Leika

#LeiKa-ID 814
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 05.10.2019 14:38:15
Geändert am 05.01.2022 16:56:34
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage

§ 24 Absatz 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Gesetze Sprengstoffgesetz
Gesetzeskürzel SprengG
Rechtsbehelf NULL
SDG1 1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen NULL
Leika Bezeichnung Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
LeiKa-ID 99089045007000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache

Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur zu Silvester / Neujahr (31. Dezember / 01. Januar) erlaubt.

Begriffe Im Kontext Feuerwerk, Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk, Anzeige (Feuerwerk), Feuerwerkskörper, Hochzeit, runder Geburtstag, Jubiläum
Informationen Kurztext

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist Personen ohne Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

Teaser NULL
Volltext

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. 

An anderen Tagen im Jahr dürften Personen ohne entsprechenden Befähigungsschein Feuerwerkskörper nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde zünden. In Hilden ist es für Personen ohne Befähigungsschein jedoch nicht möglich, eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt zu bekommen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Hilden ist dicht besiedelt und verfügt über ein überschaubar großes Stadtgebiet. Jede Woche haben zahlreiche Bewohner*innen einen besonderen Anlass zu feiern. Es wäre in jeder Woche mit mehreren privaten Feuerwerken und der damit einhergehenden Lärmbelastung der anderen Bewohner*innen zu rechnen. Insbesondere der Schutz aller Bewohner*innen vor diesem übermäßigem Lärm und auch der Brandschutz waren für den Ausschluss von Ausnahmegenehmigungen daher entscheidend. 

Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) benötigen keine Ausnahmegenehmigung der Ordnungsbehörde für das Abbrennen von Feuerwerken. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk jedoch spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis formgerecht anzeigen. Das dann vom Pyrotechniker veranstaltete Feuerwehr darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein:

  • vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr
  • vom 01.08 bis 30.10: 22:30 Uhr
  • vom 01.11 bis Beginn MESZ*: 22:00 Uhr
  • mit Beginn der MESZ* bis 30.04: 22:30 Uhr

*MESZ = Mitteleuropäische Sommerzeit

Unterlagen NULL
Voraussetzungen NULL
Kosten NULL
Verfahrensablauf NULL
Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare NULL
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Öffnungszeiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt Ordnungsamt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen JA
Zentraler Fax Kontakt +49 2103 72-608
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen Ja
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-1322
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Veranstaltungen
Themenfeld Unternehmensführung & -entwicklung
Online Dienste OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung (Reifegrad: 0)
Zustaendigkeiten Land, Kommunal
Fachlichkeiten Ordnungsamt
Regelungskompetenz Bund, Land
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
OZG Umsetzungsprojekte Lager- und Abbrenngenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände: OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10347
Umsetzungsstatus NRW Umsetzung NRW
Vorbereitung NRW 22.10.2020 00:00:00
Konzeption NRW 01.07.2021 00:00:00
Umsetzung NRW 01.10.2021 00:00:00
Pilotierung NRW 04.10.2022 00:00:00
Start Roll-Out NRW 04.10.2022 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit