§18 in Verbindung mit §14 a Straßenwegegesetz Nordrhein-Westfalen
Die Gehwegüberfahrt oder auch Grundstückszufahrt/Bordsteinabsenkung genannt, dient dazu, ein Grundstück mit Fahrzeugen von der Straße aus gut zu erreichen. Für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Wird eine Firma beauftragt, muss diese ein zugelassenes Unternehmen sein. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Sondernutzung. Sie wird von der zuständigen Stelle festgelegt.
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