Leika

#LeiKa-ID 9429
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 21.06.2021 12:52:23
Geändert am 22.04.2022 10:15:06
LeiKa Typ 1
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage

  • Gewerbesteuergesetz
  • Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
  • Abgabenordnung

Gesetze GewStG, KAG, AO
Gesetzeskürzel NULL
Rechtsbehelf NULL
SDG1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen 1
Leika Bezeichnung Sonstige Nachrichten im steuerlichen Bereich Entgegennahme
LeiKa-ID 99102107261000
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache Weitere Anträge im Bereich Steuern und Abgaben.
Begriffe Im Kontext NULL
Informationen Kurztext

Sonstige Mitteilungen und Antragsmöglichkeiten für den Bereich Steuern und Abgaben

Teaser NULL
Volltext

Im Festsetzungsverfahren für den Bereich Steuern und Abgaben sowie im nachgelagerten Erhebungsverfahren können verschiedene ergänzende Anträge unter entsprechenden Voraussetzungen gestellt werden.

Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)
Sind für den Gewerbebetrieb nachträgliche und / oder laufende Vorauszahlungen festgesetzt worden und entsprechen diese in der jeweiligen Höhe nicht mehr den tatsächlich zu erwartenden Ergebnissen, kann eine Anpassung der Vorauszahlungen auf den voraussichtlich zutreffenden Betrag vorgenommen werden.

Die Anpassung der Vorauszahlungen kann direkt bei der Stadt Hilden beantragt werden, sofern die voraussichtliche Höhe der neu festzusetzenden Vorauszahlung einen möglicherweise vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke (bezogen auf die daraus resultierende Steuer) nicht unterschreitet. Der Antrag kann formlos per E-Mail oder Post gestellt werden. Fügen Sie hierzu entsprechende Nachweise über die voraussichtliche Höhe des zu erwartenden Gewinns bei (z.B.: BWA oder vorläufige Gewinnermittlung).

Aussetzung der Vollziehung (Gewerbesteuer)
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt, sofern dem Antrag entsprochen wird, dass von der zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsakts (Steuerbescheids) solange abgesehen wird, bis über einen eingelegten Rechtsbehelf endgültig entschieden ist.

Im Bereich der Gewerbesteuer ist die Aussetzung der Vollziehung beim jeweils zuständigen Finanzamt, welches den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, zu beantragen. Gewerbesteuerforderungen können nur nach Vorliegen einer entsprechenden Verfügung des Finanzamts von der Vollziehung ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass der Folgebescheid (Gewerbesteuerbescheid) nur von der Vollziehung ausgesetzt werden kann, wenn der Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) von der Vollziehung ausgesetzt wird.

Es gilt zu beachten, dass ggf. Aussetzungszinsen festgesetzt werden, insoweit die Aussetzung der Vollziehung zu Unrecht gewährt wurde, d. h., dass der zugrundeliegende Rechtsbehelf abschließend nicht in voller Höhe erfolgreich war.

Stundung von Steuerforderungen (Gewerbesteuer)
Unter engen Voraussetzungen können Steuerforderungen gestundet werden, sofern eine Stundungsbedürftigkeit und eine Stundungswürdigkeit vorliegen. Stundungsanträge sind grundsätzlich vor Fälligkeit schriftlich per E-Mail oder Post zu stellen. Im Regelfall wird eine Stundung von Seiten der Stadt Hilden nur im Rahmen einer monatlichen Ratenzahlung beginnend mit der Ursprungsfälligkeit mit möglichst gleichen Raten über einen Zeitraum von maximal sechs Monatsraten gewährt, soweit die allgemeinen Stundungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Es gilt darüber hinaus zu beachten, dass Stundungen ausschließlich verzinst gewährt werden.

Verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren
Unter engen formalen Voraussetzungen kann auf Antrag eine verbindliche Auskunft erteilt werden. Ein derartiger Antrag ist schriftlich zu stellen.

Die verbindliche Auskunft kommt im Regelfall nur gegenüber der Finanzverwaltung zum Tragen. Es ist jedoch denkbar, dass auch auf kommunaler Ebener im speziellen Einzelfall eine derartige Antragstellung möglich ist. Hierzu sollte man wissen, dass die Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilt werden kann, sofern daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Wird eine verbindliche Auskunft erteilt, tritt die wechselseitige Bindungswirkung nur ein, wenn der danach tatsächlich verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag vorgetragenen Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht. 

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühren bemessen sich nach den Bestimmungen der Abgabenordnung (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO) und dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Erlass von Steuerschulden
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können nur erlassen werden, wenn deren Zahlung im Einzelfall unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann in der Sache selbst (sachliche Unbilligkeit) oder in den persönlichen Verhältnissen des Steuerschuldners (persönliche Unbilligkeit) begründet sein.

Die Steuer, welche sich aus durch das Finanzamt festgestellte Sanierungsgewinne ergibt, kann auf Antrag erlassen werden.

Unterlagen

Formlose Anträge zu vorgenannten Anliegen sind schriftlich unter Beifügung etwaiger Nachweise zu stellen.

Voraussetzungen NULL
Kosten Je nach Antragsart können Kosten oder Zinsen anfallen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Ausführungen zu den jeweiligen Anträgen.
Verfahrensablauf NULL
Bearbeitungsdauer NULL
Fristen NULL
Formulare Formloser Antrag
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet IV-20.2 Amt für Finanzservice - Steuern und Abgaben
Öffnungszeiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten
Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt steueramt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt +49 2103 72-85620
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-0
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Querschnittliche Leistungen im Bereich Steuern & Zoll
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Lage Steuern & Abgaben
Themenfeld Steuern & Zoll
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Bund, Land, Kommunal
Fachlichkeiten Stadtkasse, Steueramt
Regelungskompetenz Bund, Land
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium der Finanzen
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land Ministerium der Finanzen
OZG Umsetzungsprojekte
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10372
Umsetzungsstatus NRW
Vorbereitung NRW
Konzeption NRW
Umsetzung NRW
Pilotierung NRW
Start Roll-Out NRW NULL
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit