Bauleitplanung0
05.10.2019 14:38:15
25.10.2021 08:27:57
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Baugesetzbuch
BauGB
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Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
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Ortsübliche Bekanntmachung, wenn ein Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird.

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Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde in ihren Grundzügen gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplans wird von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt. Diese Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen.

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Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

Ausgefertigte Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. Bürgerinnen und Bürger benötigen keine Unterlagen.

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Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung des Flächennutzungsplans werden von der jeweiligen Gemeinde getragen.
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.

  1. Prüfung des Bürgermeisters, ob der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist
  2. Einholung der Genehmigung bei der höheren Verwaltungsbehörde
  3. Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung
  4. Schriftlich Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und nach § 2 Absatz 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist
  5. Anordnung der Bekanntmachung durch den Bürgermeister
  6. Bekanntmachung in der durch die Hauptsatzung der Stadt Hilden festgelegten Bekanntmachungsform

Der Flächennutzungsplan wird mit der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

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Siehe auch: Bauleitplanung

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Stadt Hilden
IV-61.1 Planungs- und Vermessungsamt - Planung

Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
planung@hilden.de
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
OZG-Leistung Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung: Leika-Leistung Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung (Reifegrad: 3)
Land, Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt
Land
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium des Innern, Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch: OZG-Leistung Beteiligungsverfahren nach dem Baugesetzbuch, dem Raumordnungsgesetz und in der Planfeststellung: Leika-Leistung Flächennutzungsplan ortsübliche Bekanntmachung
10611
Umsetzung NRW
01.05.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
06.10.2021 00:00:00
20.10.2021 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit