personalausweis0
05.10.2019 14:38:15
10.12.2020 13:43:44
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§ 20 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__20.html], § 12 Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__12.html], § 35 Absatz 1 Bundespolizeigesetz (BPolG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bgsg_1994/__35.html], § 32 Absatz 1 Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__32.html], § 489 Absatz 1 Strafprozeßordnung (StPO) [http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__489.html]
Strafprozeßordnung, Bundesverfassungsschutzgesetz, Bundesdatenschutzgesetz
StPO, BVerfschG, BDSG
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unrichtige personenbezogene Daten
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Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern teilweise personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser gespeicherten Daten verlangen, wenn Sie feststellen, dass diese unvollständig oder falsch sind.

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Zu Ihrer Person sind Daten falsch oder unvollständig bei öffentlichen Stellen hinterlegt? Hier erfahren Sie Näheres.

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern teilweise personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Korrektur dieser gespeicherten Daten verlangen, wenn Sie feststellen, dass diese unvollständig oder falsch sind.

Wenn Sie eine Berichtigung der Daten beantragen möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:

Dokumente, die die richtigen oder vollständigen Daten belegen.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Vorliegen unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten.

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Das Verfahren für eine Berichtigung läuft folgendermaßen ab:

  • Sie beantragen die Korrektur oder Vervollständigung Ihrer Daten.
  • Ein formeller Antrag ist in der Regel nicht vorgeschrieben.
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und Ihre Unterlagen.
  • Sie werden von der Behörde über das Ergebnis der Prüfung informiert.

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In FormSolutions nichts gefunden

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Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text von: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/de/leistung/NW/69f5a9290e74078b585c820562c21098/051130000000

Stadt Hilden
II-33.1 Amt für Bürgerservice - Bürgerbüro und Infotheke

Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
buergerbuero@hilden.de
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+49 2103 72-1777
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Freigabe Final
Ummeldung
offline (noch nicht in Betrieb)
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Wohnen & Umzug
Bauen & Wohnen
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Kommunal
Einwohner- und Meldeamt, Bürgerdienstleistungszentrum
Bund, Land
Ministerium des Innern
kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium des Innern
An- und Ummeldung: OZG-Leistung Ummeldung: Leika-Leistung unrichtige personenbezogene Daten
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Konzeption NRW
15.05.2020 00:00:00
01.12.2020 00:00:00
30.06.2021 00:00:00
01.10.2022 00:00:00
01.03.2023 00:00:00
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit