NULL
05.10.2019 14:38:15
07.02.2022 11:20:25
4
NULL
NULL
NULL
NULL
NULL
1
1
1
1
1
1
NULL
1
Zurückstellung vom Schulbesuch
99088014000000
NULL

Zurückstellung vom Schulbesuch durch die Schulleitung

Einschulung, Grundschulanmeldung, Schuleingangsuntersuchung, Erste Klasse, Schulfähigkeit, Beeinträchtigung, Fördermaßnahmen, Schulamt

  • Einmalige Zurückstellung durch Schulleitung möglich
  • Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen

Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig. Die Schulleitung kann Ihr Kind einmalig für ein Schuljahr vom Schulbesuch zurückstellen, wenn zu erwarten ist, dass es den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen kann oder eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist. Schulpflichtige Kinder können in NRW nur für ein Jahr zurückgestellt werden.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Sie als Eltern sind anzuhören. Die Schulleiterin oder der Schulleiter trifft die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht nur auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, sondern berücksichtigt auch weitere, von Ihnen beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

Schulärztliches Gutachten

Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht

keine

NULL
NULL
NULL

formlos

NULL
NULL
NULL
Stadt Hilden
III-40.3 Amt für Schule, Kinderbetreuung und Jugendförderung - Schule

Dienstag 9:00 - 13:00 Uhr
Mittwoch 9:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 9:00 - 13:00 Uhr

und nach Vereinbarung

Am Rathaus
1
40721
Hilden
Buslinien: 781, 783, 784 / Haltestelle: Am Rathaus
Der Zugang zum Dienstgebäude ist Barrierefrei möglich.
Schulverwaltung@hilden.de
NULL
NULL
NULL
+49 2103 72-1542 oder +49 2103 72-1566
NULL
NULL
NULL
Freigabe Final
Bildungszugang
offline (noch nicht in Betrieb)
1 - höchste Umsetzungspriorität für die Kommunen in NRW
Studium
Bildung
NULL
Land, Kommunal
Schulverwaltungsamt, Landschaftsverbände
Bund, Land
Ministerium für Schule und Bildung
Städteregion Aachen, Kreis, kreisangehörige Gemeinde, Große kreisangehörige Stadt, kreisfreie Stadt, Mittlere kreisangehörige Stadt, kreisangehörige Stadt
FIM-Beteiligung OZG NRW kommunal
Ministerium für Schule und Bildung
Schulaufnahme und -wechsel / Schüler Online 2.0: OZG-Leistung Bildungszugang: Leika-Leistung Zurückstellung vom Schulbesuch
10746
Konzeption NRW
01.03.2020 00:00:00
01.07.2020 00:00:00
01.05.2021 00:00:00
01.11.2022 00:00:00
01.11.2022 00:00:00
NULL
In Arbeit
nicht vorgesehen
nicht vorgesehen
Freigegeben
nicht vorgesehen