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05.10.2019 14:38:15
20.01.2021 11:40:18
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Sozialgesetzbuch Achtes Buch
SGB VIII
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Förderung in Kindertagespflege
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Kindertagespflege ist eine familienähnliche Betreuungsform hauptsächlich für 0-3-Jährige. Bis zu 5 Kinder werden im Haushalt einer Kindertagespflegeperson oder in angemieteten Räumen betreut. Eine Großtagespflege wird von 2 Kindertagespflegepersonen in der Regel außerhäuslich für bis zu 9 Kinder angeboten.

Vorrangig werden Kinder unter drei Jahren durch die Kindertagespflegeperson betreut.

Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, soll die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgen.

Als ergänzendes Betreuungsangebot zur Sicherung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann im Anschluss an eine institutionelle Betreuung Kindertagespflege auch für Kinder bis zum 14. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Familiäre Betreuung in der Kindertagespflege (0-3 Jahre)

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Kindertagespflege ist ein familiennahes Betreuungsangebot für Kinder unter 3 Jahren. 

Als ergänzendes Betreuungsangebot zur Sicherung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann im Anschluss an eine institutionelle Betreuung Kindertagespflege auch für Kinder bis zum 14. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Sie wünschen für Ihr Kind unter drei Jahre einen Betreuungsplatz. Hier erfahren Sie mehr.

Kindertagespflege ist ein vorrangiges Angebot für Kinder von 0-3 Jahren. Im Kinderbildungsgesetz ist die Kindertagespflege der Betreuung in Kindertageseinrichtungen gleichgestellt. Viele Eltern schätzen die familiäre Form der Bildung und Erziehung für die Jüngsten durch Kindertagespflegepflegepersonen. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, soll die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung erfolgen.

Die ergänzende Kindertagespflege (in Kombination mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen) ist grundsätzlich nachrangig. Die Betreuungszeit soll 55 Stunden in der Woche einschließlich Zeiten institutioneller Betreuung und Schulzeiten nicht überschreiten. Der Beginn und das Ende der außerhäuslichen Betreuung des Kindes sollen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarfsgerecht gewährleisten und dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehen. 

Kindertagespflege erfolgt grundsätzlich ab einer Betreuungszeit von 15 Stunden pro Woche. Bei Kindern, die sich in institutioneller Betreuung befinden, diese Betreuungszeit aber nicht ausreicht, um den Betreuungsbedarf zu decken, sowie in besonders begründeten Einzelfällen, kann von der 15-stündigen Mindestbetreuung abgewichen werden. Die vereinbarte Betreuungszeit einschließlich der Bring- und Abholzeiten werden in der Betreuungsvereinbarung zwischen Kindertagespflegeperson und Sorgeberechtigten festgehalten. 

Eine Kindertagespflegeperson arbeitet selbstständig und verfügt immer über eine Qualifizierung und Pflegeerlaubnis, die ihr vom öffentlichen Jugendhilfeträger befristet auf 5 Jahre ausgestellt wurde.

Die Vermittlung von Betreuungsplätzen erfolgt nach Eingang der Antragsunterlagen über die Fachberatung Kindertagespflege. Kindertagespflegepersonen können sich auch direkt vermitteln und Betreuungsvereinbarungen mit Sorgeberechtigten schließen.

Der Erstantrag erfolgt über das Little-Bird-Portal

Die notwendigen weiteren Antragsunterlagen werden im Anschluss per Post zugesandt.

Zur Steuerung eingeschränkter Platz-Kapazitäten und zur Abwägung des Kindeswohls (zum Beispiel bei der Betreuung für unter Einjährige) ist die Einforderung geeigneter Belege (z.B. Berufstätigkeit, Bestätigung der Arbeitszeiten durch den/die Arbeitgeber, Fahrtwege) möglich. Die Finanzierung umfasst in diesen Fällen ausschließlich den nachgewiesenen Bedarf.

