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beseitigungsanzeige0
05.10.2019 14:38:15
04.08.2021 08:36:16
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Bauordnung NRW
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Abbruchgenehmigung
99012001000000
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Wenn Sie ein Gebäude abreißen wollen müssen Sie prüfen, ob diese Maßnahme bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzumelden ist. Dies ist bei größeren Gebäuden der Fall und wenn das Gebäude an ein anderes angebaut ist. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig, da die Anzeige mindestens 4 Wochen vor Abriss eingegangen sein muss.

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  • schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung bestimmter Gebäude und Anlagen erforderlich
  • Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
  • bei der teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage
  • Vorschriften der Landesbauordnung sowie beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht müssen eingehalten werden

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Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.
Dies ist erforderlich für:

  • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
  • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten.
Beispielsweise:

  • Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
  • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
  • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
  • Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.
Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
  • Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

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  • Die Anzeige ist gebührenfrei.
  • Sollte eine Baugenehmigung erforderlich sein berechnen sich die Gebühren gemäß Baugenehmigung

  • Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.
  • Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können.
  • Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.
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Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

Beachten Sie auch die Anlagen zur "Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen"

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Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99012001001000

Stadt Hilden
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauaufsicht@hilden.de
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Bauvorbescheid und Baugenehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Abbruchgenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Abbruchgenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Abbruchgenehmigung (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Abbruchgenehmigung (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Abbruchgenehmigung (Reifegrad: 4)
Land, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Untere Baubehörde, Bauaufsicht
Land
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Städteregion Aachen, Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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In Arbeit
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