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05.10.2019 14:38:15
22.10.2020 13:39:09
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§ 21 Personalausweisgesetz (PAuswG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__21.html]
Personalausweisgesetz
PAuswG
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Berechtigungszertifikat nach PersAuswG
99008003000000
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Berechtigungszertifikat für Online-Ausweisfunktion beantragen

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  • Berechtigungszertifikat nach PAuswG Erteilung
  • das Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die vom Chip des Personalausweises vor jedem Lesevorgang geprüft wird
  • mit dem Berechtigungszertifikat können Diensteanbieter die Online-Ausweisfunktion nutzen, um Daten zur Identifizierung des Inhabers

  1. des Personalausweises,
  2. des elektronischen Aufenthaltstitels und
  3. der eID-Karte für EU/EWR-Bürgerinnen und  Bürger

anzufragen


  • das Berechtigungszertifikat können beantragen:

  1. Diensteanbieter
  2. Identifizierungsdiensteanbieter
  3. Vor-Ort-Diensteanbieter

  • Gültigkeit des Berechtigungszertifikates: 3 Jahre
  • Auskunft durch: Bundesverwaltungsamt (BVA)
  • Beantragung über: Antrag muss schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt werden
  • zuständig: Bundesverwaltungsamt (BVA)

Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion als Anbieter in einer eigenen Anwendung nutzen möchten, brauchen Sie ein Berechtigungszertifikat.

Für jeden elektronischen Dienst, der mit dem Online-Ausweis genutzt werden kann, ist ein Berechtigungszertifikat erforderlich, welches zur Authentisierung und Authentifizierung von Nutzer und Anbieter berechtigt.

Ein Berechtigungszertifikat beantragen können:

  • Diensteanbieter und
  • Identifizierungsdiensteanbieter
  • Vor-Ort-Diensteanbieter

Es werden folgende Berechtigungen unterschieden:

  • der Identitätsnachweis gegenüber Online-Diensteanbietern,
  • das Vor-Ort-Auslesen bei Diensteanbietern und
  • der Identitätsnachweis gegenüber Identifizierungsdiensteanbietern.

 

Identitätsnachweis gegenüber Online-Diensteanbietern

 

Mit dem Berechtigungszertifikat bekommen Sie die Erlaubnis, Daten aus Personalausweisen zur Identifizierung des Inhabers anzufragen und zu verarbeiten. Mit dem Berechtigungszertifikat und den geprüften elektronischen Schlüsseln, wird der technische Zugriff ermöglicht. Sie können damit die Online-Ausweisfunktion als ein digitales Identifizierungsmittel in ihren eigenen Online-Dienst oder in einem Automaten oder Terminal integrieren.

In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, weshalb Sie ein Interesse an der Nutzung der Online-Ausweisfunktion haben und wie Sie die Personendaten der Ausweisinhaber nutzen werden. Außerdem müssen Sie sicherstellen, dass die Daten ausreichend geschützt sind.

 

Vor-Ort-Auslesen bei Diensteanbietern

 

Überall dort, wo Personendaten wie Name und Adresse in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich ein Vor-Ort-Auslesen an. Die Daten werden elektronisch ausgelesen und übernommen.

Die Ausweisinhaberin/der Ausweisinhaber ist persönlich anwesend. Der Inhaber der Berechtigung muss die Ausweisinhaberin/den Ausweisinhaber vor dem Auslesen der Daten anhand des aufgedruckten Lichtbilds und seiner Personendaten identifizieren.

Beim Vor-Ort-Auslesen entfällt die PIN-Eingabe durch den Ausweisinhaber. Sie wird durch die Eingabe oder technische Erfassung der Zugangsnummer (Card Access Number – CAN) auf der Vorderseite des Ausweises durch den Inhaber der Berechtigung ersetzt.

 

Identitätsnachweis gegenüber Identifizierungsdiensteanbietern

 

Unternehmen und Behörden können für den Identitätsnachweis einen zertifizierten Service Dritter in Anspruch nehmen. Die sogenannten Identifizierungsdiensteanbieter stellen die Daten aus der Nutzung der Online-Ausweisfunktion im Einzelfall den Unternehmen und Behörden zur Verfügung. Identifizierungsdiensteanbieter müssen dafür anstelle der Diensteanbieter die Berechtigung und das Berechtigungszertifikat beantragen.

Sie müssen zusätzlich Ihren Service beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizieren lassen. 

Die Berechtigungen sind jeweils höchstens 3 Jahre gültig. Bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung und das Gesetz können sie jederzeit sofort entzogen werden.

 

Hinweis

Den Berechtigungszertifikateanbieter (BerCA) müssen Sie als Antragsteller selbst beauftragen. Das heißt: Auf Basis des positiven Berechtigungsbescheides des Bundesverwaltungsamts (BVA) schließen Sie direkt mit dem Anbieter von Berechtigungszertifikaten einen Vertrag über den technischen Bezug des Berechtigungszertifikats und der Sperrlisten ab.

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Datenschutzerklärung
  • Handelsregisterauszug (nur für E-Business)
  • Beschreibung des dem Antrag zu Grunde liegenden Interesses an einer Berechtigung
  • Zum Verständnis können Sie Ihren Geschäftsprozess anhand eines Flussdiagramms darstellen und dem Antrag beifügen.
  • Falls Sie einen technischen Dienstleister in Anspruch nehmen, fügen Sie bitte den Vertrag hinzu.
  • Zertifikat des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) (nur Identifizierungsdiensteanbieter)

Ein Berechtigungszertifikat beantragen können:

  • Diensteanbieter
  • Identifizierungsdiensteanbieter
  • Vor-Ort-Diensteanbieter

Weitere Voraussetzungen:


  • Anforderungen an Diensteanbieter für Ihren Erwerb einer Berechtigung:

  1. Identität des Diensteanbieters mitteilen und nachweisen,
  2. Schilderung des dem Antrag zugrundeliegenden Interesses an einer Berechtigung, insbesondere zur geplanten organisationsbezogenen Nutzung
  3. Nachweis über Maßnahmen zu Datenschutz und -sicherheit
  4. es dürfen keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung vorliegen

  • Gesonderte Anforderungen an Identifizierungsdiensteanbieter:

  1. Zertifikat des Bundesamtes für Informationssicherheit (BSI) über die Einhaltung der Vorgaben

  • Außerdem brauchen Sie für den Betrieb einen eigenen eID-Server oder einen Dienstleister als eID-Service-Provider oder

  1. eine geeignete Software,
  2. ein Lesegerät für das Vor-Ort-Auslesen und
  3. eine geeignete Integration der Ausweisanwendung in Ihre Website beziehungsweise Ihr Hintergrundsystem.

  • Erteilung einer Berechtigung: EUR 102,00
  • Abgelehnter Antrag auf Berechtigung: EUR 80,00
  • Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung: EUR 115,00

Sie müssen das Berechtigungszertifikat schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Schriftliche Antragstellung: Gehen Sie auf die Internetseite des BVA und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und unterschreiben Sie es. Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular gemeinsam mit allen weiteren geforderten Unterlagen per Post an die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate. Die Vergabestelle prüft Ihren Antrag. Sie bekommen dann per Post den Nachweis über die Berechtigung oder einen Bescheid über die Ablehnung oder eine Aufforderung zur Neubeantragung zugestellt. Online-Antragstellung: Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular elektronisch aus. Hinweis: Für die Online-Funktion benötigen Sie Ihren Personalausweis mit PIN-Nummer Fügen Sie die weiteren geforderten Unterlagen als Scan hinzu. Senden Sie Ihren Antrag ab. Die Vergabestelle prüft Ihren Antrag. Sie bekommen dann per Post den Nachweis über die Berechtigung zugestellt oder einen Bescheid über die Ablehnung (oder eine Aufforderung zur Neubeantragung) zugestellt. Sie müssen dann einen Berechtigungszertifikateanbieter für die Bereitstellung der Berechtigungszertifikate wählen und können dann auf Basis des positiven Berechtigungsbescheids einen Vertrag abschließen. Nun können Sie einen eigenen eID-Server betreiben oder einen Dienstleister als eID-Service-Provider auswählen. Hinweis eID-Service-Anbieter können Sie kostenpflichtig bei der Beschaffung der Zertifikate unterstützen und die vollständige Infrastruktur zur Verfügung stellen.

Ausstellung eines Berechtigungszertifikates: 1 bis 2 Wochen

Hinweis: Die Vertragsverhandlungen zwischen Ihnen als Diensteanbieter und dem Berechtigungszertifikateanbieter sollten frühzeitig beginnen, damit Sie das Zertifikat rechtzeitig nutzen können.

Gültigkeit des Berechtigungszertifikates: 3 Jahre

Formular: ja


Onlineverfahren möglich: ja


Schriftform erforderlich: ja


Persönliches Erscheinen nötig: nein


Links

Antrag auf Erteilung eines Berechtigungszertifikates auf dem Personalausweisportal auf einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat


Nichts in FormSolutions gefunden

Links

Informationen zum Personalausweis und zu der Beantragung eines Berechtigungszertifikats auf dem Personalausweisportal auf einer Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat

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Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen!

Stadt Hilden
nicht zutreffend
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Zugeordnet
Personalausweis
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Querschnitt Bürger
Querschnitt
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Bund, Kommunal
Einwohner- und Meldeamt, Bürgerdienstleistungszentrum
Bund, Land
Ministerium des Innern
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium des Innern
Personalausweis: OZG-Leistung Personalausweis: Leika-Leistung Berechtigungszertifikat nach PersAuswG
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zurückgestellt
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
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