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05.10.2019 14:38:15
22.03.2021 10:13:21
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  • Landeshundegesetz NRW
  • Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW

LHundG NRW, DVO LHundG NRW

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Hundehaltung Befreiung
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Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Halten von Hunden, Hundehaltung, Tierhaltung, Hundehalter*in, Hundeanmeldung, Ausnahmegenehmigung, Maulkorbpflicht, Leinenpflicht, Anleinpflicht, Verhaltenstest/Wesenstest, Befreiung

Nach dem Landeshundegesetz gilt für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, eingezäunter Garten) ein Leinen- und Maulkorbzwang. Als Hundehalter*in können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen Vorgaben beantragen.

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Generell gilt für alle Hunde der Kategorien "Gefährlicher Hund" (LHundG NRW §3) und "Hunde bestimmter Rassen" (LHundG NRW §10) eine Maulkorb- und Anleinpflicht. 

Gefährliche Hunde nach dem Landes-Hundegesetz NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen mit anderen Hunden. 

Die Ordnungsbehörde des Haltungsortes (=Wohnort Halter*in) kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung zu erbringen. Bei gefährlichen Hunden kann diese Prüfung nur bei der/dem Amtsveterinär*in abgelegt werden. Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen können vom amtlichen Tierarzt oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

Verhaltenstest/Verhaltensprüfung
Die Verhaltensprüfung nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Landeshundegesetzes wird auf einem für den zu prüfenden Hund neutralen Gelände durchgeführt. Zu dieser Prüfung muss der/die Halter*in persönlich mit dem Hund erscheinen - die Beauftragung einer dritten Person, welche mit dem Hund die Prüfung absolviert, ist nicht möglich.

Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung enthält folgende Prüfelemente:

  • Überprüfung des Gehorsams des Hundes;
  • Verhalten gegenüber Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in näheren räumlichen Bezug zum Hund treten;
  • Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);
  • Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B. Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife);
  • Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
  • Verhalten bei Begegnungen mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
  • Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in alltäglichen Begegnungssituationen mit fremden Personen und Hunden.

Hunde im Alter unter 2 Jahren
Laut den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Landes-Hundegesetz NRW muss der zu prüfende Hund mindestens 24 Monate alt sein. Für Hunde, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, kann die Ordnungsbehörde auf Antrag eine befristete Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilen, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung der Ordnungsbehörde nachgewiesen wird. Dies ist durch Vorlage einer Bescheinigung einer/s Hundetrainer*in nachzuweisen. 

Anleinpflicht trotz erteilter Befreiung
In den nachfolgenden Bereichen darf der Hund trotz einer etwaigen Befreiung vom Leinenzwang nur angeleint geführt werden:

  • im Zusammenhang bebauter Ortsteile (z.B. innerhalb Wohngebiete),
  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Der Antrag (formlos per Mail, Fax oder Post) muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zum Hund (Name, Wurfdatum, Geschlecht, Mikrochipnummer)
  • Halterangaben (Name, Anschrift, Tel.Nr. für Rückfragen)
  • Angabe des beantragten Befreiungsumfanges (Maulkorb & Leine, nur Leine, nur Maulkorb)

Dem Antrag hinzuzufügen ist bei

  • Hunden mit einem Lebensalter unter 24 Monaten die Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme an einer Junghundeausbildung in einer anerkannten Hundeschule oder bei einer/m Hundetrainer/in

oder

  • Hunden über einem Lebensalter von 2 Jahren die Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung der Verhaltensprüfung (s.o.).

Die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht (Ausnahmegenehmigung) wird erteilt, wenn der Hund die Verhaltensprüfung besteht (ab dem 25. Lebensmonat) oder regelmäßig an einer Junghundeausbildung teilnimmt (bis einschl. 24. Lebensmonat). 
Als Nachweis der Befreiung erhalten Sie einen entsprechenden Befreiungsausweis. Dieser Ausweis ist beim Ausführen des Hundes immer mitzuführen.

  • Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht: 25,00 €
  • Für die Verhaltensprüfung und eine Junghundeausbildung fallen zusätzlich Gebühren der jeweiligen Stellen an. 
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Einzelfallabhängig.

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Antragstellung formlos per Mail, Fax oder Post möglich.
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Stadt Hilden
II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
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Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Ordnungsamt@hilden.de
Ja
+49 2103 72-608
Ja
+49 2103 72-1322
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Freigabe Final
Hundehaltung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Tierhaltung
Engagement & Hobby
OZG-Leistung Hundehaltung: Leika-Leistung Hundehaltung Befreiung (Reifegrad: 3)
Land, Kommunal
Land, Kommunal
Steueramt, Ordnungsamt, Einwohner- und Meldeamt
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
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