Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist. Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen geht es (hier).Wenn Sie nicht krankenversichert sind und für kurze Zeit (voraussichtlich weniger als einen Monat) ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, stellt das Sozialamt unmittelbar durch Ausstellen eines Behandlungsscheins die notwendige medizinische Versorgung sicher.
Dazu gehören u.a.:
Die Hilfe zur Gesundheit ist eine Sozialhilfeleistung, die sich an Personen ohne Krankenversicherungsschutz richtet, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen.
Über die im Einzelfall weiteren erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Es fallen keine Gebühren an.
Die Hilfe zur Gesundheit wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt Kenntnis erlangt hat oder ein Antrag gestellt wurde.
Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Es genügt ein formloser Antrag.
Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Montag, Mittwoch und Freitag nach Vereinbarung