Nach einer erfolgreichen Platzvergabe werden folgende Unterlagen fällig:

  • Betreuungsvereinbarung zwischen Sorgeberechtigten und Kindertagespflegestelle spätestens 3 Wochen vor Betreuungsbeginn
  • Masernschutznachweis (spätestens zum Betreuungsbeginn)
  • Einkommensbelege zur Ermittlung des Elterneinkommens

Ihr Kind hat das erste Lebensjahr vollendet. Ihr Kind hat das erste Lebensjahr nicht vollendet, aber beide/das alleinerziehende Elternteil/e können nicht selber die Betreuung sicherstellen. Mit Vollendung des dritten Lebensjahres soll Ihr Kind in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen werden.

Für die Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Betreuungsangebot wird ein Kostenbeitrag - der sogenannte Elternbeitrag erhoben (Beitragssatzung Primarbereich). Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Stadt Hilden unter Anträge und Informationen.

Die Kindertagespflegeperson kann ein Verpflegungsentgelt von den Eltern erheben; Eltern entrichten dieses direkt an die Kindertagespflegeperson. Für das Essensgeld gelten bei einem Betreuungsumfang von bis zu 25 Stunden wöchentlich 30 € pro Monat als angemessen. Bei einem Betreuungsumfang von mehr als 25 Stunden wöchentlich und/oder regelmäßiger Einnahme einer Mittagsverpflegung gelten 60 € pro Monat als angemessen. Abweichende Regelungen sind, z.B. bei Säuglingsnahrung oder Allergiker-Kost, zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson abzustimmen. 

Die Zuzahlung für ein Verpflegungsentgelt ist ausdrücklich zugelassen. Über die o.a. Beträge und Essensgelder hinaus sind weitere private Zuzahlungen der Sorgeberechtigten nicht zulässig und werden bei der Berechnung der laufenden Geldleistungen nicht berücksichtigt.

Das Angebot ist freiwillig. Sie melden Ihren Betreuungswunsch im Platzvergabeprogramm „Little Bird“ an. Sie erhalten Antragsunterlagen per Post. Sie reichen diesen Vermittlungsantrag vollständig ein. Sie erhalten im persönlichen Kontakt Betreuungsangebote.

Bis zu 6 Monate ab Antragstellung

Keine - die meisten Kapazitäten und die größte Auswahl steht regelmäßig zu Beginn des Kindergartenjahres (01. August) zur Verfügung.

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Stadt Hilden
III-40.1 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Kita und Tagespflege

Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 9:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Kindertagespflege@hilden.de
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+49 2103 72-1513 oder +49 2103 72-1623 oder +49 2103 72-1567
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Freigabe Final
Kindertagesbetreuung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Kinderbetreuung
Familie & Kind
OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege (Reifegrad: 0)
Kommunal
Jugendamt, Landschaftsverbände
Bund
kreisangehörige Gemeinde, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt
Kindertagesbetreuung: OZG-Leistung Kindertagesbetreuung: Leika-Leistung Förderung in Kindertagespflege
Digitale Bürgerdienstleistungen Folgeantrag
10019
Konzeption NRW
01.01.2021 00:00:00
01.09.2021 00:00:00
01.04.2022 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
Soll-Prozess-Entwurf der Digitalen Modellregion Wuppertal: Antrag auf LeistungsbescheidSpielgruppen Anmeldung, Zuschuss und ZahlungÜberprüfung des Betreuungsumfangs und Rückforderung bei Zuschuss für Spielgruppen durchführenWichtig ist, dass es sich um nicht finale und auch nicht abgestimmt Versionen handelt (weder technische Machbarkeit noch rechtliche oder vollständige inhaltliche Prüfung sind vollständig erfolgt). Es handelt sich um erste Ideen und Aufschläge unsererseits, die eine mögliche Lösung sein könnten. Die dort hinterlegten Bearbeitungszeiten sind von uns geschätzt und die Informationen an den Bausteinen sind z.T. Arbeitshinweise oder Gedankenstützen für uns und nicht durch die Fachlichkeit qualitätsgesichert. An manchen Stellen sind die Modelle auch nicht hundertprozentig PICTURE-konform dargestellt (insbesondere die Darstellung bei der Gestaltung der Antragsformulare).
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit