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05.10.2019 14:38:15
21.06.2021 11:34:20
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Zwölftes Buch - Sozialgesetzbuch
Widerspruch
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Hilfe zur Gesundheit
99107013000000

Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist. Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. 

Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen geht es (hier).

Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.

Dazu gehören u.a.:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten.
  • Hilfe bei Krankheit.
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
  • Hilfe bei Sterilisation.
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Die Hilfe zur Gesundheit ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an Personen ohne Krankenversicherungsschutz richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen.

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  • Formloser Antrag 
  • Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen
  • Personalausweis oder Pass,

Über die im Einzelfall weiteren erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.

  • Keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung.
  • Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar.
  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)

Es fallen keine Gebühren an.

Die Hilfe zur Gesundheit wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

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Es genügt ein formloser Antrag.

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Stadt Hilden
III-50.1 Amt für Soziales und Wohnen - Soziale Hilfen

Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr

Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
sozialhilfe@hilden.de
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02103/72-0
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Freigabe Final
Hilfe zur Gesundheit
offline (noch nicht in Betrieb)
4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Gesundheitsvorsorge
Gesundheit
OZG-Leistung Hilfe zur Gesundheit: Leika-Leistung Hilfe zur Gesundheit (Reifegrad: 0)
Kommunal
Sozialamt
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit