Gewerbeordnung (GewO)
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der unverzüglichen
Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO). Aus diesem Grund sind
Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung zwingend vorgeschrieben. Ein
Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und
Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte
Tätigkeit.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt,
Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften
und das Kreisordnungsamt (Gewerbeaufsicht) informiert.
Nicht anzeigepflichtig nach § 18 des
Einkommenssteuergesetzes sind sog. „Freie Berufe“, die in Selbstständigkeit
ausgeübt werden. Hierzu zählen künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende und auch wissenschaftliche Tätigkeiten. Wer sich nicht sicher
ist, ob es sich um einen anerkannten freien Beruf oder doch um ein
anzeigepflichtiges Gewerbe handelt, der sollte direkt beim zuständigen
Finanzamt Hilden unter der Rufnummer 02103 / 9170 nachfragen. Das Finanzamt
beantwortet auch Fragen zur steuerlichen Erfassung.
Ein Gewerbe soll grundsätzlich nur von Volljährigen ausgeübt werden (volle Geschäftsfähigkeit aus dem BGB).
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des
Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine
Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der
für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem
01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
Bei
bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister, Kopie eines unbeglaubigten
Handelsregisterauszuges
Bei in Gründung befindlichen Firmen, eine Kopie der
notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei
einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der
Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung, den bisherigen Handelsregisterauszug
sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder
Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen juristischen Personen:
Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine
Übersetzung in die deutsche Sprache.
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer.
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Natürliche Pers. 26,00 Euro
juristische Pers.
33,00 Euro zzgl. 13,00 Euro jeder weitere Geschäfsführer
Nach vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen wird mit der Bearbeitung begonnen. Im Anschluss wird der Gewerbeschein postalisch übersandt.
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbstständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 -
18:00 Uhr