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05.10.2019 14:38:15
04.08.2021 08:36:16
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

BauO NRW 2018

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Genehmigungsfreistellungsverfahren
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Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

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Für einige Bauvorhaben im einfachen Baugenehmigungsverfahren ist keine Baugenehmigung erforderlich, wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Es muss die Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten, darf nicht gegen örtliche Bauvorschriften verstoßen und die Erschließung muss gesichert sein.

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Wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, liegt, können bestimmte Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durchgeführt werden. Weiter muss die Erschließung gesichert sein und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften müssen eingehalten werden.

Diese Regelung kann für Wohngebäude und sonstige Gebäude bis zu einer Höhe von 7 m sowie Nebengebäude und Nebenanlagen für diese Gebäude in Anspruch genommen werden. Garagen und überdachte Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche können ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn sie einem Wohngebäude dienen.

Sonderbauten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Ebenso die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 

  • von einem oder mehreren Wohngebäuden, mit denen insgesamt mehr als 5.000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen wird oder 
  • öffentlich zugängliche Gebäude, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durchmehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird.

Es erfolgt keine Prüfung der Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde. Bei Vorhaben im Freistellungsverfahren trägt der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei der Realisierung nicht zu Abweichungen kommt.
Wenn die/der Bauherr/in innerhalb von einem Monat die Nachricht erhält, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist und eine Untersagung auf Grundlage der Vorschriften des Baugesetzbuches nicht erfolgt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden, ansonsten ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Bauherrschaft hat den Angrenzern vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Im Freistellungsverfahren müssen die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen.

Antragsformular und Bauvorlagen entsprechend den erforderlichen Unterlagen zur Baugenehmigung (im Bauportal.NRW).

Das Baugrundstück muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ggf. vorhandener weiterer Satzungen entsprechen. Die Erschließung des Baugrundstücks muss gesichert sein und es muss den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Gebühren gemäß Verwaltungsgebührenverordnung

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Eine digitale Betragung ist derzeit nicht möglich.

Ein Monat.
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Die/Der Bauherr/in kann auf dem Antragsformular bereits festlegen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn der Genehmigungsfreistellung nicht entsprochen wird.

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Stadt Hilden
IV-60.2 Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsamt - Bauaufsicht technische Abteilung

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Terminvereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
bauaufsicht@hilden.de
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Bauvorbescheid und Baugenehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Bauen & Immobilien
Bauen & Wohnen
OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Genehmigungsfreistellungsverfahren (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Genehmigungsfreistellungsverfahren (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Genehmigungsfreistellungsverfahren (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Bauvorbescheid und Baugenehmigung: Leika-Leistung Genehmigungsfreistellungsverfahren (Reifegrad: 1)
Kommunal
Stadtplanungsamt, Bauordnungsamt, Untere Baubehörde
Land
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Städteregion Aachen, Kreis, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit