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05.10.2019 14:38:15
10.12.2020 15:06:52
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Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

IFG NRW
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Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
nicht im LeiKa
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Jede natürliche Person hat grundsätzlich das Recht auf freien Zugang zu Informationen, die bei der Stadt Hilden vorhanden sind.

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Das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) legt die Voraussetzungen und das Verfahren zum Informationszugang fest.

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Besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen den Vorschriften des IFG NRW vor. Insbesondere richtet sich ein Anspruch auf Zugang zu eigenen personenbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordung und dem Datenschutzgesetz NRW.

Jede natürliche Person hat nach Maßgabe des IFG NRW Anspruch auf Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen. Die Informationen werden nur auf Antrag gewährt. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse muss nachgewiesen werden. Die Informationsfreiheit wird als Bürgerrecht allein um ihrer selbst Willen gewährt.
Der Antrag muss aber hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Das Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen kann jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Einschränkungen ergeben sich insbesondere aus den Rechten Betroffener. Auch öffentliche Interessen können dem Informationsanspruch entgegenstehen. Das IFG NRW enthält einen Katalog von Tatbeständen, die einem Informationszugang ausschließen. Ob solche Tatbestände erfüllt sind, wird in dem Verfahren nach dem IFG NRW geprüft.

Die Ablehnung eines Antrages oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen. Bei einer mündlichen Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellenden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann dagegen vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Zudem hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen.

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Die Gebühren für den Informationszugang nach dem IFG NRW richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW.

Der Antrag auf Informationszugang ist an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Hilden zu richten. Für die Gewährung des Informationszugangs können Gebühren anfallen. Die inhaltliche Richtigkeit der Information wird im Rahmen der Informationserteilung nicht überprüft.

Über Ihren Antrag wird in der Regel unverzüglich, spätestens nach einem Monat, entschieden.

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Formloser Antrag
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Stadt Hilden
I-30 Amt für Recht und Vergaben

Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
datenschutz@hilden.de
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Freigabe Final
Datenauskunft und Akteneinsicht
offline (noch nicht in Betrieb)
4 - kein (weiterer) Digitalisierungs-Bedarf aus Sicht der Kommunen in NRW
Querschnitt Bürger
Querschnitt
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Bund, Land, Kommunal
Ordnungsamt, Landschaftsverbände, Ausländerbehörde, Amt des Oberbürgermeisters
Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Ministerium des Innern
10116
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In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit
In Arbeit