Leika

#LeiKa-ID 406
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 05.10.2019 14:38:15
Geändert am 01.03.2022 12:27:46
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage §§ 28 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
Gesetze Personenstandsgesetz
Gesetzeskürzel PStG
Rechtsbehelf NULL
SDG1 1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung Anzeige eines Sterbefalls
LeiKa-ID 99101011000000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache

Sterbefall anzeigen

Begriffe Im Kontext Sterbefall, Urkunden, beurkundung
Informationen Kurztext
  • Anzeige eines Sterbefalls
  • jeder Sterbefall ist anzuzeigen
  • stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen -
  • in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
    - jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
    - die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
    - jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -
  • Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung
  • die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus Seite
Teaser NULL
Volltext

Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
  • jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Unterlagen

Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
  • schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes); eine Meldebestätigung genügt nicht
  • falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    - falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
    - Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber
    - wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis:
Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

Voraussetzungen
  • eine Person ist gestorben,
  • es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf
  • Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
  • Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
  • Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare keine
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt
Öffnungszeiten

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt Standesamt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt NULL
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-1329
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Sterbefallanzeige
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Tod
Themenfeld Gesundheit
Online Dienste OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 2)
Zustaendigkeiten Kommunal
Fachlichkeiten Standesamt
Regelungskompetenz Land
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium des Innern
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerien Land Ministerium des Innern
OZG Umsetzungsprojekte Geburts- und Sterbefallanzeige: OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10235
Umsetzungsstatus NRW Umsetzung NRW
Vorbereitung NRW 01.11.2021 00:00:00
Konzeption NRW 01.02.2022 00:00:00
Umsetzung NRW 01.05.2021 00:00:00
Pilotierung NRW 01.08.2022 00:00:00
Start Roll-Out NRW 01.08.2022 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out 01.08.2022 00:00:00
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung Freigegeben
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder Freigegeben
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess Vorgelegt
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit