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Jugendarbeitsschutzgesetz
JArbSchG
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Untersuchungsberechtigungsschein
99068007000000
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Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und arbeiten gehen wollen (z.B. eine Ausbildung beginnen möchten), müssen Sie vorher ärztlich untersucht werden. Für diese Untersuchung müssen Sie im Bürgerbüro einen "Untersuchungsberechtigungsschein" beantragen.
UBS, Selbstbeteiligung, Gesundheitsversorgung, Krankenversicherung, Arztkonsultation, medizinische Untersuchung, Versicherungsanspruch, Gesundheitswesen, Vorsorgeuntersuchung, Diagnose, Behandlungsberechtigung, Studienanfang, Lehrbeginn, Ausbildungsstart, Semesterstart, Schulbeginn, Lehrzeitbeginn, Bildungseintritt, Ausbildungsauftakt, Bildungsanfang, Schuljahresbeginn

Jugendliche (15 bis einschließlich 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung)

  • Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden kann (Bürgerbüro) oder online unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/. Hierfür wird die e-ID Funktion des Personalausweises und die AusweisApp2 benötigt.
  • Für die Untersuchung hat die junge Person freie Arztwahl
  • Nach Beschäftigungsbeginn folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist
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Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (z.B. eine Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Dafür müssen Sie zunächst einen Untersuchungsberechtigungsschein bei der Gemeinde beantragen. 

Durch die Untersuchung soll verhindert werden, dass Sie durch die Beschäftigung gesundheitlich oder entwicklungsmäßig gefährdet werden.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine ärztliche Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vor Beschäftigungsbeginn vorlegen. Zum Beschäftigungsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als 14 Monate sein.

Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Aufnahme der Beschäftigung müssen Sie sich einer ersten Nachuntersuchung unterziehen und die Bescheinigung hierüber erneut Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Nachuntersuchung soll feststellen, ob sich die Beschäftigung auf Ihre Gesundheit ausgewirkt hat. Die Nachuntersuchung kann dann nach Ablauf jeden weiteren Jahres freiwillig wiederholt werden bis Sie 18 Jahre alt sind (weitere Nachuntersuchungen).

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen den Untersuchungsberechtigungsschein beantragen und Ihrem Arzt aushändigen, damit dieser die Untersuchungskosten erstattet bekommt.

Unterlagen, die Sie benötigen:

  • ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion

Unterlagen, die Sie zur Vorlage beim Arzt oder der Ärztin erhalten:

  • Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID
  • Erhebungsbogen

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Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins ist gebührenfrei.

Beantragung online:

Rufen Sie den Online-Antrag unter https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de/ auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden. 

Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):

Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins

Ärztliche Untersuchung:

Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgestellt.
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Inhaltlich vorbereitet - Bitte prüfen und ergänzen!


Text von: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99068007000000

Stadt Hilden
II-33.1 Amt für Bürgerservice - Bürgerbüro und Infotheke

Montag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
buergerbuero@hilden.de
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+49 2103 72-1777
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Freigabe Final
Untersuchungsberechtigungsschein
online
2 - hohe Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Berufsausbildung
Bildung
OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2), OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein (Reifegrad: 2)
Land, Kommunal
Einwohner- und Meldeamt
Bund, Land
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Untersuchungsberechtigungsschein (UBS): OZG-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein: Leika-Leistung Untersuchungsberechtigungsschein
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Konzeption NRW
01.05.2020 00:00:00
01.02.2021 00:00:00
01.04.2022 00:00:00
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