StrWG NRW
Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Durch die
Widmung wird der Gebrauch der Straße grundsätzlich jedermann gestattet.
Durch die Widmungsverfügung werden die Straße in eine Straßenklasse
eingestuft und die Straßen, Wege und Plätze erhalten ihre Einstufungen
und ihre Beschränkungen auf bestimmte Benutzerzwecke - oder kreise.
Die Widmung wird von der zuständigen Straßenbaubehörde verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Alle Regelungen des
öffentlichen Rechts die Straßen betreffen, gelten ausschließlich für
öffentliche Straßen und lassen sich nicht auf private Straßen
übertragen.
Welche Bedeutung öffentliche Straßen zum Beispiel für
das Baurecht haben, kann man u. a. daran erkennen, dass nach der
Landesbauordnung NRW Gebäude nur auf solchen Grundstücken errichtet
werden dürfen, die an einer öffentlichen Straße liegen.
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Sonderfälle der Widmung sind die Einziehung und die Teileinziehung.
Montag 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr