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05.10.2019 14:38:15
18.03.2021 14:55:32
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Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG)

LImschG

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Brauchtumsfeuer
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Beantragung einer Ausnahme für ein Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer

Verbrennungen auf privatem Grund, Schadstoffbelastung, Umwelttelefon, Qualm, Rauch, Brauchtumsfeuer, Gartenfeuer, Feuer auf privatem Grund, Geruchsbelästigung, Martinsfeuer

Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot erteilen (z.B. für Brauchtumsfeuer wie Osterfeuer).
Das Verbrennen/Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Entsorgung (z.B. Grünschnitt aus dem Garten) ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen können hierzu nicht erteilt werden.

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Grundsätzlich ist nach § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Martinsfeuers dar.

In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden. 

Formloser Antrag per Mail, Fax oder Post mit folgenden Angaben:

  • zustellfähige Anschrift des Veranstalters, Tel.Nr. für Rückfragen
  • Anlass für das Feuer
  • Ort, Datum und Dauer des Feuers
  • erwartete Personenzahl
  • geplante Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Einfriedung Brandplatz, Brandwache Feuerwehr, Feuerlöscher)

Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. 

Für private kleine Feuer auf Privatgrundstücken (sog. Wohlfühlfeuer) werden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Das Verbrennen/Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Entsorgung (z.B. Grünschnitt aus dem Garten) ist grundsätzlich untersagt.

Brauchtumsfeuer werden in der Regel gebührenfrei genehmigt (wg. kultureller Zwecke). Andere Feuer werden grundsätzlich nicht genehmigt.

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5-7 Werktage

Antragstellung mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Durchführung.

formloser Antrag

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Stadt Hilden
II-32.1 Ordnungsamt - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Offene Sprechzeiten
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Telefonische Erreichbarkeit
Montag & Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Ordnungsamt@hilden.de
Ja
+49 2103 72-608
Ja
+49 2103 72-1322
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Freigabe Final
Brauchtumsfeuer
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Veranstaltung durchführen
Engagement & Hobby
OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer (Reifegrad: 3)
Kommunal
Ordnungsamt, Feuerwehr, Umweltamt
Kommunal
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Brauchtumsfeuer: OZG-Leistung Brauchtumsfeuer: Leika-Leistung Brauchtumsfeuer
Digitales Bürgerbüro Paderborn
10147
Umsetzung NRW
01.10.2020 00:00:00
01.03.2021 00:00:00
08.11.2021 00:00:00
04.04.2022 00:00:00
02.05.2022 00:00:00
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In Arbeit
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit