Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland, durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung ist höchstpersönlich.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.
Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und sie entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
Für die Namen können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
Einzelfallabhängig
Keine Fristen
In FormSolutions nichts gefunden
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Text von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99083005001001