Leika

#LeiKa-ID 35
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 05.10.2019 14:38:15
Geändert am 03.03.2022 14:10:04
LeiKa Typ 5
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage
  • § 24 Abs. 1 Nr. 12 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) i.V.m. § 43 Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) oder
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
Gesetze

Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW), Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

Gesetzeskürzel

OBG NRW, PolG NRW, StrWG NRW

Rechtsbehelf NULL
SDG1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung abgeschleppte Fahrzeuge
LeiKa-ID 99108008000000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache

Die Ordnungsbehörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge aus dem öffentlichen Raum sicherstellen/entfernen. 

Begriffe Im Kontext NULL
Informationen Kurztext

Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Raum ordnungswidrig, verkehrsbehindernd oder gefahrverursachend abgestellt wurde und die für das Fahrzeug verantwortliche Person nicht auffindbar ist, kann die Ordnungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Fahrzeug abschleppen lassen.

Teaser NULL
Volltext

Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt.
Die örtliche Polizei (Tel. 02104/9826410) oder die örtliche Ordnungsbehörde erteilen Auskunft darüber, ob das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Im Falle der behördlichen Beseitigung des Fahrzeuges erhalten Sie dort auch direkt Auskunft zum beauftragten Abschleppdienst und wo sich Ihr Fahrzeug befindet.

Unterlagen

Bei der Abholung des Fahrzeuges muss ein Eigentumsnachweis (Zulassung, Fahrzeugbrief) und ein Ausweisdokument vorgelegt werden. Nach Zahlung der Abschleppkosten und der angefallenen Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. 

Voraussetzungen

Mögliche Gründe für die behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges aus dem öffentlichen Raum können sein (nicht abschließende Aufzählung):

  • Parken im absoluten Haltverbot;
  • eine erhebliche Verkehrsbehinderung durch das abgestellte Fahrzeug;
  • Verletzungsgefahr für Passanten/Radfahrer durch starke Beschädigungen an einem Fahrzeug (z.B. scharfe Kanten u.ä.);
  • auslaufende Betriebsmittel (z.B. Öl);
  • das Fahrzeug ist unverschlossen;
  • das Fahrzeug ist nicht mehr zugelassen, also ohne gültige Kennzeichen abgestellt worden (Stichwort: unerlaubte Sondernutzung).
Kosten

Die Kosten des von der Ordnungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) von der eigentlich verantwortlichen Person (z.B. Fahrer oder Halter des Fahrzeuges) zu erstatten.

Die Höhe der Kosten für eine behördliche Beseitigung eines Fahrzeuges berechnen sich

  • nach der Fahrzeugart (zum Beispiel PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug bei dem Abschleppunternehmen steht = Abschlepp- und Verwahrkosten
  • nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel der Ordnungsbehörde = Verwaltungsgebühren

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, die verantwortliche Person das Fahrzeug vor dem Eintreffen des Abschleppwagens aber entfernt hat. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss aber dennoch von der verantwortlichen Person bezahlt werden.
Der Anlass für die behördliche Beseitigung des Fahrzeuges stellt darüber hinaus oft auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art der Ordnungswidrigkeit wird im Rahmen eines anschließenden Verfahrens ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom Verstoß ab.

Verfahrensablauf

Melden Sie sich am besten telefonisch beim örtlichen Ordnungsamt oder bei der örtlichen Polizei und erkundigen Sie sich nach dem Verbleib Ihres Fahrzeugs.

Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare NULL
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Öffnungszeiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt Ordnungsamt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen Ja
Zentraler Fax Kontakt +49 2103 72-608
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen Ja
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-1328
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Abgeschleppte Fahrzeuge
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Lage Logistik & Transport
Themenfeld Mobilität & Reisen
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Kommunal
Fachlichkeiten Ordnungsamt
Regelungskompetenz Kommunal
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium des Innern
Relevant bei folgenden Grössenklassen kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land Ministerium des Innern, Ministerium für Verkehr
OZG Umsetzungsprojekte
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10417
Umsetzungsstatus NRW
Vorbereitung NRW
Konzeption NRW
Umsetzung NRW
Pilotierung NRW
Start Roll-Out NRW NULL
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit