| #LeiKa-ID | H61002 |
| Daten Leika Referenz | NULL |
| Erstellt am | NULL |
| Geändert am | NULL |
| LeiKa Typ | NULL |
| Efa-Leistung | NULL |
| Rechtsgrundlage | Baugesetzbuch Kapitel 2 „Besonderes Städtebaurecht“ (§§ 136 bis 191 BauGB) |
| Gesetze | Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Planzeichenverordnung , (PlanzV), Raumordnungsgesetz (ROG), Raumordnungsverordnung (RoV),Landesplanungsgesetz (LPlG NRW), Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW),Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG), Bundeskleingartengesetz (BKleingG), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG), Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG), Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-G), Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW), Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NW), Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG NRW), Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG), Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) |
| Gesetzeskürzel | BauGB, BauNVO, PlanSiG, PlanzV, ROG, RoV, LPlG NRW, BauO NW, BImSchG, BKleingG, BNatSchG, BBodSchG, WHG, WoBindG, UVP-G, DSchG NRW, LNatSchG NW, LBodSchG NRW, LImSchG, LWG NRW, NachbG NRW |
| Rechtsbehelf | NULL |
| SDG1 | NULL |
| SDG2 | NULL |
| Zuständigkeiten von OZG übernehmen | NULL |
| Ministerien Land von OZG übernehmen | NULL |
| Fachlichkeiten von OZG übernehmen | NULL |
| Regelung von OZG übernehmen | NULL |
| Regelung Ministerien Land von OZG übernehmen | NULL |
| Regelung Fachlichkeiten von OZG übernehmen | NULL |
| Notizen | NULL |
| Grössenklassen von OZG Leistung übernehmen | NULL |
| Leika Bezeichnung | Verfahren im besonderen Städtebaurecht |
| LeiKa-ID | H61002 |
| Beschreibung | NULL |
| Beschreibung bürgernahem Sprache | Das sog. besondere Städtebaurecht geht über die kommunale Bauleitplanung (als Teil des Allgemeinen Städtebaurechts im BauGB) hinaus. Im Mittelpunkt des besonderen Städtebaurechts steht der Umgang mit dem städtebaulichen Bestand einer Gemeinde und insbesondere mit den Missständen, die in Quartieren entstanden sind und denen entgegenzuwirken ist. Des Weiteren befasst es sich mit der Stadtgestalt und baulichen Eigenheiten bestimmter Räume in der Stadt und beinhaltet Themen des Städtebaulichen Denkmalschutzes sowie des Stadtumbaus und städtebaulicher Gebote. Das besondere Städtebaurecht beinhaltet einerseits eigene formelle Instrumente und Verfahren und kann sich andererseits auch auf formelle Instrumente der Bauleitplanung sowie informelle Instrumente, z.B. die städtebauliche Rahmenplanung, stützen. Zahlreiche Einzelvorschriften des besonderen Städtebaurechts betreffen die Durchführung verschiedenster Maßnahmen, z.B. die Verantwortlichkeiten für Planung und Kosten. |
| Begriffe Im Kontext | Flächennutzung, Grundstücksnutzung, Bebauung, kommunale Planungshoheit, Stadtentwicklung, Städtebau, städtebauliche Satzungen, Integrierte Handlungskonzepte, Öffentlichkeitsbeteiligungen, Strukturverbesserungen |
| Informationen Kurztext | Im besonderen Städtebaurecht wird differenziert zwischen
Es werden Inhalte, Einzelheiten zu Kostenaspekten, Verfahrensweisen und andere Aspekte dargestellt und geregelt. |
| Teaser | NULL |
| Volltext | Grundlage für die hier beschriebenen Maßnahmen ist Kapitel 2 des Baugesetzbuches, das „besondere Städtebaurecht“. In den §§ 136 bis 191 BauGB werden die Rahmenbedingungen für Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen, Stadtumbaumaßnahmen, Maßnahmen der Sozialen Stadt, Erhaltungsmaßnahmen und städtebaulichen Geboten sowie weiteren Regelungen gesetzt. Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts können in viele Zielrichtungen ausgerichtet sein:
Details sind in den angegebenen Paragrafen des Baugesetzbuches abschließend geregelt. Bestimmte Instrumente werden dabei übergreifend angewendet. Die z.B. für Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung von Betroffenen bzw. öffentlichen Aufgabenträgern gilt auch für Stadtumbaumaßnahmen. Da die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden im Zuge stadtplanerischer Arbeit ein wichtiger und selbstverständlicher Teil ist, wird daher bei Stadtumbaumaßnahmen i.d.R. ein Beteiligungsverfahren durchgeführt. Denn die Vielzahl potenziell Betroffener macht eine Beteiligung sinnvoll. Das gilt umso mehr, wenn parallel auf formelle Instrumente der Bauleitplanung zurückgegriffen wird, in der umfassende Beteiligung Teil der Verfahren ist. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auf die Lösung komplexer städtebaulicher Probleme im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ausgerichtet. Die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung liegt meist im öffentlichen Interesse. Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). Durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen können Ortsteile oder andere Gemeindeteile entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung oder die Entwicklung des Landesgebiets oder der Region erstmals entwickelt werden oder sie werden im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen Entwicklung zugeführt. Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, die das Ziel haben, in Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind – wie beispielsweise ein dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen, bspw. für Wohnzwecke – eine nachhaltige städtebauliche Struktur herzustellen. Wesentlich für Stadtumbaumaßnahmen ist, dass sie auf der Grundlage von erarbeiteten städtebaulichen Entwicklungskonzepten durchgeführt werden. Maßnahmen der Sozialen Stadt sind auf die Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets ausgelegt. Soziale Missstände in diesem Sinne liegen insbesondere dann vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammensetzung und der wirtschaftlichen Situation der dort lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Mit dem Instrument der Erhaltungssatzung kann eine Gemeinde die Genehmigungsbedürftigkeit von Rückbau und Nutzungsänderung, ggf. auch die Errichtung baulicher Anlagen festlegen, und zwar zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt. |
| Unterlagen | Verfahrensmäßige Merkmale der städtebaulichen Sanierung sind: Vorbereitende Untersuchungen, eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets durch Gemeindesatzung, die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, ggf. der städtebaulichen Planung, sowie die Erörterung und Fortschreibung des Sozialplans (§ 180). |
| Voraussetzungen | Die Kommune legt das jeweilige Gebiet, in dem Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts durchgeführt werden sollen, durch Beschluss des Rates fest. In manchen Fällen ist hierfür eine formelle Satzung erforderlich, die durch den Stadtrat verabschiedet werden muss (z.B. Sanierungsgebiet, Gebiet für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme). |
| Kosten | In der Regel entstehen Kosten für die Erstellung von Plangrundlagen und Fachgutachten. Kosten entstehen ebenso durch die Einschaltung von Fachbüros für die Koordination und Kommunikation von Planungsprozessen, die ein „Städtebauliches Entwicklungskonzept“ zum Ziel haben. |
| Verfahrensablauf | Während in manchen Bereichen das Verfahren mit seinen Inhalten vorgegeben ist (städtebauliche Sanierung, städtebauliche Entwicklungsmaßnahme), ist das in anderen Bereichen weniger formalisiert. |
| Bearbeitungsdauer | Die Bearbeitungsdauer von Maßnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts kann nicht eingegrenzt werden. Sie ist abhängig von positiven Förderbescheiden, zustimmenden Ratsbeschlüssen, ausreichenden städtischen Haushaltsmitteln, der Verfügbarkeit von Fachplanungsbüros, der Zahl umzusetzender Maßnahmen und anderen Faktoren. |
| Fristen | Fristen müssen beim Stellen von Förderanträgen eingehalten werden, ebenso bei der Verwendung von Fördermitteln. |
| Formulare | Formulare müssen für die Stellung von Förderanträgen ausgefüllt werden. Diese erhalten Sie abhängig vom Förderprogramm vom jeweiligen Fördergeber bzw. können diese dort abrufen. Ansonsten ist die Form eines Stadtentwicklungskonzeptes frei. |
| Weiterfuehrende Informationen | NULL |
| Hinweise und Besonderheiten | Beispiele für Hilden:
|
| Interne Information | NULL |
| Behörde | Stadt Hilden |
| Amt und Sachgebiet | IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung |
| Öffnungszeiten | Montag 8:00 - 12:00 Uhr |
| Straße | Am Rathaus |
| Hausnummer | 1 |
| PLZ | 40721 |
| Ort | Hilden |
| OEPNV | Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus |
| Barrierefreiheit | Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich. |
| Zentraler Email Kontakt | planung@hilden.de |
| Zentraler Email Kontakt im Portal anzeigen | NULL |
| Zentraler Fax Kontakt | +49 2103 72-601 |
| Zentraler Fax Kontakt im Portal anzeigen | NULL |
| Zentraler Telefon Kontakt | +49 2103 72-0 |
| Zentraler Telefon Kontakt im Portal anzeigen | NULL |
| Ansprechpartner im Portal anzeigen | NULL |
| Intern Stand | NULL |
| Intern Status | Freigabe Final |
| OZG Leistung | NULL |
| Status | NULL |
| Priorität | NULL |
| Lage | NULL |
| Themenfeld | NULL |
| Online Dienste | NULL |
| Zustaendigkeiten | NULL |
| Fachlichkeiten | NULL |
| Regelungskompetenz | NULL |
| Regelungskompetenz Fachlichkeiten | NULL |
| Regelungskompetenz Ministerien Land | NULL |
| Relevant bei folgenden Grössenklassen | Mittlere kreisangehörige Stadt |
| Stichwörter | NULL |
| Ministerien Land | NULL |
| OZG Umsetzungsprojekte | NULL |
| Veröffentlichte Umsetzungsprojekte | NULL |
| OZG-ID | NULL |
| Umsetzungsstatus NRW | NULL |
| Vorbereitung NRW | NULL |
| Konzeption NRW | NULL |
| Umsetzung NRW | NULL |
| Pilotierung NRW | NULL |
| Start Roll-Out NRW | NULL |
| Start Bundesweiter Roll-Out | NULL |
| FIM Typ Beschreibung | NULL |
| FIM Status Beschreibung | NULL |
| FIM Typ Stammdatenfelder | NULL |
| FIM Status Stammdatenfelder | NULL |
| FIM Typ Stammprozess | NULL |
| FIM Status Stammprozess | NULL |
| FIM Typ Referenzdatenfelder | NULL |
| FIM Status Referenzdatenfelder | NULL |
| FIM Typ Referenzprozess | NULL |
| FIM Status Referenzprozess | NULL |