Leika

#LeiKa-ID H60001
Daten Leika Referenz NULL
Erstellt am NULL
Geändert am NULL
LeiKa Typ NULL
Efa-Leistung NULL
Rechtsgrundlage

§ 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz

Gesetze NULL
Gesetzeskürzel TGK
Rechtsbehelf NULL
SDG1 NULL
SDG2 NULL
Zuständigkeiten von OZG übernehmen NULL
Ministerien Land von OZG übernehmen NULL
Fachlichkeiten von OZG übernehmen NULL
Regelung von OZG übernehmen NULL
Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen NULL
Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen NULL
Notizen NULL
Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen NULL
Leika Bezeichnung Zustimmung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG
LeiKa-ID H60001
Beschreibung

Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Beschreibung bürgernahem Sprache

Wenn Telekommunikationsleitungen (Rohre, Kabel, o.a.) verlegt werden sollen, muss zuerst eine Zustimmung eingeholt werden.

Begriffe Im Kontext Zustimmung TKG, Breitbandausbau, Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 68 Abs. 3 TKG (alte Bezechnung)
Informationen Kurztext

Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1 TKG (früher: § 68 Abs. 3 TKG) wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.

Teaser NULL
Volltext NULL
Unterlagen
  • Lageplan mit eingetragener Trassenplanung
  • Bestätigung der Trassenfreiheit
Voraussetzungen NULL
Kosten

Die Gebühr beträgt 25 € je angefangener 30 Minuten Arbeitszeit eines jeden an der Bearbeitung des Antrages beteiligten Sachbearbeitenden.

Verfahrensablauf NULL
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Monate.

Fristen NULL
Formulare

Formloser Antrag

Weiterfuehrende Informationen NULL
Hinweise und Besonderheiten NULL
Interne Information NULL
Behörde Stadt Hilden
Amt und Sachgebiet IV-60.1 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Refinanzierung / Vertragsrecht
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Straße Am Rathaus
Hausnummer 1
PLZ 40721
Ort Hilden
OEPNV Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Barrierefreiheit Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Zentraler Email Kontakt bauverwaltung@hilden.de
Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Fax Kontakt +49 2103 72-601
Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen NULL
Zentraler Telefon Kontakt +49 2103 72-0
Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen NULL
Ansprechpartner im Portal anzeigen NULL
Intern Stand NULL
Intern Status Freigabe Final
OZG Leistung NULL
Status NULL
Priorität NULL
Lage NULL
Themenfeld NULL
Online Dienste NULL
Zustaendigkeiten NULL
Fachlichkeiten NULL
Regelungskompetenz NULL
Regelungskompetenz Fachlichkeiten NULL
Regelungskompetenz Ministerien Land NULL
Relevant bei folgenden Grössenklassen Mittlere kreisangehörige Stadt
Stichwörter NULL
Ministerien Land NULL
OZG Umsetzungsprojekte NULL
Veröffentlichte Umsetzungsprojekte NULL
OZG-ID NULL
Umsetzungsstatus NRW NULL
Vorbereitung NRW NULL
Konzeption NRW NULL
Umsetzung NRW NULL
Pilotierung NRW NULL
Start Roll-Out NRW NULL
Start Bundesweiter Roll-Out NULL
FIM Typ Beschreibung NULL
FIM Status Beschreibung NULL
FIM Typ Stammdatenfelder NULL
FIM Status Stammdatenfelder NULL
FIM Typ Stammprozess NULL
FIM Status Stammprozess NULL
FIM Typ Referenzdatenfelder NULL
FIM Status Referenzdatenfelder NULL
FIM Typ Referenzprozess NULL
FIM Status Referenzprozess NULL