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05.10.2019 14:38:15
30.03.2021 11:30:04
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Gaststättengesetz
GastG
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Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz
99025005000000
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Die Erlaubnis wird der gewerbetreibenden Person für eine bestimmte Stellvertreterin oder einen bestimmten Stellvertreter erteilt. In bestimmten Fällen kann kurzfristig eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.

Stellvertreter, Gaststätte
Wer nicht oder nicht dauerhaft den Betrieb seiner Gaststätte selbst führen kann oder will, hat die Möglichkeit diese auch durch einen Stellvertreter führen zu lassen.

Wer als Gastwirt ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, benötigt dafür eine Stellvertretungserlaubnis. 

Der Antrag ist von der Erlaubnisinhaberin oder von dem Erlaubnisinhaber zu stellen und nicht von der Stellvertreterin oder von dem Stellvertreter. Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

  • vollständig ausgefüllt und unterschriebenes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises
  • Führungszeugnis nach Belegart 0
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes/Stadtkasse
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichtes
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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  • 200,00 € Entscheidung über die Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG
  • 120,00 € Entscheidung über die vorläufige Stellvertretererlaubnis nach § 11 Abs. 2 GastG

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  • Antrag Stellvertretererlaubnis
  • Laufzettel Stellvertretererlaubnis

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Stadt Hilden
II-32.2 Ordnungsamt - Ruhender Verkehr / Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Offene Sprechzeiten:
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 15.00 bis 18.00 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag & Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag & Mittwoch: 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 18.00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
gewerbe@hilden.de
ja
+49 2103 72-85608
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+49 2103 72-1323
ja
ja
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Freigabe Final
Unternehmensanmeldung und -genehmigung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Unternehmensstart & Gewerbezulassung
Unternehmensführung & -entwicklung
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Bund, Land, Kommunal
Ordnungsamt
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Gaststättengewerbe: OZG-Leistung Unternehmensanmeldung und -genehmigung: Leika-Leistung Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz
10294
Inbetriebnahme NRW
01.09.2020 00:00:00
28.08.2020 00:00:00
30.10.2020 00:00:00
15.03.2021 00:00:00
15.03.2021 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit