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Wahlhelfer Verpflichtung
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Wahlhelfer oder Wahlhelferin verpflichten

Wahl, Wähler, Wählerin, Wahlhelfer, Wahlhelferin, Verpflichtung, verpflichten, Bundestagswahl, Landtagswahl, Kommunalwahl, Europawahl

Die Tätigkeit als Wahlhelfer oder Wahlhelferin ist ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist.
Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Pflichten: unparteiische Ausübung, Verschwiegenheit, keine Gesichtsverhüllung.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden folgende Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift; die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Zuständig ist das Wahlamt.

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Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind wahlberechtigte Bürger und Bürgerinnen, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen bzw. Beisitzer oder Beisitzerinnen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

Gemeindebehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Ihnen als wahlberechtigte Person zwecks Verpflichtung als Wahlhelfer oder Wahlhelferin zu erheben und zu verarbeiten. Sie als betroffene Person können der Verarbeitung für künftige Wahlen widersprechen.
Gemeindebehörden können von anderen Behörden Angaben zu deren Mitarbeitenden anfordern, wenn diese im Gemeindegebiet wohnen. Es handelt sich um den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert.
Sie müssen die Tätigkeit unparteiisch ausüben. Sie müssen Verschwiegenheit zu den bekanntgewordenen Angelegenheiten wahren und während der Ausübung dürfen Sie Ihr Gesicht nicht verhüllen.

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Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt und es spricht kein wichtiger Grund gegen eine Verpflichtung.

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Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Die Wahlbehörde prüft und stellt die nötigen Voraussetzungen fest. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft Sie in den Wahlvorstand.

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Stadt Hilden
II-33 Amt für Bürgerservice - Wahlen
Die Öffnungszeiten des Wahlamtes werden vor einer anstehenden Wahl jeweils vorab rechtzeitig bekannt gegeben.
Am Rathaus
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40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
wahlamt@hilden.de
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+49 2103 72-404
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+49 2103 72-1152
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Freigabe Final
Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Engagement & Beteiligung
Engagement & Hobby
OZG-Leistung Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung: Leika-Leistung Wahlhelfer Verpflichtung (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung: Leika-Leistung Wahlhelfer Verpflichtung (Reifegrad: 4), OZG-Leistung Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung: Leika-Leistung Wahlhelfer Verpflichtung (Reifegrad: 4)
Kommunal
Einwohner- und Meldeamt
Städteregion Aachen, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
Wahlen: OZG-Leistung Wahlhelferanmeldung und -verpflichtung: Leika-Leistung Wahlhelfer Verpflichtung
Serviceportal Stadt Bielefeld
10144
Konzeption NRW
15.05.2020 00:00:00
01.02.2022 00:00:00
16.05.2022 00:00:00
03.10.2022 00:00:00
07.11.2022 00:00:00
01.12.2022 00:00:00
In Arbeit
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