Die Erlaubnis wird der gewerbetreibenden Person für eine bestimmte Stellvertreterin oder einen bestimmten Stellvertreter erteilt. In bestimmten Fällen kann kurzfristig eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden.
Wer als Gastwirt ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter betreiben will, benötigt dafür eine Stellvertretungserlaubnis.
Der Antrag ist von der Erlaubnisinhaberin oder von dem Erlaubnisinhaber zu stellen und nicht von der Stellvertreterin oder von dem Stellvertreter. Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
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