Die Gewerbesteuer ist von Gewerbebetrieben mit einem Betriebssitz im Stadtgebiet Hilden zu entrichten.
Gewerbebetriebe
mit Sitz oder Betriebsstätte in Hilden unterliegen der Gewerbesteuer.
Als
gewerbesteuerpflichtige Gewerbebetriebe gelten Betriebe, die aufgrund ihrer
Rechtsform oder aufgrund ihrer Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes
gewerbliche Einkünfte erzielen.
Die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des sogenannten
Gewerbesteuermessbetrags erfolgen i.d.R. durch das jeweils zuständige
Finanzamt. Die nachgelagerte Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer fällt
in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Die Gemeinde bestimmt die Höhe der
Gewerbesteuer, indem sie einen Hebesatz (§ 16 Gewerbesteuergesetz) festlegt,
der auf den Gewerbesteuermessbetrag angewendet wird.
Regelmäßig
bemessen sich die Vorauszahlungen an dem letzten Veranlagungsergebnis, es sei
denn, es wird ein gesonderter Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke
vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen oder die Vorauszahlungen sind auf
Antrag abweichend festgesetzt worden.
Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in
unterschiedlichen Gemeinden, wird der festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag
durch das jeweils zuständige Finanzamt zerlegt. Jede Betriebsstätten-Gemeinde
erhält den anhand von objektiven Aufteilungsmaßstäben errechneten Zerlegungsanteil
zugewiesen.
Gewerbeanmeldung
Hebesätze
der Stadt Hilden
2026: 400%
2025: 400%
2024:
400%
Gewerbesteuervorauszahlungen werden grundsätzlich fällig zum 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres.
Nach
Erhalt einer Mitteilung über einen Gewerbesteuermessbetrag vom zuständigen
Finanzamt wird der entsprechende Gewebesteuerbescheid von der Stadt Hilden
erlassen.
Bei Neugründungen / Neuansiedlungen kann die Stadt
Hilden Vorauszahlungen aufgrund der Angaben im Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung festsetzen.
Offene Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr
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