§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) [http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html], § 41 Personenstandsgesetz (PStG) [http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__41.html]
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 30a Art. 10
Bürgerliches Gesetzbuch, Personenstandsgesetz, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ehegatten können gemeinsam und unwiderruflich erklären, dass sie einen gemeinsamen Ehenamen tragen wollen.
Dieser Ehename erstreckts sich Kraft Gesetz auf gemeinsame Kinder unter 5 Jahre und kann sich auf weitere Kinder, welche älter als 5 jahre sind erstrecken.
Als Ehegatten können Sie:
Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.
Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.
Als Ehegatten können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten. Bei der Geburt des ersten Kindes müssen Sie dann festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.
Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht.
Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern.
ggfls. weitere Unterlagen
Eheschließung
Für die Namensfestlegung bei der Eheschließung fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten i.H.v. 25,00€ an. Eine Bescheinigung darüber kostet 10,00
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.
Antrag (PDF befüllt)
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf des Ehenamens ist nicht möglich. Sofern die Ehe aufgelöst ist, kann die/der Partner/in per Erklärung beim Standesamt seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annehmen. Diese Erkläung ist ebenfalls mit 25,00€ kostenpflichtig.