Vergnügungssteuersatzung, KAG, AO
Für diverse Veranstaltungen / Vergnügen im Gebiet
der Stadt Hilden wird eine Steuer erhoben.
Folgende Veranstaltungen / Vergnügen unterliegen im Gebiet der Stadt Hilden der Vergnügungssteuer:
Als Spielapparate gelten auch Personal-Computer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Kicker (Tischfußballspiele), Flipper und Fahrsimulatoren zählen zu den Unterhaltungsautomaten und unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht.
Die anerkannten Sportarten Darts und Billard unterliegen nicht der Steuerpflicht.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Bei der Aufstellung von Spiel- oder ähnlichen Apparaten ist dies der Halter der Apparate (Aufsteller).
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Apparats / der Apparate oder mit Abschluss der Veranstaltung.
Der Aufsteller bzw. die Aufstellerin hat die erstmalige Aufstellung eines Apparats sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich dem Amt für Finanzservice, Sachgebiet Steuern und Abgaben, anzuzeigen.
Bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum
15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs der Stadt Hilden eine
Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) getrennt nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den
Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen
Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als Angaben u. a.
Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks
enthalten müssen.
Einmalige
Tanzveranstaltungen gewerblicher Art müssen spätestens zwei Wochen vor deren
Beginn bei der Stadt angemeldet werden. Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden
Tanzveranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend.
Steuersätze
beim Aufstellen von Apparaten seit dem 01.01.2026:
In Spielhallen
Sonstige Aufstellorte
Die
Steuersätze / -beträge für weitere Vergnügen / Veranstaltungen können der
Vergnügungssteuersatzung entnommen werden.
Die Vergnügungssteuer wird mittels Bescheid festgesetzt, die
Fälligkeiten sind dem jeweiligen Leistungsgebot zu entnehmen.
Steuererklärungen
sind bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Quartals aufgeteilt nach
Abrechnungszeiträumen (Kalendermonat) auf den amtlichen Vordrucken
unterschrieben einzureichen.
Änderungsanzeigen sind bis spätestens bis zum 7. Werktag des folgenden
Monats schriftlich mitzuteilen.
Offene Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr