Sie und Ihr Ehegatte möchten gemeinsam die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben. Welche Voraussetzungen Sie beide dafür erfüllen müssen und wie Sie vorgehen, erfahren Sie hier.
Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag derjenigen Person, die eingebürgert werden möchte. Wer dauerhaft in Deutschland lebt und noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann ab dem 16. Lebensjahr einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter - im Regelfall die Eltern - den Antrag stellen. Die Einbürgerung ist aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorschriften möglich, für die unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Diese sind davon abhängig, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Einbürgerung besteht oder ob die Einbürgerung eine Ermessensentscheidung ist. Für Ehegatten und minderjährige Kinder besteht die Möglichkeit einer "Miteinbürgerung"
Welche Unterlagen erforderlich sind, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Die Einbürgerungsbewerber:innen erhalten nach einem persönlichen Beratungsgespräch in der Einbürgerungsabteilung ein Merkblatt, auf dem die benötigten Unterlagen aufgeführt sind.
Voraussetzungen, die der miteinzubürgernde Ehegatte erfüllen muss:
Sie stellen gemeinsam mit Ihrem Ehegatten einen schriftlichen Einbürgerungsantrag. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einbürgerung des anderen Ehegatten gestellt wird.
Den Antragsvordruck erhalten Sie bei der Einbürgerungsbehörde.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt
Wenn derzeit ein Strafverfahren gegen Sie läuft, warten Sie den Abschluss ab.
Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf eine notwendige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung.
Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen.
Sobald Sie diese nachweisen, erhalten Sie von der zuständigen Stelle die Einbürgerungsurkunde.
Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen!
Text von https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/7d82af6c8c7f8ee55f51aad3ccf4129c/051130000000
Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr