Leika

#LeiKa-ID 9886
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am 05.01.2022 16:56:10
Geändert am 05.01.2022 16:56:10
LeiKa Typ 2/3
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage
  • § 23 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffgesetz
Gesetze
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
  • Sprengstoffgesetz 
Gesetzeskürzel 1. SprengV, SprengG
Rechtsbehelf NULL
SDG1
SDG2
Zuständigkeiten von OZG übernehmen 1
Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Regelung von OZG übernehmen 1
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen 1
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen 1
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen NULL
Leika Bezeichnung Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
LeiKa-ID 77000000007723
Beschreibung NULL
Beschreibung bürgernahem Sprache Pyrotechniker müssen ein professionelles Feuerwerk der Ordnungsbehörde mitteilen. 
Begriffe Im Kontext Pyrotechniker, professionelles Feuerwerk, Anzeige Sprengstoffrecht, Erste Sprengverordnung,
Informationen Kurztext Professionelle Pyrotechniker sind verpflichtet, ein geplantes Feuerwerk mindestens 2 Wochen vor dem Durchführungstermin bei der Ordnungsbehörde gemäß den Vorgaben aus § 23 Abs. 4 1. SprengV anzuzeigen. 
Teaser NULL
Volltext

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG), eines Befähigungsscheines nach § 20 des SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 SprengG verwendet (abgebrannt) werden. Erlaubnis und Befähigungsscheine werden durch die zuständige Bezirksregierung erteilt.
Personen mit Erlaubnis- oder Befähigungsschein haben ein in der o.g. Zeit beabsichtigtes Feuerwerk der Kategorie 2, Feuerwerke der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Seeschifffahrtsstraßen ist mindestens vier Wochen vorher bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Unterlagen

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 SprengG oder des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG und die ausstellende Behörde,
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Hilfreich ist auch die Vorlage eines Lageplans der Örtlichkeit mit Einzeichnung des beabsichtigten Brennplatzes.

Voraussetzungen NULL
Kosten Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 - 100 € je nach Aufwand.
Verfahrensablauf NULL
Bearbeitungsdauer ca. 5-7 Arbeitstage
Fristen Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor Durchführung vorliegen.
Formulare NULL
Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Öffnungszeiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt Ordnungsamt@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen Ja
Zentraler Fax Kontakt +49 2103 72-608
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen Ja
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-1328
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände
Status offline (noch nicht in Betrieb)
Priorität 3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Lage Veranstaltungen
Themenfeld Unternehmensführung & -entwicklung
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten Land, Kommunal
Fachlichkeiten Ordnungsamt
Regelungskompetenz Bund, Land
Regelungskompetenz Fachlichkeiten
Regelungskompetenz Ministerien Land Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Relevant bei folgenden Grössenklassen Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Stichwörter
Ministerien Land Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
OZG Umsetzungsprojekte Lager- und Abbrenngenehmigungen für pyrotechnische Gegenstände: OZG-Leistung Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: Leika-Leistung Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte
OZG-ID 10347
Umsetzungsstatus NRW Umsetzung NRW
Vorbereitung NRW 22.10.2020 00:00:00
Konzeption NRW 01.07.2021 00:00:00
Umsetzung NRW 01.10.2021 00:00:00
Pilotierung NRW 04.10.2022 00:00:00
Start Roll-Out NRW 04.10.2022 00:00:00
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung
FIM Status Beschreibung In Arbeit
FIM Typ Stammdatenfelder
FIM Status Stammdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Stammprozess
FIM Status Stammprozess In Arbeit
FIM Typ Referenzdatenfelder
FIM Status Referenzdatenfelder In Arbeit
FIM Typ Referenzprozess
FIM Status Referenzprozess In Arbeit