Vergnügungssteuersatzung, KAG, AO
Für diverse Veranstaltungen / Vergnügungen im Gebiet der Stadt Hilden wird eine Steuer erhoben.
Folgende Veranstaltungen / Vergnügungen unterliegen im Gebiet der Stadt
Hilden der Vergnügungssteuer:
Als Spielapparate gelten auch Personal-Computer, die überwiegend zum
individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das
Internet verwendet werden. Flipper,
Fahr- oder andere Sportsimulatoren, Fun4Four-Tische, Boxautomaten,
Basketballautomaten, Spielkonsolen und ähnliche Geräte zählen zu den
Unterhaltungsautomaten und unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht.
Greifautomaten oder ähnliche Geräte mit z.B. Warengewinnen sind ebenso
steuerpflichtig.
Die anerkannten Sportarten Darts, Billard und Kicker (Tischfußballspiele)
unterliegen nicht der Steuerpflicht.
Steuerpflichtig ist der/die Unternehmer/in der Veranstaltung
(Veranstalter/in). Bei der Aufstellung von Spiel- oder ähnlichen Apparaten ist
dies in der Regel der/die Halterin der Apparate (Aufsteller/in).
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung des Apparats / der Apparate
oder mit Abschluss der Veranstaltung.
Der Aufsteller bzw. die Aufstellerin hat die erstmalige Aufstellung eines
Apparats sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem
Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich dem
Amt für Finanzservice, Sachgebiet Steuern und Abgaben, anzuzeigen. Jedes
Gerät (auch ein steuerfreies) ist anzuzeigen. Die Entscheidung über die
Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit liegt bei der Stadt Hilden.
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der/die Steuerschuldner/in
verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs der Stadt
Hilden eine Steuererklärung für jeden Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat)
getrennt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung
nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum (ein Kalendermonat) beizufügen, die als Angaben
u. a. Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des
Zählwerkausdrucks enthalten müssen.
Einmalige Tanzveranstaltungen gewerblicher Art müssen spätestens zwei
Wochen vor deren Beginn bei der Stadt angemeldet werden. Bei mehreren
aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Tanzveranstaltungen eines
Veranstalters bzw. einer Veranstalterin am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend.
Steuersätze
beim Aufstellen von Apparaten seit dem 01.01.2026:
In Spielhallen
Sonstige Aufstellorte
Die
Steuersätze / -beträge für weitere Vergnügungen / Veranstaltungen können der
Vergnügungssteuersatzung entnommen werden.
Die Vergnügungssteuer wird mittels Bescheid festgesetzt, die
Fälligkeiten sind dem jeweiligen Leistungsgebot zu entnehmen.
Steuererklärungen
sind bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Quartals aufgeteilt nach
Abrechnungszeiträumen (Kalendermonat) auf den amtlichen Vordrucken
unterschrieben einzureichen.
Änderungsanzeigen sind bis spätestens bis zum 7. Werktag des folgenden
Monats schriftlich mitzuteilen.
Offene Sprechzeiten
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 bis 18:00 Uhr
Telefonische Sprechzeiten
Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr