Leika

#LeiKa-ID 8490
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 30.07.2020 10:57:35
Geändert am 05.02.2021 16:01:24
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage NULL
Gesetze NULL
Gesetzeskürzel NULL
Rechtsbehelf NULL
SDG1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung Allgemeine Bauartgenehmigung
LeiKa-ID 99012060000000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache

Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist für die Erteilung allgemeiner Bauartgenehmigungen nicht zuständig, sondern das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)

Begriffe Im Kontext NULL
Informationen Kurztext

  • Bauartgenehmigungen regeln das bautechnische Zusammenfügen von Bauprodukten in Fällen, die nicht genormt sind
  • allgemeine Bauartgenehmigungen gelten deutschlandweit
  • Erteilung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
  • Gültigkeit höchsten 5 Jahre, kann auf Antrag verlängert werden

Teaser NULL
Volltext

Bauartgenehmigungen werden erforderlich, wenn es für innovative Konzepte zum Zusammenfügen von Bauprodukten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder wesentlich von Technischen Baubestimmungen abgewichen wird.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann beantragt werden, wenn die Bauart bei mehreren Bauvorhaben angewendet werden soll.

Ihr Vorteil: Die genehmigte Bauart kann bei vielen Bauvorhaben angewendet werden.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt keine erforderliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung regelt bautechnische Sachverhalte der Planung, Bemessung und der Bauausführung des Zusammenfügens von Bauprodukten bei baulichen Anlagen.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann nur beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin beantragt werden. Eine erteilte allgemeine Bauartgenehmigung gilt in allen Bundesländern.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung ist höchstens 5 Jahre gültig. Beim Deutschen Institut für Bautechnik kann eine Verlängerung der Geltungsdauer um jeweils weitere 5 Jahre beantragen werden.

Unterlagen gemäß zuständiger Behörde
Voraussetzungen

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Bauausführung.

Sie benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn

  • es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bauart gibt

oder

  • die Bauart von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht.

Die wichtigsten Hilfsmittel um festzustellen, ob für eine Bauart eine Bauartgenehmigung beantragt werden muss, sind deshalb die DIN-Normen für das Bauwesen und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW).

Der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen können Sie auch die Fallgestaltungen entnehmen, in denen anstelle einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten beantragt und erteilt werden kann.

Kosten Nachfragen bei der zuständigen Behörde
Verfahrensablauf NULL
Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare

Nachfrage bei zuständiger Behörde (In FormSolutions nichts gefunden)

Weiterfuehrende Informationen

Internetseiten des Deutschen Instituts für Bautechnik https://www.dibt.de/de/

Hinweise und Besonderheiten

FAQ-Liste des DIBt

https://www.dibt.de/de/service/faqs

Interne Information

Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99012060000000

Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet nicht zutreffend
Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt bauaufsicht@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt NULL
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-0
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status NULL
OZG Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Bauen & Immobilien
Themenfeld Bauen & Wohnen
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Bund, Kommunal
Fachlichkeiten Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Untere Baubehörde
Regelungskompetenz Land
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
OZG Umsetzungsprojekte
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10519
Umsetzungsstatus NRW
Vorbereitung NRW
Konzeption NRW
Umsetzung NRW
Pilotierung NRW
Start Roll-Out NRW NULL
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit