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05.10.2019 14:38:15
20.01.2021 11:57:30
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Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
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Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen

Schülerfahrkosten, Schulweg, Schülerticket, Schülerzeitkarte, Schülerverkehr, Fahrkosten, Fahrkostenübernahme, Fahrkostenerstattung, Notwendige Fahrkosten, Kostenträger, Nächstgelegene Schule, Schülerspezialverkehr, Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Beförderung mit einem Privatfahrzeug, Privater PKW, Wegstreckenentschädigung, Schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler, Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Zumutbarkeit, Schulamt

  • Körperliche oder geistige Einschränkung des Kindes liegt vor
  • Beförderung mit ÖPNV, Schülerspezialverkehr, Privatfahrzeug oder Mitfahrgelegenheit scheiden aus
  • Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen
  • Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten bei einem gefährlichen Schulweg.  

Hier erhalten Sie Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten in begründeten Ausnahmefällen. Die Höchstbetragsbegrenzung von 100 Euro gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung.

Diese Regelung gilt für Schülerinnen und Schülern, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform. Der Schulträger erstattet unter bestimmten Voraussetzungen die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart. Fahrkosten werden unabhängig von der Länge des Schulweges erstattet, wenn dieser nach objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist.

In begründeten Ausnahmefällen können darüber hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden: wenn die nächstgelegene Schule außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt, wenn für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit in Nordrhein-Westfalen fehlt, für arbeitslose Berufsschulpflichtige.

Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Die Erstattung muss beantragt werden.

  • Nachweis der besuchten Schule
  • Weitere Nachweise je nach Ausnahmefall.
  • Falls erforderlich Atteste/Gesundheitszeugnisse des Kindes Falls erforderlich ausgefüllter Fragebogen für Eltern (Selbstauskunft, Führerschein, Fahrzeug, Arbeitszeiten ggf. Atteste/Bescheinigungen).

Ein Ausnahmefall liegt vor (individuelle Prüfung notwendig).

Atteste sind auf eigene Kosten beizubringen.

Die Verfahrensabläufe unterscheiden sich je nach Schulträger und je nach Ausnahmefall.

Generell:

  1. Beantragung,
  2. Materielle Prüfung,
  3. Entscheidung.

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Der Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Stellen Sie den Antrag auf Fahrkostenübernahme möglichst vor Beginn des Schuljahres beim Schulträger. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis drei Monate nach Schuljahresende gestellt wird.

Analoger Antrag über die Schulsekretariate.

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Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule

Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 9:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Schulverwaltung@hilden.de
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+49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566
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Freigabe Final
Schülerbeförderung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Schule
Bildung
OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen (Reifegrad: 0)
Kommunal
Schulverwaltungsamt
Land
Ministerium für Schule und Bildung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium für Schule und Bildung
Schülerbeförderung / Digitales Schülerticket: OZG-Leistung Schülerbeförderung: Leika-Leistung Schülerbeförderung Erstattung der Kosten in begründeten Ausnahmefällen
Digitales Bürgerbüro Paderborn, Das digitale Schülerticket
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Umsetzung NRW
01.03.2020 00:00:00
01.08.2020 00:00:00
01.07.2021 00:00:00
01.10.2022 00:00:00
01.12.2022 00:00:00
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Die Leistungsbeschreibung befindet sich derzeit in fachlicher und juristischer Prüfung durch das Ministerium für Schule und Bildung NRW.
Freigegeben
nicht vorgesehen
nicht vorgesehen
Vorgelegt
Vorgelegt