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05.10.2019 14:38:15
17.03.2021 12:19:55
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Personenstandsverordnung
PStV
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Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
99083005000000
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Das Standesamt stellt nach einer erfolgten Namensänderung Bescheinigungen aus.
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  • Bürgerinnen und Bürger haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor dem Standesamt Erklärungen abzugeben, sodass sich eine Namensänderung ergibt.
  • In diesen Fällen stellt das zuständige Standesamt auf Wunsch Bescheinigungen über die Namensänderung aus.
  • Eine Erklärung zur Namensführung kann u.a. aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, des Bundesvertriebenengesetztes, des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes, des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Personenstandsgesetzes beim Standesamt angegeben werden.
  • Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.

Das Standesamt stellt nach einer erfolgten wirksam entgegengenommenen Namenserklärung Bescheinigungen aus.

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Welche Unterlagen für die Ausstellung einer Bescheinigung vorzulegen sind, besprechen Sie bitte mit Ihrem zuständigen Standesamt.

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Eine Bescheinigung kostet 10,00€.
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keine
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Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text ergänzt von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99083005001001

Stadt Hilden
II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Standesamt@hilden.de
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+49 2103 72-1329
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Freigabe Final
Namensänderung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Eheschließung
Familie & Kind
OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung (Reifegrad: 3)
Kommunal
Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum
Bund
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Namensänderung: OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
10029
Konzeption NRW
01.01.2021 00:00:00
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