SGB VIII
Geburt Kind, Anerkennung der Mutterschaft
Erklärung zur Mutterschaft, Mutterschaftsanerkennung
Eine Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, aufzunehmen sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).
Die Beurkundung kann auch im Standesamt erfolgen.
persönlicher Termin
In der Regel 5 Werktage.
Bei Notaren können Gebühren anfallen.
Zentrale Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung.