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05.10.2019 14:38:15
01.03.2022 12:27:46
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Personenstandsgesetz
PStG
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Anzeige eines Sterbefalls
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Sterbefall anzeigen

Sterbefall, Urkunden, beurkundung
  • Anzeige eines Sterbefalls
  • jeder Sterbefall ist anzuzeigen
  • stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen -
  • in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
    - jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
    - die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
    - jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -
  • Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung
  • die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus Seite
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Jeder Sterbefall muss dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.

Bei einer unnatürlichen beziehungsweise ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte,
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat,
  • jede Person, die bei Eintritt des Todes anwesend war oder von dem Sterbefall weiß.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person
  • schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes); eine Meldebestätigung genügt nicht
  • falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    - falls die Geburt und eine eventuelle Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
    - Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber
    - wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis:
Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.

  • eine Person ist gestorben,
  • es wurde eine ärztliche Leichenbeschau durchgeführt.

keine

  • Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
  • Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
  • Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

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keine
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Stadt Hilden
II-33.2 Amt für Bürgerservice - Standesamt

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Standesamt@hilden.de
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+49 2103 72-1329
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Freigabe Final
Sterbefallanzeige
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Tod
Gesundheit
OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 3), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 0), OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls (Reifegrad: 2)
Kommunal
Standesamt
Land
Ministerium des Innern
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium des Innern
Geburts- und Sterbefallanzeige: OZG-Leistung Sterbefallanzeige: Leika-Leistung Anzeige eines Sterbefalls
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Umsetzung NRW
01.11.2021 00:00:00
01.02.2022 00:00:00
01.05.2021 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
01.08.2022 00:00:00
Freigegeben
Freigegeben
Vorgelegt
In Arbeit
In Arbeit