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05.10.2019 14:38:15
05.05.2021 16:19:06
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Versteigererverordnung
VerstV
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Anzeige einer Versteigerung
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Eine Versteigerung muss angezeigt werden. Der Veranstalter benötigt eine Erlaubnis.
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Anzeige einer Versteigerung nach § 34b Gewerbeordnung. Die Versteigerung kann nur mit einer entsprechenden Erlaubnis durchgeführt werden.

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Die Anzeige muss enthalten:

  • Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung
  • Bezeichnung der Warengattung
  • Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
  • Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34b Absatz 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
  • Angabe des Ortes an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet.
  • Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

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Für die Erlaubnis wird eine Gebühr zwischen 300,00 Euro und 600,00 Euro erhoben.
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formlos
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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Offene Sprechzeiten:
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag & Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch: 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
gewerbe@hilden.de
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+49 2103 72-85608
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+49 2103 72-0
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Freigabe Final
Tätigkeitsanzeige und -erlaubnis
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Unternehmensstart & Gewerbezulassung
Unternehmensführung & -entwicklung
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Bund, Land, Kommunal
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit