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05.10.2019 14:38:15
10.01.2022 14:41:30
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§ 25 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
GO NRW
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Einwohnerantrag
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Sie möchten erreichen, dass der der Rat der Stadt Hilden eine bestimmte Angelegenheit behandelt?

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Jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Bedingung ist jedoch, dass der Haupt- oder Nebenwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Hilden ist. Auch ausländische Mitbürger, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.
Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor:

  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll.
  • Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern.
  • Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der denselben Inhalt hat.

Vor allem muss der Antrag hinreichend von Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Hilden 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 2.800). Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, kann der Einwohnerantrag bei der Stadt Hilden abgegeben werden. Diese prüft, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Der Rat muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt beraten und entschieden werden. Den Vertretern des Einwohnerantrags soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.

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Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
Der Antrag muss hinreichend von Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Hilden 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 2.760).

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Formblätter für Unterstützungsunterschriften erhalten Sie beim Bürgermeisterbüro.

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Stadt Hilden
I-01 Bürgermeisterbüro

Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
buergermeisterbuero@hilden.de
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+49 2103 72-1103
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Freigabe Final
Einwohnerantrag
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Engagement & Beteiligung
Engagement & Hobby
OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag (Reifegrad: 3)
Kommunal
Städteregion Aachen, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Bürgerbeteiligung: OZG-Leistung Einwohnerantrag: Leika-Leistung Einwohnerantrag
Open-Government- und Kommunikationsplattform
10131
Konzeption NRW
01.09.2020 00:00:00
04.04.2022 00:00:00
13.06.2022 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
05.09.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit