Der Geburtsname eines Kindes kann nach der Begründung der gemeinsamen Sorge eines nicht verheirateten Elternpaares neu bestimmt werden.
Der Geburtsname eines Kindes kann nach der Begründung der gemeinsamen Sorge eines nicht verheirateten Elternpaares neu bestimmt werden.
Der Geburtsname eines Kindes kann nach der Begründung der gemeinsamen Sorge eines nicht verheirateten Elternpaares neu bestimmt werden.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Die Erklärung wird vom zuständigen Standesamt wirksam entgegengenommen.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Antrag (PDF befüllt)
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.