Leika

#LeiKa-ID 8567
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 25.08.2020 11:53:59
Geändert am 21.12.2020 09:38:17
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage § 32 SGB XII
Gesetze

Zwölftes Buch - Sozialgesetzbuch (Link)

Gesetzeskürzel SGB XII
Rechtsbehelf Widerspruch
SDG1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung
LeiKa-ID 99107055000000
Beschreibung

Wenn Sie freiwillig gesetzlich krankenversichert oder bei einer privaten Krankenversicherung in Deutschland versichert sind, können Sie einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag erhalten.

Beschreibung bürgernahem Sprache

Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommt man, wenn man zum Beispiel:

  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder
  • privat Krankenversichert ist 

und die Krankenversicherung Geld dafür haben möchte. Dann bekommt man monatlich Geld. Von dem Geld wird die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt.

Begriffe Im Kontext Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Soziale Hilfen, Sozialhilfe, Zuschuss, Zuschüsse, PKV, GKV, Sozialamt,
Informationen Kurztext

Wenn Sozialhilfeempfänger die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus ihrem eigenen Einkommen nicht zahlen können, gehören sie zum Bedarf, den das Sozialamt übernimmt, soweit sie in der Höhe nach angemessen sind.

Teaser

Wenn Sie freiwillig oder privat krankenversichert sind, können Sie einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung beantragen.

Volltext

Das Sozialamt zahlt auf Antrag oder ab Kenntnis einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten oder gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Erwerbsminderung im Alter beziehen und privat versichert sind, werden Sie während des Leistungsbezugs der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Gleiches gilt, wenn Sie vor oder während des Leistungsbezuges bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Können Sie hingegen über eine Familienversicherung bei einem Angehörigen gesetzlich versichert werden, wird kein Zuschuss gewährt.

Wie hoch ist der Zuschuss?
Der Zuschuss bei privater Kranken- und Pflegeversicherung ist grundsätzlich auf die Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif begrenzt. In Ausnahmefällen können auch höhere Beiträge übernommen werden.

Die Leistungen im Basistarif sind vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Unterlagen

  • Nachweis über die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.
  • Ggfs. Nachweis über die Höhe eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Voraussetzungen

Sie erhalten einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung, wenn Sie 

  • der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied angehören 
  • oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind.

Kosten Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf

Der Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wird.

Bearbeitungsdauer

Der Bearbeitungszeitraum ist antragsabhängig individuell.

Fristen NULL
Formulare Formloser Antrag bzw. Mitteilung an das Sozialamt.
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen
Öffnungszeiten

Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt sozialhilfe@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt NULL
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt 02103/72-0
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Themenfeld Arbeit & Ruhestand
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Bund, Kommunal
Fachlichkeiten Sozialamt
Regelungskompetenz
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land
Relevant bei folgenden Grössenklassen Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land
OZG Umsetzungsprojekte Hilfe zum Lebensunterhalt: OZG-Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt: Leika-Leistung Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10086
Umsetzungsstatus NRW Inbetriebnahme NRW
Vorbereitung NRW 13.05.2020 00:00:00
Konzeption NRW 01.06.2020 00:00:00
Umsetzung NRW 01.07.2020 00:00:00
Pilotierung NRW 04.10.2021 00:00:00
Start Roll-Out NRW 01.03.2022 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out 01.03.2022 00:00:00
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit