Ausreichend ist eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen. Sollten Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein, reicht dies aus. In diesem Fall benötigen Sie keine zusätzliche Erlaubnis mehr für den Verkauf anlässlich einer solchen Veranstaltung. 

Nach Beantragung einer Erlaubnis entscheidet die zuständige Stelle, ob Sie Ihrem Antrag zum Verkauf der Waren zustimmt. Die zuständige Stelle erteilt die Erlaubnis für einen bestimmten Ort und für eine bestimmte Veranstaltung, also befristet. 

Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie ersetzt keine sonstigen Erlaubnisse und Genehmigungen, die möglicherweise bei weiteren Behörden einzuholen sind (z.B. straßen- oder straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse Sondernutzungsgenehmigung). 

In bestimmten Fällen benötigen Sie weder eine Reisegewerbekarte, noch eine sonstige gewerberechtliche Erlaubnis für den Verkauf von Waren auf den oben genannten Veranstaltungen. Dies gilt für folgende Fälle:

  • Sie verkaufen selbstgewonnene Produkte der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und
  • Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.
  • Sie verkaufen Waren in der Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Wohnsitz gemeldet sind, oder in der Sie Ihre gewerbliche Niederlassung gemeldet haben. Diese Ausnahme greift aber nur dann, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner hat.
  • Sie verkaufen Milch und gegebenenfalls zusätzlich Milcherzeugnissen (z.B. Joghurt, Kefir, Butter, Käse etc.) und verfügen noch über eine Erlaubnis nach dem Milch- und Margarinegesetzes.
  • Sie verkaufen Lebensmittel oder anderen Waren des täglichen Bedarfs aus einem Verkaufswagen oder einem Verkaufsstand heraus (mobiler Laden) und tun dies außerhalb festgesetzter Märkte (z.B. Wochenmärkte) in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen immer an derselben Stelle.
  • Sie verkaufen Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten. Zum Begriff der Druckwerke gehören nach dem Pressegesetz Schriften, besprochene Tonträger (z.B. Kassetten und sonstige Datenträger), bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger (Videokassetten und sonstige Datenträger) und Musikalien (Druckerzeugnisse mit Noten) mit Text und Erläuterungen. Für den Verkauf entsprechender Erzeugnisse an der Haustüre benötigen Sie allerdings eine Erlaubnis.

Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Angaben zu Ort und Art des Verkaufsstandes sowie zum Warensortiment.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Waren (keine Dienstleistungen) auf einer bestimmten Veranstaltung oder zu einem bestimmten Anlass anbieten.
  • Der Verkauf der Waren, die Sie anbieten möchten, darf nicht im Reisegewerbe verboten sein (verboten sind z.B. Edelmetalle, Edelsteine, Alkohol mit bestimmten Ausnahmen)
  • Sie bieten die Waren auf der Veranstaltung selbst, zumindest aber am Rande der betreffenden Veranstaltung an. Es muss also ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu der Veranstaltung bestehen (z.B. auf dem Vorplatz oder den Zufahrtstraßen).

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Erlaubnis unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen in Textform oder schriftlich mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare NULL
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten

Sofern Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, die Sie zum Feilbieten bestimmter oder Waren aller Art berechtigt, so benötigen Sie nicht auch noch die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, Märkten oder öffentlichen Festen entsprechende Waren feilbieten möchten.

Die gewerberechtliche Erlaubnis ersetzt keine nach anderem Fachrecht (z.B. Straßenrecht) erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen.

Interne Information

Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99050105001000

Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten
Öffnungszeiten

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Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag + Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
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Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
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Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt Ordnungsamt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt NULL
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-1328
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Unternehmensanmeldung und -genehmigung
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Unternehmensstart & Gewerbezulassung
Themenfeld Unternehmensführung & -entwicklung
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Bund, Land, Kommunal
Fachlichkeiten Ordnungsamt
Regelungskompetenz
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land
OZG Umsetzungsprojekte Reisegewerbe: OZG-Leistung Unternehmensanmeldung und -genehmigung: Leika-Leistung Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10294
Umsetzungsstatus NRW Inbetriebnahme NRW
Vorbereitung NRW 08.01.2020 00:00:00
Konzeption NRW 04.01.2021 00:00:00
Umsetzung NRW 01.03.2021 00:00:00
Pilotierung NRW 22.11.2021 00:00:00
Start Roll-Out NRW 22.11.2021 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit