Leika

#LeiKa-ID 2883
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 05.10.2019 14:38:15
Geändert am 16.06.2021 05:30:01
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage NULL
Gesetze

Zwölftes Buch - Sozialgesetzbuch (Link)

Gesetzeskürzel SGB XII
Rechtsbehelf Widerspruch
SDG1 1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung Hilfe zur Pflege
LeiKa-ID 99107014000000
Beschreibung

Wenn Sie pflegebedürftig sind oder gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen, mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Finanzierung der Pflege nicht ausreicht, können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen. 

Die Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege umfassen insbesondere die Häusliche Pflege, in Form von:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmitteln: zum Verbrauch / technisch (Pflegebett)  

Wichtig: Die stationäre Hilfe zur Pflege in Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflege oder die Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (zum Beispiel Einbau eines Treppenlifts oder Badumbau) erfolgt durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann (Kreis Sozialamt).

Beschreibung bürgernahem Sprache

Das ist die Hilfe zur Pflege:
Bei der Pflege können Sie Geld bekommen. Das nennt man Hilfe zur Pflege. Diese Hilfe können Sie bekommen, wenn:

  • Sie krank sind und sich nicht mehr selber pflegen können und
  • deshalb Hilfe von einer anderen Person brauchen, entweder zuhause oder in einer (Einrichtung) und
  • wenn Sie nicht genug Geld für diese Pflege haben.

Wenn Sie eine solche Pflege brauchen und nicht genug Geld haben, können Sie Unterstützung erhalten. Das nennt man Hilfe zur Pflege.

  • Es gibt die Pflege für Menschen, die zuhause leben = das nennt man die ambulante Pflege.
  • Es gibt die Pflege für Menschen, die nur manchmal in einer (Einrichtung) leben = das nennt man die teilstationäre Pflege.
  • Es gibt die Pflege für Menschen, die immer in einer (Einrichtungleben = das nennt man die vollstationäre Pflege.

Begriffe Im Kontext Soziale Hilfen, Sozialhilfe, Pflege, Sozialleistungen,
Informationen Kurztext

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an pflegebedürftige Personen richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen.

Teaser

Sie sind pflegebedürftig mit mind. Pflegegrad 2 und haben nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen um die Pflege (zu Hause oder in einer Einrichtung) sicherzustellen? Dann können Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege beantragen.

Volltext

Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich und vollstationäre Pflege
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen die Kosten der Pflege selbst nicht finanzieren können, haben Sie die Möglichkeit, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen. Sozialhilfeleistungen sind nachrangig. Das bedeutet, dass Sie folgende Ansprüche und Mittel zuerst einsetzen müssen:

  • Eigenes Einkommen und Vermögen.
  • Ansprüche gegenüber Dritten (beispielsweise Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung).
  • Verpflichtungen anderer (beispielsweise Unterhalt, Verpflichtungen aus Verträgen, Herausgabeverpflichtung bei Schenkungen).

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renteneinkünfte. Ob und wenn ja, in welchem Umfang, das verfügbare Einkommen vorrangig für die Kosten der Pflege einzusetzen ist, hängt von der beantragten Leistung ab.

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, wie beispielsweise Grund-, Betriebs- und Kapitalvermögen, Kraftfahrzeuge, Schmuck- und Kunstgegenstände, Gesellschaftsanteile, vertragliche Ansprüche, Schenkungsrückforderungsansprüche. Vom Vermögen bleibt ein Freibetrag in Höhe von EUR 10.000 für Alleinstehende unberücksichtigt. Bei Ehepaaren beziehungsweise Lebenspartnern erhöht sich der Freibetrag auf EUR 20.000.

Verhältnis zu den Leistungen der Pflegeversicherung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie die Staffelung der Pflegegrade (1 bis 5) finden auch in der Sozialhilfe Anwendung. Leistungsberechtigt nach dem SGB XII sind Pflegebedürftige, die finanziell bedürftig sind und nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind oder deren pflegerischer Bedarf nicht durch die Leistungen der Pflegversicherung vollständig sichergestellt wird.

Hilfe zur häuslichen Pflege
Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung (durch Pflegedienst)
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote)
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Ambulante Pflegewohngemeinschaften
  • In einer ambulanten Pflegewohngemeinschaft entstehen neben den mietvertraglich vereinbarten Unterkunftskosten weitere Kosten für Betreuung und Pflege. Während ein Großteil der pflegerischen Kosten in der Regel über die Leistungen der Pflegekasse finanziert werden, sind die Kosten der durchgängigen 24 - Stunden - Betreuung zusätzlich an den Leistungsanbieter zu entrichten. Eine Kostenübernahme aus Mitteln der Sozialhilfe ist bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit möglich.

Folgende Leistungen umfasst die Hilfe zur Pflege für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsbetrag (zweckgebunden für Entlastung, Alltagsgestaltung, Unterstützungsangebote).

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Hilfe zur (voll-)stationären Pflege
Sofern Sie Leistungen der Hilfe zur Pflege für Menschen in Pflegeeinrichtungen, Pflegewohngeld oder Kurzzeitpflege beantragen, erfolgt die Bearbeitung durch das Sozialamt der Kreisverwaltung in Mettmann.

Bewilligungszeitraum: Die Hilfe zur Pflege wird vorübergehend oder für längere Zeit gewährt – je nach der Dauer der persönlichen Notlage. Bei längerer Bewilligung erfolgt eine jährliche Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen werden dann erneut geprüft. Bei Neuanträgen wird die Leistung frühestens ab Antragstellung bzw. ab Kenntnis der Hilfebedürftigkeit bewilligt.

Mitteilungspflichten des Antragstellers: Bei der Antragstellung sind alle anspruchsbegründeten Unterlagen und während des Leistungsbezuges sind alle Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend mitzuteilen. Zu Unrecht erhaltene Hilfe zur Pflege ist zurückzuzahlen.

Unterlagen

Bei Pflegeversicherten:

  • Die letzten drei Abrechnungen des Pflegedienstes über Pflegesachleistungen.
  • Gutachten über die Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK).
  • Bescheid der Pflegekasse über Pflegegrad und Leistungen der Pflegeversicherung.

Bei Nicht-Pflegeversicherten:

  • Ärztlicher Bericht
  • Gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung.
  • Schwerbehindertenausweis

Und zusätzlich:

  • Gültiges Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel).
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragsstellung - lückenlos.
  • Aktuelle Heiz- und Nebenkostenabrechnung

Nachweise zum vorhandenen Vermögen:

  • Sparbücher (aktueller Stand muss ersichtlich sein).
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Bausparverträge
  • Wertpapiere
  • Sterbegeldversicherung
  • Bestattungsvorsorgeverträge.

Nachweise zu Lebensversicherungen:

  • Police
  • Bestätigung der Versicherung über Rückkaufwert und bislang eingez. Beiträge.
  • Ggfs. Ruhendstellung

Nachweise über alle Einnahmen. Diese können sein:

  • Jegliche Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, Zinsen und Dividenden, allen Rentenarten (einschl. Renten aus dem Ausland!) und Ausgleichszahlungen.
  • Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, Wohngeld, Krankengeld, Kindergeld, Kindergeldzuschlag, Bundeselterngeld, Betreuungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Landeserziehungsgeld, Pflegegeld, Insolvenzgeld usw.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Voraussetzungen

Sie müssen eine körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung haben, die Ihre Selbstständigkeit erschwert (mindestens Pflegegrad 1).
Sie (oder Ihre nicht getrennt lebende Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ihr nicht getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner) verfügen über nicht genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

Hilfe zur Pflege können Sie erhalten wenn:

  • Sie alleine leben und nicht mehr als 10.000 Euro besitzen oder
  • Sie mit einer anderen Person zusammen leben und nicht mehr als 20.000 Euro besitzen.
  • Sie pflegebedürftig sind. Das stellt der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) fest.
Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, ist zunächst ein Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Nur wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, prüft der Sozialhilfeträger, ob die notwendigen (Mehr-)kosten aus Sozialhilfemitteln übernommen werden können.

Die Hilfe zur Pflege wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Fristen NULL
Formulare

Antrag auf Hilfe zur Pflege (inkl. Anlagen zum Antrag)

Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt sozialhilfe@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt NULL
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt 02103/72-0
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Hilfe zur Pflege
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Pflege
Themenfeld Gesundheit
Online Dienste OZG-Leistung Hilfe zur Pflege: Leika-Leistung Hilfe zur Pflege (Reifegrad: 0)
Zustaendigkeiten Bund, Kommunal
Fachlichkeiten Sozialamt, Landschaftsverbände
Regelungskompetenz
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land
OZG Umsetzungsprojekte Hilfe zur Pflege: OZG-Leistung Hilfe zur Pflege: Leika-Leistung Hilfe zur Pflege
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte Digitale Pflegeberatung
OZG-ID 10218
Umsetzungsstatus NRW Umsetzung NRW
Vorbereitung NRW 01.11.2021 00:00:00
Konzeption NRW 01.02.2022 00:00:00
Umsetzung NRW 01.04.2022 00:00:00
Pilotierung NRW 30.06.2022 00:00:00
Start Roll-Out NRW 01.09.2022 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out 01.09.2022 00:00:00
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit