familienname0
05.10.2019 14:38:15
09.11.2020 13:25:11
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§ 43 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__43.html], § 94 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__94.html], § 46 Personenstandsverordnung (PStV) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__46.html]
Personenstandsverordnung, Personenstandsgesetz
PStV, PStG, BVFG
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Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
99083001011009

Gem §994 BVFG können Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.

Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

2.

die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

3.

eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,

4.

im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,

5.

den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt Ihre Namensführung ändern.

Familienname, Vorname, Geburtsname, ausländische Schreibweise

Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind.

Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

Sofern Sie verheiratet sind, können Sie auch einen  gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

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Als Vertriebener oder Spätaussiedler können Sie, Ihr Ehegatte oder Ihre Abkömmlinge Bestandteile Ihres bisherigen Namens ablegen, wenn diese in Deutschland nicht üblich sind. Sie können auch die ursprüngliche Form eines abgewandelten Namens annehmen. Das trifft auf Namen zu, die je  nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis abgewandelt wurden.

Weiterhin können Sie auch deutschsprachige Formen Ihres Vor- oder Familiennamens annehmen. Wenn es solche deutschsprachigen Formen nicht gibt, können Sie auch neue Vornamen annehmen.

Sofern Sie  verheiratet sind, können Sie auch einen  gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder Ihren Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen.

  • Personalausweis oder Reispass
  • Geburtsurkunde mit amtlicher Übersetzung
  • Registrierschein
  • soweit vorhanden:

  1. Spätaussiedlerbescheinigung
  2. Vertriebenenausweis

Möglicherweise sind in Ihrem konkreten Fall weitere Unterlagen erforderlich. Um dies zu erfahren, telefonieren Sie am besten vorher mit Ihrem Standesamt.

  • Erwerb des Namens nach deutschem Recht. Ihr Name bzw. Namensteile sind nach deutschem Recht unbekannt
  • Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. ein Ehegatte oder Abkömmling

Die Erklärung über die Namensführung ist gebührenfrei. Die Bescheinigung über die Namensänderung kostet 10,00€.

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Antrag (PDF befüllt)

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Sie können auf Ihre Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

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Stadt Hilden
II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt
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Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
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Freigabe Final
Namensänderung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Eheschließung
Familie & Kind
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Kommunal
Standesamt, Bürgerdienstleistungszentrum
Bund
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Namensänderung: OZG-Leistung Namensänderung: Leika-Leistung Familienname Änderung aufgrund der Erklärung von Vertriebenen, Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlinge
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Konzeption NRW
01.01.2021 00:00:00
01.09.2021 00:00:00
01.03.2022 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
01.10.2022 00:00:00
01.11.2022 00:00:00
In Arbeit
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