§ 39 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
Sozialgesetz Achtes Buch (SGB VIII)
SGB VIII
Unfallversicherung Pflegeperson
Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung als oder für Pflegepersonen.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Es ist ein persölicher Termin erforderlich.
Zentrale Sprechzeiten:
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr
Weitere Termine nach Vereinbarung.