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Asylbewerberleistungsgesetz
AsylbLG

Widerspruch, Anfechtungsklage

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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
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Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen.
Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und in der Bundesrepublik Deutschland leben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle und materielle Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen. Diese Leistungen sollen Sie unterstützen, die notwendigen Bedarfe des täglichen Lebens zu decken.

Asylbewerberleistungsgesetz, Asylbewerber, AsylbLG, Baby-Erstausstattung, Behandlungsschein, Dolmetscherkosten, Einwanderung, Flüchtlinge, Geburt, Grundleistungen, Geldleistung, Lebensunterhalt, Mietrückstände, Migration, Nebenkosten, notwendiger Bedarf, notwendiger persönlicher Bedarf, Sachleistung, Schwangerschaft
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen
  • Sach- und/oder Geldleistungen für Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs
  • Richtet sich an Ausländer mit Aufenthalt im Bundesgebiet und bestimmter Aufenthaltsgestattung/-erlaubnis/Duldung/vollziehbarer Ausreisepflicht
  • Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Sonstige Leistungen für besondere Bedürfnisse von Kindern und Erfüllung von Mitwirkungspflichten
  • Einkommen und Vermögen der in einem Haushalt lebenden Familienmitglieder sind auf
  • gebraucht Bei Geldleistungen: Höhe der Leistung abhängig von Alter und Familiensituation
  • Zuständige Behörde: abhängig vom Bundesland; örtliche Zuständigkeit nach Verteilung, Zuweisung, Wohnsitzauflage, Aufnahmeeinrichtung oder tatsächlichem Aufenthaltsort
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Wenn Sie keinem Mitgliedstaat der EU angehören und sich im Bundesgebiet aufhalten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Dabei handelt es sich um die sogenannten Grundleistungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie Sonstigen Leistungen.

Die Grundleistungen decken den notwendigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das heißt zum Beispiel Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsgüter. Außerdem sind Leistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf möglich, welche die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sichern soll.

Die Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt ergänzen zusätzlich Mehrbedarfe für werdende Mütter. Das kann zum Beispiel Schwangerschaftskleidung oder eine Baby-Erstausstattung sein.

Die Sonstigen Leistungen richten sich insbesondere an spezielle Fälle. Das können besondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder für Bedürfnisse von Kindern sein, zum Beispiel Ausstattung mit Schulbedarf und Eingliederungshilfe für behinderte Kinder. Auch möglich sind Leistungen bestimmte Dolmetscherkosten und Kosten für die Beschaffung eines Passes.

Die Leistungen sind möglich, wenn Ihr verfügbares Einkommen und Vermögen aufgebraucht oder nicht ausreichend ist und Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Sozialhilfe erhalten. Wenn Sie nicht allein wohnen, werden die Einkünfte von Familienmitgliedern, mit denen Sie zusammenwohnen, berücksichtigt. Als Familienmitglieder gelten in diesem Zusammenhang Ihr Lebenspartner oder Ehegatte, beziehungsweise Ihre Lebenspartnerin oder Ehegattin, sowie (minderjährige) Kinder.
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können als Sach- oder Geldleistungen erbracht werden. Abhängig von Ihrer Wohnsituation und dem Ort, an dem Sie sich aufhalten, können sich die gewährten Leistungen in Art und Höhe unterscheiden. Die Auszahlung ist neben der Auszahlung als Sach- oder Geldleistung auch in Form von Wertgutscheinen oder anderweitig möglich.
Ob die Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgt, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalles ab. Die Höhe der gewährten Leistungen werden regelmäßig angepasst und sind nach dem Alter und der Wohnsituation gestaffelt.

  • Ausgefüllten Antrag
  • Nachweis über aktuelles Aufenthaltsdokument (z.B. Reisepass, Aufenthaltsgestattung, Duldung)
  • Nachweise über Vermögen (z.B. Kontoauszüge über Konten und Wertanlagen im In- und Ausland, Fahrzeuge, Schmuck, Immobilien)
  • Nachweise über Einkommen aller Familienmitglieder im Haushalt (z.B. Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss)
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Ggf. Nachweise über Versicherungen und Fahrtkosten (bei Erwerbstätigkeit)
  • Ggf. Nachweis über frühere Sozialleistungen (Aufhebungsbescheid des Jobcenters, Einstellungsbescheide anderer Kommunen)
  • Ggf. Mietvertrag und Nachweise über aktuelle Miethöhe, Heizkosten und Strom
  • Ggf. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Nachweis über Ehegattenunterhalt
  • Ggf. Nachweis über Umgangsrecht (bei im Inland getrenntlebenden Eltern)

Ggf. leistungsbezogene Nachweise:

  • Mutterpass
  • Schulbescheinigung
  • Kostenvoranschläge
  • Bei verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten: Bescheide und Aufforderungen der Ausländerbehörde

Sie kommen aus einem Drittstaat und haben keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates und Sie halten sich im Bundesgebiet auf. Sie erfüllen eines der folgenden Kriterien

  • Sie haben eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und die Einreise ist (noch) nicht gestattet.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 (1), 24, oder 25 (4) S. 1 AufenthG.
  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (5), sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • Sie haben eine Duldung nach § 60a AufenthG.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig.
  • Sie sind Ehegatte, Lebenspartner:in oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen.
  • Sie stellen einen Folgeantrag nach § 71 AsylG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylG.

Sie haben Ihr Einkommen und Vermögen, über welches Sie verfügen können, aufgebraucht oder dieses ist nicht ausreichend zur Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Wenn Sie arbeitsfähig und nicht erwerbstätig sind, stehen Sie zur Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Sie haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGBII) oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Bei Antragstellung in einer kommunalen Behörde, müssen Sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Kommune haben oder dieser zugewiesen sein.

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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können formlos beantragt werden.
Es empfiehlt sich einen persönlichen Termin zur Beratung mit Ihrer zuständigen Stelle zu vereinbaren. Nehmen Sie zu dem Termin bitte alle erforderlichen Unterlagen mit.
Füllen Sie den Antrag auf Leistungen aus und reichen ihn möglichst vollständig ein.

Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde. Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid. In beiden Fällen enthält der Bescheid die Ursachen der Entscheidung.
Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch erheben. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie ein Rechtsmittel einlegen können. Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.

Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Die von der zuständigen Behörde für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen die zuständige Behörde wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

Formloser Antrag

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Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrer zuständigen Behörde mitzuteilen. Sollten Sie dies nicht machen, kann die Auszahlung der Leistungen gestoppt werden.
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemeldet, ist dies eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000€ geahndet werden.
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, zur Verfügung gestellte Arbeitsgelegenheiten wahrzunehmen oder Integrationskurse zu besuchen. Bei unbegründeter Ablehnung besteht nur Anspruch auf verminderte Leistungen. 

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Stadt Hilden
III-51.2 Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration - Asyl

Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Herderstraße
33-35
40721
Hilden
Buslininen: 03 / Haltestelle: Auf dem Sand
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
asyl@hilden.de
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+49 2103 72-15671
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+49 2103 72-1000
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Freigabe Final
Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
offline (noch nicht in Betrieb)
3 - niedrige Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Finanzielle Existenzsicherung/Unterstützung bei finanziellen Problemen
Arbeit & Ruhestand
OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (Reifegrad: 3)
Land, Kommunal
Sozialamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: OZG-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz: Leika-Leistung Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
10266
Umsetzung NRW
01.09.2020 00:00:00
01.12.2020 00:00:00
01.11.2021 00:00:00
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In Arbeit
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